Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins
Die Mitgliederversammlung ist ein notwendiges Organ des Vereins. Nach § 32 Absatz 1 Satz 1 BGB werden die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet.
Danach hat die Mitgliederversammlung, soweit die Satzung nicht etwas anderes regelt, die sogenannte Auffangzuständigkeit. Sie wir daher vielfach auch als das Oberste Organ des Vereins bezeichnet, in dem der Wille des Vereins gebildet wird (vgl. Burhoff, Vereinsrecht, 9. Aufl. Rn. 267). Die klassischen Aufgaben der Mitgliederversammlung bestehen zum Beispiel in der Bestellung des Vorstands, der Beschlussfassung von Satzungsänderungen oder Festsetzung von Beiträgen. Auch die Beaufsichtigung durch Entgegennahme von Rechenschafts- und Prüfberichten und die Entlastung der Vereinsorgane gehört dazu.
Allerdings kann die Satzung diese Aufgaben auch anderen Organen übertragen. So kann zum Beispiel die Bestellung und Entlastung des Vorstands einem Aufsichtsratsgremium übertragen werden, vergleichsweise der Situation in der Aktiengesellschaft.
Allerdings ist es auch möglich, die Rechte und Funktionen der Mitgliederversammlung weitgehend einzuschränken und stattdessen eine Delegierten- oder Vertreterversammlung als zentrales Willensbildungsorgan in der Satzung zu installieren. Sie kann aber nicht vollständig abgeschafft werden. So muss ihr die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins nach § 41 BGB verbleiben, da die Vorschrift nicht nachgiebig ist (vgl. § 40 BGB).
Grundsätzlich steht der Mitgliederversammlung auch ein Weisungsrecht gegenüber dem Vorstand zu (vgl. Reichert/Scheuch, Vereins- und Verbandsrecht, 15. Aufl. Kapitel 4 Rn. 490). Dies gilt allerdings dann nicht, wenn dem Vorstand eine Zuständigkeit nach der Satzung ausdrücklich zugewiesen wird. Dann ist der Vorstand in der Angelegenheit allein zuständig (vgl. Burhoff, Vereinsrecht, 9. Aufl. Rn. 279; Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 21. Aufl. Rn. 156a).
Ist die Mitgliederversammlung mit Entscheidungen eines Organs, die dieses in eigener Zuständigkeit behandelt, nicht einverstanden, dann hat sie nur die Möglichkeit, entweder den Vorstand abzuberufen oder die Satzung zu ändern und die Zuständigkeit an sich zu ziehen.