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Körperschaftsteuer

Pauschale Gewinnermittlung bei Altmaterialsammlungen

Viele Vereine sammeln Altmaterialen, um damit Einnahmen für die Vereinsarbeit zu erzielen. Hierbei kann es sich um Papier, aber auch um Metall und Schrott oder Kleidung handeln. Da sich die Vereinsmitglieder dabei in der Regel ehrenamtlich engagieren, sind die Ausgaben relativ gering. Entsprechend hoch kann der Gewinn ausfallen.

Pauschale Gewinnermittlung bei Altmaterialsammlungen

Die Einnahmen aus dem Erlös der Altmaterialsammlungen sind im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen. Auch wenn die Erlöse für satzungsmäßige Zwecke eingesetzt werden, wird mit der Altmaterialsammlung kein Satzungszweck unmittelbar verwirklicht.

Ist die Besteuerungsgrenze im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von 45.000 Euro im Jahr überschritten und der Verein ertragsteuerpflichtig, kann der mit den Altmaterialsammlungen erzielte Gewinn pauschal ermittelt werden. Ein branchenüblicher Reingewinn wird bei Papier mit 5 % und bei sonstigem Altmaterial mit 20 % der Einnahmen (netto, ohne Umsatzsteuer) angenommen. Die Reingewinnschätzung wird beantragt, indem der Verein die Zeilen 24 bis 26 der Erklärung zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer (Gem 1) ausfüllt.

Beispiel für die Gewinnpauschalierung

Der TuS Beispiel ist körperschaftsteuerpflichtig, weil die Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb insgesamt mehr als 45.000 Euro betragen. Die Vereinsjugend führt vier Mal im Jahr eine Altpapiersammlung durch. Die Einnahmen aus dem Verkaufserlös betragen 6.000 Euro. Die Kosten belaufen sich auf 500 Euro. Dem tatsächlichen Gewinn von 5.500 Euro steht ein geschätzter Reingewinn von 300 Euro gegenüber. Nur dieser wird im Rahmen der Besteuerung berücksichtigt, wenn der Verein es beantragt.

Begünstigt ist nur der Erlös aus der Sammlung, wenn diese insgesamt veräußert wird. Bei Veräußerungen von Einzelteilen kann die Pauschalierung nicht in Anspruch genommen werden.

Im Glossar zu Steuerrechtsbegriffen finden Sie kurze Erläuterungen zu häufig vorkommenden Schlagworten im Kontext des Steuerrechts.