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Unterbrechung, Vertragung oder Abbruch einer Mitgliederversammlung

Unterschiedliche Folgen und Voraussetzungen

In der Regel werden bei Mitgliederversammlungen alle Tagesordnungspunkte abgehandelt und dann die Mitgliederversammlung geschlossen. Es gibt aber Situationen, die Anlass geben, die Versammlung zu unterbrechen oder abzubrechen. Dann ist zu unterscheiden, ob die Versammlung unterbrochen, vertagt oder abgebrochen werden soll. Hinsichtlich der Voraussetzungen und der Folgen gelten unterschiedliche Regelungen. 

Die Unterbrechung

Von einer Unterbrechung wird gesprochen, wenn die Versammlung für einen überschaubaren Zeitraum unterbrochen werden soll. Der Zeitraum muss verkehrsüblich sein. Als Beispiele für Unterbrechungen werden genannt Essenspausen, Beratungspausen von Gremien, Herbeiführung einer Beruhigung. Eine Unterbrechung bis zum nächsten Tag soll nur dann zulässig sein, wenn auch für den Folgetag zur Mitgliederversammlung bereits eingeladen wurde. Die Unterbrechung kann von der Versammlungsleitung angeordnet werden und ist im Protokoll mit Zeitpunkt des Beginns und des Endes sowie des Grundes festzuhalten. Es bedarf keiner neuen Einberufung (vgl. Reichert/Scheuch, Vereins- und Verbandsrecht, 15. Aufl. Rn. 833 ff.; Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 21. Aufl. Rn. 190).  

Die Vertagung

Eine Vertagung, also die Fortsetzung der Versammlung zu einer anderen Zeit und ggf. an einem anderen Ort, kann nur nach Eröffnung und durch die Versammlung beschlossen werden. Der Versammlungsleiter bzw. die Versammlungsleiterin ist nicht befugt, die Vertagung anzuordnen. Es sollte ein sachlicher Grund für die Vertagung vorliegen (vgl. Reichert/Scheuch, Vereins- und Verbandsrecht, 15. Aufl. Rn. 837). Nicht einheitlich wird die Frage beantwortet, ob die nicht erschienenen Mitglieder über die Vertagung und den Fortsetzungstermin zu informieren sind. Einige halten das nicht für erforderlich (so zum Beispiel Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 21. Aufl. Rn. 195), andere dagegen schon (so zum Beispiel Reichert/Scheuch, Vereins- und Verbandsrecht, 15. Aufl. Rn. 838).  

Der Abbruch

Es handelt sich um einen Abbruch der Versammlung, wenn die Versammlung vorzeitig beendet wird und eine Fortsetzung im Sinne einer Unterbrechung oder Vertagung nicht in Frage kommt. Beispiele können fehlende Beschlussfähigkeit oder massive und nicht behebbare Ordnungsstörungen sein. Der Abbruch der Versammlung kann nur durch die Versammlung beschlossen und nicht durch die Versammlungsleitung angeordnet werden. Soll die Versammlung zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt werden, bedarf es einer erneuten Einberufung entsprechend den Formalien in der Satzung (vgl. Reichert/Scheuch, Vereins- und Verbandsrecht, 15. Aufl. Rn. 840; Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 21. Aufl. Rn. 195).