Abhängige Beschäftigung
Worum geht es?
Eine abhängige Beschäftigung als Arbeitnehmer*in liegt immer dann vor, wenn der/die Mitarbeiter*in weisungsgebunden arbeitet und in die Vereinsorganisation eingegliedert ist. Dann muss der Verein Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abführen und arbeitsrechtliche Bestimmungen beachten.
Merkmale der Arbeitnehmereigenschaft
Zentrales Merkmal einer nichtselbstständigen Arbeit ist die persönliche Abhängigkeit des/der Beschäftigten, die sich in einer Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers zeigt. Der/Die Beschäftigte schuldet dem Verein seine/ihre Arbeitskraft und der Verein bestimmt regelmäßig Inhalt, Zweck und weitere Umstände der Tätigkeit, z. B. Arbeitsort und Arbeitszeit. Der Verein ist insoweit weisungsbefugt, der/die Beschäftigte weisungsgebunden und insofern abhängig. Eingliederung in den Betrieb bedeutet das „Eingefügtsein“ in die Struktur, z. B. in den Organisations- und Entscheidungsablauf des Vereins.
Weitere Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung sind u. a.:
- Kündigungsvereinbarungen
- Anspruch auf Sozialleistungen
- Urlaubsregelungen
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Schulden der Arbeitskraft
- feste Bezahlung
- Stellung der Arbeitsmittel durch den Verein
- einfache Tätigkeiten, bei denen Weisungsabhängigkeit die Regel ist
Typische Beispiele für eine abhängige Beschäftigung im Verein sind
- Trainer*in in einer Mannschaftssportart
- Sportler*in, Vertragsamateur*in
- Hausmeister*in, Platzwart*in, Reinigungskraft
- Mitarbeiter*in in der Geschäftsstelle
Beim Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung muss der Verein zahlreiche Verpflichtungen erfüllen, u. a. Lohnsteuer und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der gesetzlichen Unfallversicherung für den/die Arbeitnehmer*in abführen und arbeitsrechtliche Bestimmungen, z. B. das Mindestlohngesetz, beachten.
(Quellen: § 7 Abs. 1 SGB IV, § 1 Abs. 1 u. 2 LStDV)