Geringfügig entlohnte Beschäftigung
Sonderformen der abhängigen Beschäftigung
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 538 € nicht übersteigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Dabei ist die wöchentliche Arbeitszeit unerheblich. Mehrere Beschäftigungen werden – mit Ausnahme eines Minijobs neben einem Hauptjob – grundsätzlich zusammengerechnet.
Ein 538-€-Minijob ist für den/die Arbeitnehmer*in grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Der Beitragsanteil beträgt 3,6 % (Stand 2024) vom monatlichen Brutto-Arbeitsentgelt, jedoch mindestens 32,55 € (18,6 % von 175 €) abzüglich des Arbeitgeberanteils (siehe Beispiel unten). Der Verein muss folgende Pauschalbeiträge (Stand 2024) an die Knappschaft Bahn-See (www.minijob-zentrale.de) entrichten, die bundesweit für alle Minijobs zuständig ist:
- 15 % Rentenversicherung (auch für Rentner*innen und Pensionär*innen)
- 13 % Krankenversicherung (außer für Minijobber*innen, die privat krankenversichert sind)
- 2 % Pauschalsteuer (einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer)
- 1,1 % Umlage zur Entgeltfortzahlungsversicherung U1 (Krankheit/Kur) (alle Vereine mit bis zu 30 Beschäftigten)
- 0,24 % Umlage zur Entgeltfortzahlungsversicherung U2 (Mutterschaft)
- 0,06 % Insolvenzgeldumlage U3
Beginnt oder endet eine Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats, gilt für diesen Kalendermonat ebenfalls die Arbeitsentgeltgrenze von 538 €.
Wird bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung die 538-€-Grenze nur gelegentlich und nicht vorhersehbar überschritten, dann führt dies nicht gleich zur vollen Sozialversicherungspflicht. Als gelegentlich ist dabei ein Zeitraum von bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen; vorhersehbar ist z. B. die regelmäßige Zahlung eines Urlaubs- oder Weihnachtsgeldes. Nicht vorhersehbar ist aber z. B. Mehrarbeit bei Ausfall von anderen Arbeitskräften.
Beispiel:
Eine Minijobberin wird vom Verein gebeten, Ende Juni wider Erwarten für einen Monat zusätzlich eine Krankheitsvertretung zu übernehmen. Ihr bisheriger monatlicher Verdienst erhöht sich im Juli von 538 € auf 600 €.
Die Minijobberin bleibt geringfügig beschäftigt, da es sich um ein gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der Verdienstgrenze für die Dauer von einem Monat handelt.
Der Verein muss seine Minijobber*innen darüber informieren, dass sie sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen können. Die Befreiung ist auf Wunsch des/der Arbeitnehmer*in jederzeit möglich. Sie ist beim Verein schriftlich zu beantragen. Der Verein muss den Befreiungsantrag zusammen mit den anderen Entgeltunterlagen aufbewahren.
Beispiel:
Eine familienversicherte Hausfrau hat in ihrem Sportverein einen Minijob als Raumpflegerin mit einem monatlichen Verdienst von 100 €. Insgesamt hat der Sportverein drei Beschäftigte.
Der Sportverein muss folgende Beiträge an die Minijob-Zentrale entrichten:
pausch. Rentenversicherungsbeitrag | 15,00 € |
pausch. Krankenversicherungsbeitrag | 13,00 € |
Umlagen U1, U2, U3 | 1,51 € |
Summe | 31,51 € |
Die Raumpflegerin zahlt folgenden Beitrag:
+ Mindestbeitrag = 18,6 % von 175 € = | 32,55 € |
- Arbeitgeberanteil = 15 % von 100 € (s. o.) = | - 15,00 € |
Arbeitnehmeranteil | 17,55 € |
Gesamtkosten für den Verein = 100,00 € + 31,51 € = 131,51 €
Nettolohn für die Raumpflegerin = 100,00 € – 17,55 € = 82,45 €
Nettolohn für die Raumpflegerin bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht = 100,00 €
(Quellen: § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, § 40a Abs. 2 EStG, Geringfügigkeits-Richtlinien vom 26.07.2021)