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Sonn- und Feiertagsgesetze

An welchen Feiertagen sind Sportveranstaltungen untersagt?

Wollen Sie eine Vereinsveranstaltung an einem Sonntag oder Feiertag durchführen? Dann werfen Sie vorher einen Blick in das Gesetz zum Schutz der Sonn- und Feiertage ihres Bundeslandes und die dort enthaltenen Regelungen für die Durchführung von Veranstaltungen.

Jedes Bundesland hat ein eigenes Sonn- und Feiertagsgesetz. Diese stellen Sonn- und Feiertage unter einen besonderen Schutz.

Unter den Feiertagen gibt es wiederum besonders geschützte, wie den Volktrauertag, Totensonntag und Karfreitag.

Gesetzliche Feiertage im Überblick (Beispiel Nordrhein-Westfalen):

  • Neujahrstag
  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • 1. Mai
  • Christi-Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • Fronleichnam (Donnerstag nach dem Sonntag Trinitatis)
  • Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober)
  • Allerheiligen (1. November)
  • 1. Weihnachtstag
  • 2. Weihnachtstag

Gesetzliche Gedenk- und Trauertage (bundesweit einheitlich) sind:

  • Volkstrauertag (2. Sonntag vor dem 1.Advent)
  • Totensonntag (letzter Sonntag vor dem 1. Advent)  

Am Volkstrauertag sind z.B. in Nordrhein-Westfalen sportliche und ähnliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen von 5 Uhr bis 13 Uhr verboten.  Am Allerheiligentag und am Totensonntag ist die Durchführung dieser Veranstaltungen sogar von 5 bis 18 Uhr verboten. Am Karfreitag gilt ein allgemeines, ganztägiges Veranstaltungsverbot einschließlich Sportveranstaltungen. 

In Hamburg gilt ein Verbot für sportliche, turnerische und ähnliche Veranstaltungen gewerblicher Art am Volkstrauertag und am Totensonntag von 6.00 bis 17.00 Uhr sowie am Karfreitag von 6.00 bis 21.00 Uhr.

An „normalen“ Sonn- und Feiertagen sind gemäß der Sonn- und Feiertagsgesetze Veranstaltungen untersagt, die die Sonntags- bzw. Feiertagsruhe stören. Das ist in Nordrhein-Westfalen die Hauptzeit des Gottesdienstes zwischen 06.00 – 11.00 Uhr.    

Ausgewählte Landesgesetze zum Schutz der Sonn- und Feiertage: 

Auf Antrag können aus wichtigen Gründen Ausnahmen von den Verboten des Sonn- und Feiertagsgesetzes durch die örtlichen Ordnungsbehörden erteilt werden.

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