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Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen

Sonderformen der abhängigen Beschäftigung

Bei der Zusammenrechnung von 538-€-Minijobs sind zwei Fälle zu unterscheiden:

  • mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ohne Hauptbeschäftigung
  • mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben einer Hauptbeschäftigung

Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ohne Hauptbeschäftigung

Werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen - ohne eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung - bei verschiedenen Arbeitgebern nebeneinander ausgeübt, dann sind die Arbeitsentgelte aus allen Beschäftigungen zusammenzurechnen. Wird dabei die Geringfügigkeitsgrenze von 538 €/ Monat überschritten, sind alle Beschäftigungen wie „normale“ Beschäftigungen sozialversicherungspflichtig (im Bereich von 538,01 € bis 1.300,00 € gemäß den Regelungen zum Übergangsbereich). Nicht dazugerechnet werden allerdings die Einkünfte aus kurzfristigen Beschäftigungen.

Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben einer Hauptbeschäftigung

Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung (ggf. auch Beschäftigung im Übergangsbereich) kann ein 538-€-Minijob ausgeübt werden. Jede weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und ist versicherungspflichtig in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung; lediglich Arbeitslosenversicherungsbeiträge müssen für diese Beschäftigun­gen nicht gezahlt werden. Ausgenommen von der Zusammenrechnung wird dabei stets diejenige geringfügig entlohnte Beschäftigung, die zeitlich zuerst aufgenommen worden ist. Nicht zusammengerechnet werden Einkünfte aus 538-€-Minijobs mit Einkünften, die daneben aus einem Freiwilligendienst, während einer Elternzeit oder als Arbeitslose*r von der Bundesagentur für Arbeit bezogen werden.

Steuern

Für einen 538-€-Minijob, der wegen der Zusammenrechnung mit einer oder mehreren anderen Beschäftigungen sozialversicherungspflichtig ist, fallen auch höhere Steuern an (mehr als 2 %). Für die Versteuerung gibt es zwei Möglichkeiten:

  • 20 % - Pauschalbesteuerung durch den Verein
  • Besteuerung nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen

Bei der Pauschalbesteuerung muss der Verein folgende Steuern an das Finanzamt abführen:

  • Lohnsteuer: 20 % des Arbeitslohnes
  • Kirchensteuer: 7 % der Lohnsteuer (wenn der Verein für alle pauschal besteuerten Minijobber*innen Kirchensteuer zahlt, sonst 9 %)
  • Solidaritätszuschlag: 5,5 % der Lohnsteuer

Wählt der Verein nicht die pauschale Lohnsteuererhebung, dann ist die Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt nach Maßgabe der individuellen Besteuerungsmerkmale zu erheben. Die Höhe des Lohnsteuerabzugs hängt dann von der Lohnsteuerklasse ab. Bei den Lohnsteuerklassen I bis IV fällt für das Arbeitsentgelt aus einem 538-€-Minijob noch keine Lohnsteuer an; anders jedoch bei Lohnsteuerklasse V oder VI. (Zur Vermeidung des Lohnsteuerabzugs bei mehreren Beschäftigungen mit insgesamt geringen Arbeitslöhnen besteht die Möglichkeit, sich einen Freibetrag eintragen zu lassen).

Für die Fälle der Lohnsteuerpauschalierung in Höhe von 20 % des Arbeitsentgelts oder der Besteuerung nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen ist nicht die Minijob-Zentrale, sondern stets das Betriebsstättenfinanzamt des Vereins zuständig. Das ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat. Die Lohnsteuer ist in der Lohnsteueranmeldung anzugeben und an das Finanzamt abzuführen; ggf. ist eine sog. Nullmeldung abzugeben.

(Quellen: Geringfügigkeits-Richtlinien vom 26.07.2021, § 40a Abs. 2a EStG)