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Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts

Sonderformen der abhängigen Beschäftigung

Einmalige Einnahmen, die mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten sind, wie z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, sind dem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt anteilig hinzuzurechnen.

Beispiel:

Die Raumpflegerin eines Sportvereins verdient 440 € im Monat und erhält jedes Jahr im Dezember zusätzlich ein Weihnachtsgeld in Höhe von 180 € 220 €.

laufendes Arbeitsentgelt = 12 x 440 € =                 5.280 €
Weihnachtsgeld                                                         220 €
                                                                               5.500 € : 12 = 458,33 €

Es handelt sich nicht mehr um eine geringfügige Beschäftigung!

Bei schwankendem Verdienst und in den Fällen, bei denen im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses saisonbedingt unterschiedliche Arbeitsentgelte erzielt werden, ist der Durchschnittsverdienst in einem Zeitraum von 12 Monaten entscheidend.

Beispiel:

Der Platzwart eines Sportvereins erzielt in den Monaten März bis Oktober monatlich 500 € und in den Monaten November bis Februar nur 250 € monatlich.

 

März bis Oktober: 8 x 500 € =                              4.000 €
November bis Februar: 4 x 350 € =                      1.400 €
                                                                             5.400 € : 12 = 450,00 €

Der Platzwart ist geringfügig beschäftigt.

Nicht zum regelmäßigen Arbeitsentgelt gehören:

  • einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschüsse und ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahlt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind oder vom Arbeitgeber pauschal versteuert werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV i. V. m. § 40 EStG) 
  • steuerfreie Aufwandsentschädigungen sowie die in § 3 Nr. 26 EStG (sog. Übungsleiterfreibetrag) und § 3 Nr. 26 a EStG (sog. Ehrenamtsfreibetrag) genannten steuerfreien Einnahmen (§ 1 Abs. 1 Nr. 16 SvEV) 

Der Übungsleiter- bzw. Ehrenamtsfreibetrag ist für die Ermittlung des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung in gleicher Weise zu berücksichtigen wie im Steuerrecht, d. h. der steuer- und sozialversicherungsfreie Jahresbetrag von 3.000 € bzw. 840 € kann beliebig verteilt werden, z. B. monatlich 250 € bzw. 70 € oder jeweils vom Jahresbeginn bzw. vom Beginn der Beschäftigung in Höhe der monatlichen Vergütung bis zur vollen Ausschöpfung des Freibetrages.

Beispiel 1:

Eine Hausfrau übt im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung eine nebenberufliche Übungsleiterinnentätigkeit bei einem Sportverein aus. Sie erhält dafür eine monatliche Vergütung von 770 €.

monatliche Vergütung                                                             770 €
./. anteiliger Übungsleiterfreibetrag = 3.000 € : 12 =               250 €
                                                                                                520 €

Die Übungsleiterin ist geringfügig beschäftigt.

Beispiel 2:

Ein Hausmann nimmt am 01.04. im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung eine nebenberufliche Tätigkeit als Platzwart bei einem Sportverein auf. Er erhält dafür eine monatliche Vergütung von 210 € und möchte zunächst den Freibetrag ausschöpfen.

840 € : 210 €/Monat = 4 Monate

Der Platzwart ist vom 01.04. bis zum 31.07. nicht gegen Arbeitsentgelt beschäftigt. Für diese Zeit sind keine Sozialversicherungsbeiträge und Steuern zu zahlen und es sind keine Meldungen zu erstatten. Vom 01.08. an besteht eine geringfügig entlohnte Beschäftigung.

(Quellen: Geringfügigkeits-Richtlinien vom 26.07.2021, Abschnitt B 2.2.1.6; § 1 Abs. 1 Nr. 1 u. Nr. 16 SvEV)