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Planung und Durchführung

Einnahmequellen für eine Veranstaltung

Die Einnahmen setzen sich aus drei Haupteinnahmequellen zusammen:

Fördermittel, Bürgschaften, Spenden
Sponsoring, Vermietung und Verpachtung von Rechten, Lizenzen, Merchandising
Einnahmen aus Eintrittskarten, Verkauf, Inserate, Startgebühren, Glücksspiele
zu 1) Fördermittel der öffentlichen Hand sind Zuschüsse und Bürgschaften

Zuschüsse können auf Antrag gewährt werden, wenn sie im Interesse der Stadt, dem Regierungsbezirk, der Landesregierung oder dem Bund sind. Die Anträge gehen bei der Kommune, an das Sportamt, den Rat der Stadt oder werden über den Bürgermeister eingebracht. Antragsteller ist der Veranstalter/Ausrichter.

Auf Bezirksebene ist der Antrag an den Regierungspräsidenten zu stellen.

Auf Landesebene ist das Kultusministerium zuständig.

Aussagen gelten für NRW

Bundesmittel werden bei Sportveranstaltungen über den Fachverband beim Bundesministerium des Inneren beantragt. Bürgschaften werden nur dann mit Leben erfüllt, wenn eine angenommene Situation nicht eintritt. Zum Beispiel, wenn schlechtes Wetter die Zuschauerquote unter die prognostizierte budgetierte Annahme fallen läßt.

zu 2) Der Verein kann sich vor steuerlichen Zugriffen im Bereich Sponsoring schützen, wenn er seine Werberechte an einen Dritten vermietet oder verpachtet. Die Mittel aus Vermietung und Verpachtung fließen dem Verein dann steuerunschädlich zu. Dies gilt für plakative Werbung von der Anzeige bis zum Verkaufsstand, als auch für Incentives und Hospitalitymaßnahmen (Kunden- und Mitarbeiterförderprogramme der Unternehmen). Auch Lizenzen sind zum Teil steuerfrei. Wir kennen TV-Lizenzen, Lizenzen zur Nutzung des Logos für Merchandising und Lizenzen für Präsentationen von Produkten. Unter Merchandising versteht man die Nutzung des Veranstaltungslogos auf Produkten, die als Werbeartikel genutzt werden und zum Verkauf bestimmt sind. Vom Aufkleber, über das Maskottchen, bis hin zum Veranstaltungsschal.

zu 3) Eine originäre Einnahmequelle sind die Eintrittskarten. Einnahmen aus dem Verkauf von Eintrittskarten sind umsatzsteuerpflichtig. Der Verkauf von gespendeten Kuchen und Getränken durch Mitglieder ist steuerpflichtig, selbst wenn der Erlös einem gemeinnützigen Zweck zugeführt wird. Gleiches gilt für den Verkauf anderer Produkte. Dieser steuerlichen Betrachtung entgeht man nur, wenn man den Verkauf ebenfalls von Dritten (Unternehmern im Sinne des Steuerrechts) durchführen läßt. Gleiches gilt für Inserate in der Vereinszeitschrift, Festschrift oder im Programmheft. Startgebühren gehören in den Bereich Zweckbetrieb und sind nur bedingt steuerpflichtig. (Körperschaftsteuerfreigrenze Euro 30.000 per anno). Glücksspiele wie Tombola oder sonstiger Verlosungen sind anmeldungspflichtig und haben steuerliche Freigrenzen.

Eine indirekte Einnahmequelle ist die Kompensation oder die Aufhebung von Kostenpositionen durch Sachleistungen. Dies stellt meistens Sachsponsoring dar. Der zur Verfügung gestellte Kopierer, Software für die Computer, der Fahrdienst mit Gestellung von Fahrzeugen, Funkgeräte etc.. All das sind Leistungen, die die Kosten senken, aber einer steuerlichen Betrachtung zugeführt werden müssen. Siehe hierzu Versteuerung von Sachleistungen.

Die notwendigen Anträge zur Förderung durch die öffentliche Hand stellen Sie bitte bis zum 30.9. des Vorjahres vor Ihrer Veranstaltung. Anträge können zum Teil formlos gestellt werden. Wo Formpflicht herrscht, erhalten Sie die Formblätter bei den Behörden. Lassen Sie sich mündlich über die Rahmenbedingungen durch die Mitarbeiter der Ämter/Behörden/Ministerien informieren und notieren Sie sich die Fakten.

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