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Anträge zur Mitgliederversammlung

Mitgliedschaft gibt Recht auf Antragsstellung

Allgemein ist es anerkannt, dass sich aus der Mitgliedschaft das Recht der Mitglieder ergibt, Anträge stellen zu können. Fraglich ist allerdings, ob Mitgliedern ein individuelles Antragsrecht auch dann zustehen soll, wenn es nicht explizit in der Satzung geregelt ist. Dann wären die Mitglieder nur auf das Antragsrecht im Rahmen eines Minderheitenbegehrens beschränkt.  

Die allermeisten Sportvereine sehen aber vor, dass Mitglieder Anträge an die Mitgliederversammlung stellen können. In der Regel enthalten die Satzungen Aussagen darüber, dass Mitglieder nach Versand der Einladung innerhalb einer gewissen Frist noch Anträge beim Vorstand einreichen können.  

Zwar sieht § 32 Absatz 1 BGB vor, dass es zur Gültigkeit eines Beschlusses erforderlich ist, dass der Gegenstand schon bei der Berufung bezeichnet wird. Allerdings werden Ausnahmen hiervon in der Satzung anerkannt, weil es sich bei § 32 BGB um eine sogenannte nachgiebige Vorschrift handelt (vgl. § 40 Satz 1 BGB).  

Dringlichkeitsanträge möglich, wenn in Satzung verankert 

Insofern ist es auch anerkannt, dass in der Satzung vorgesehen werden kann, dass noch in der Versammlung Dringlichkeitsanträge zugelassen werden (vgl. Reichert/Scheuch, Vereins- und Verbandsrecht, 15. Aufl. Kapitel 4 Rn. 696; Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 21. Aufl. Rn. 179). 

Antrag bewegt sich im Rahmen des Tagesordnungspunktes

Auch zulässig sind Anträge, die noch in der Versammlung gestellt werden, sich aber im Rahmen eines Tagesordnungspunktes bewegen, der mit der Einberufung hinreichend konkret benannt wurde. Beispiel: Die der Einberufung beigefügten Tagesordnung sieht den Punkt Beitragserhöhung vor. Der Vorstand hat einen Betrag X vorgeschlagen. Aus der Mitgliedschaft kommt der Abänderungsantrag, den Betrag auf Betrag Y festzusetzen. Ein solcher Antrag ist grundsätzlich zulässig, es sei denn, die Satzung weist das Vorschlagsrecht für die Beitragsfestsetzung ausschließlich dem Vorstand zu. Dann kann die Mitgliederversammlung den vom Vorstand vorgeschlagenen Beitrag nur annehmen oder ablehnen.  

Von diesen Anträgen, die die Tagesordnung ergänzen sollen und daher auch Sachanträge oder Beschlussanträge genannt werden, sind Anträge zum Verfahrensgang zu unterscheiden. Diese Anträge, auch Anträge zur Geschäftsordnung genannt, zielen darauf ab, auf den Lauf der Versammlung einzuwirken. Da hier nicht in der Sache entschieden wird, sind solche Anträge grundsätzlich zulässig. Beispiele hierfür sind Anträge zur Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung, auf Schluss der Debatte, auf Durchführung einer geheimen Wahl oder Abstimmung.