Die außerordentliche Mitgliederversammlung
Das Gesetz kennt keine außerordentliche Mitgliederversammlung
Das Vereinsrecht des BGB kennt nur Versammlungen der Mitglieder. Eine Unterscheidung zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist dort nicht vorgesehen. Gleichwohl enthalten viele Vereinssatzungen diese Unterscheidung. Mit der ordentlichen Mitgliederversammlung ist dann diejenige Versammlung gemeint, die regelmäßig und ggf. zu festgelegten Zeiten stattfindet und bei der immer wiederkehrende Angelegenheiten behandelt werden, zum Beispiel die Entgegennahme von Berichten, die Entscheidung über die Entlastung von Vereinsorganen oder die Vornahme von Wahlen. Diese wird auch vielfach Jahreshauptversammlung oder Generalversammlung genannt.
Dagegen soll es sich um eine außerordentliche Mitgliederversammlung handeln, wenn die in der Satzung genannten Voraussetzungen vorliegen und die Mitglieder „außer der Reihe“ Entscheidungen treffen sollen. In der Regel kann diese durch das Einberufungsorgan einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn eine Minderheit dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Es handelt sich dann um die satzungsgemäße Ausgestaltung des Minderheitenbegehrens im Sinne des § 37 BGB.
Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann die Satzung andere Einberufungsmodalitäten vorsehen als für eine ordentliche Versammlung, zum Beispiel kürzere Einberufungsfristen).