Lotterien und Tombolas
Was unterscheidet Lotterien und Tombolas?
Was verbindet bzw. unterscheidet Lotterien und Tombolas?
Sowohl bei einer Lotterie, wie auch Tombola (auch: Ausspielung genannt) können Loskäufer*innen Preise nach festgelegten Regeln gewinnen.
Das Geld für die Teilnahme an einer Lotterie oder Tombola kann auch indirekt entrichtet werden, wenn man z.B. mit dem Kauf einer Eintrittskarte automatisch ein Los erwirbt.
Bei einer Lotterie besteht der Gewinn in Form von Geldpreisen. Bei einer Tombola kann man Sachpreise gewinnen oder geldwerte Leistungen, die einen Vermögenswert darstellen.
Behördliche Genehmigung von Lotterien/Tombolas
Wird eine Lotterie oder Tombola im Rahmen einer öffentlichen Vereinsveranstaltung durchgeführt, muss diese von einer zuständigen Behörde genehmigt werden.
Lotterien bzw. Tombolas eines Sportvereins gelten als genehmigt, wenn die Summer der Losverkäufe 40.000,-- € nicht übersteigt. Diese "kleinen Lotterien und Ausspielungen" sind der örtlichen Ordnungsbehörde nur anzuzeigen (siehe dazu z.B. in Nordrhein-Westfalen: Runderlass des Innenministeriums v. 25.02.2013 - 14-38.07.01-3.3.). Die Anzeige einer „kleinen Lotterie/Ausspielung“ muss spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung erfolgen (unter Angabe des Spielkapitals und der Dauer der Lotterie/Ausspielung).
„Größere Lotterien und Ausspielungen“ (der Gesamtwert der Preise liegt über 40.000.- €) genehmigt die zuständige Bezirksregierung.
Als Verein muss man darauf achten, dass die Genehmigung der Behörde vor der Durchführung der Lotterie bzw. Tombola vorliegt und dem Finanzamt vorgelegt werden kann.
Lotteriesteuer
Wenn die Vereinsveranstaltung eine öffentliche Veranstaltung ist und nicht nur Vereinsmitglieder an der Lotterie bzw. Tombola teilnehmen können, sondern auch außen stehende Personen, unterliegen die Einnahmen aus einer Tombola bzw. Lotterie der Lotteriesteuer.
Eine vom Sportverein veranstaltete Tombola ist von der Lotteriesteuer befreit, wenn der Gesamtpreis der Lose 650,00 € nicht übersteigt und keine Bargeldgewinne ausgeschüttet werden.
Von der Lotteriesteuer befreit sind auch Tombolas bis zu Einnahmen von 40.000 Euro, wenn der Erlös unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwendet wird.
Auf den Losen angebrachte Sponsorenhinweise sind zulässig.
Bevor Sie bei einer Vereinsveranstaltung eine Verlosung, Tombola oder Lotterie durchführen, sollten Sie mit Ihrem Finanzamt klären, wie diese steuerlich zu bewerten sind.
Ratgeber für Vereine zum Thema Steuern (u.a. mit Informationen zur Lotteriesteuer) veröffentlichen die Finanzministerien der Bundesländer. Beispiele:
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