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ABC des Steuerrechts

Wichtige Begriffe und Stichwörter im Überblick

A

Abgeltungssteuer

Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) wurde die Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009 als neue Erhebungstechnik für Steuern auf Kapitaleinkünfte eingeführt. Sie ersetzte das bisherige Verfahren.
Der Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent (plus Solidaritätszuschlag) wird von der Bank direkt einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Gemeinnützige Vereine sind von der Abgeltungssteuer befreit, wenn sie der Hausbank oder Sparkasse den letzten gültigen Freistellungsbescheid als Kopie einreichen bzw. das Original zur Kopie vorlegen.

 

Quelle:
Kapitalertragsteuergesetz

Ablösesummen

Zahlungen von Ablösesummen sind dem Zweckbetrieb sportliche Veranstaltungen (Nr. 38 AEAO zu § 67 a AO) zuzuordnen, wenn diese Zahlung für einen Sportler erfolgt, der zwölf Monate vor Vereinswechsel kein bezahlter Sportler war. Wechselt ein unbezahlter Sportler (bis zu durchschnittlich 450 Euro monatlich) in eine Mannschaft, die im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) spielt, so sind nur die Ausbildungskosten, max. 2.557 Euro als Pauschale, möglich; wird er allerdings in den ersten 12 Monaten im neuen Verein zum bezahlten Sportler, besteht keine Begrenzung der Betriebsausgaben.

Quelle:
Nr. 38 AEAO zu § 67 a AO (Abgabenordnung)

Alkohol - Bekämpfung von Missbrauch und Genuss

Die Bekämpfung von Missbrauch des Alkohols gilt als gemeinnütziger Zweck, die Bekämpfung des Genuss von Alkohol wird nicht als gemeinnütziger Zweck anerkannt (dazu BFH - Urteil vom 06.06.1951, BStBl. III 1951,  S. 148).

 

Quellen:
BFH – Urteil 06.06.1951, BStBl 1951 III S. 148
„Gemeinnützigkeit im Steuerrecht“ S. 77 Johannes Buchna – efv

Altmaterialsammlung und -verkauf

Wenn Altmaterial von einer steuerbegünstigten Körperschaft (Gemeinnützigkeit) mit der Absicht gesammelt wird, dieses Altmaterial gewerblich zu veräußern, sind die Einnahmen aus dieser Tätigkeit im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) zu erfassen, auch wenn die Überschüsse dann für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.

Die Möglichkeit, nach § 64 Abs. 5 AO den Reingewinn aus der Altmaterialverwertung zu schätzen (pauschale Gewinnermittlung bei Altmaterialsammlung) , beschränkt sich auf Überschüsse aus der Verwertung unentgeltlich erworbenen Altmaterials. Der Reingewinn kann in Höhe des branchenüblichen Reingewinns geschätzt werden. Der Gesetzgeber hat die Regelung auf Altmaterialsammlungen begrenzt. Die Einbeziehung von Verkaufsveranstaltungen (Basare, Flohmärkte usw.) oder Second- Hand- Geschäften würden bei dieser Regelung nach Auffassung des Gesetzgebers zu Abgrenzungsproblemen führen.

Die Körperschaft hat also ein Wahlrecht, wie sie die Überschüsse aus der Veräußerung von Altmaterialsammlungen errechnen will.

Die herkömmliche Einnahmen-Überschuss-Rechnung dürfte für die Körperschaft ungünstiger sein. Wird die o. g. Sonderregelung nach § 64 Abs. 5 AO gewählt, müssen die Einnahmen und Ausgaben gesondert aufgezeichnet werden.

 

Quellen:
Körperschaftsteuergesetz
§ 64 Abs. 5 AO
(AEAO) Nr. 27  zu § 64 Abs. 5 AO
BFH 27.10.1993, BStBl 1994 Seite 573

Arbeitgeber

Arbeitgeber ist, wer aufgrund eines Arbeitsvertrages Anspruch auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers hat und berechtigt ist, ihm Weisungen zu erteilen. Der Arbeitsvertrag kann schriftlich, mündlich oder auch stillschweigend abgeschlossen werden; alle Arten haben Gültigkeit. Allerdings empfiehlt es sich wegen der besseren Beweisführung, den Vertrag schriftlich abzuschließen.

Arbeitgeber kann jede natürliche Person sein, also Gewerbetreibende, Freiberufler, Privatpersonen, der Zusammenschluss mehrerer natürlicher Personen zu einer Personenvereinigung (z. B. in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft).

Aber auch juristische Personen, also Körperschaften wie eine GmbH, AG, öffentliche Körperschaften (Kommune) - also auch Vereine - sind Arbeitgeber.

Zum Begriff "Arbeitgeber": Hinweis auf § 19 EStG - in Verbindung mit § 3 LStDV und Richtlinie 66.

 

Quelle:
§ 19 EStG in Verbindung mit § 3 LStDV und Richtlinie 66

Arbeitnehmer (steuerlich)

Arbeitnehmer sind Personen, die gegen Entgelt eine Tätigkeit bei einem Arbeitgeber ausüben oder ausgeübt haben. Sie können für eine gewerbliche, freiberufliche, öffentliche oder private Tätigkeit angestellt oder beschäftigt sein oder gewesen sein. Ein Arbeitnehmerverhältnis liegt vor, wenn der Beschäftigte dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn der Beschäftigte den Weisungen des Arbeitgebers folgen muss.
Weil diese Beurteilung schwierig ist, hat die Rechtsprechung in diversen Urteilen folgende Kriterien für die Arbeitnehmereigenschaft zusammengefasst:

  • persönliche Abhängigkeit
  • Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit
  • feste Arbeitszeiten
  • Ausübung der Tätigkeit gleichbleibend an einem bestimmten Ort
  • feste Bezüge
  • Urlaubsanspruch
  • Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall
  • Anspruch auf Sozialleistungen
  • Überstundenvergütung
  • zeitlicher Umfang der Dienstleistungen
  • Unselbstständigkeit in Organisation und Durchführung der Tätigkeit
  • kein Unternehmerrisiko
  • kein Kapitaleinsatz
  • keine Pflicht zur Beschaffung von Arbeitsmitteln
  • Notwendigkeit der engen ständigen Zusammenarbeit mit Mitarbeitern
  • Eingliederung in den Betrieb
  • Schulden der Arbeitskraft und nicht eines Arbeitserfolges
  • Ausführung von Tätigkeiten, bei denen eine Weisungsabhängigkeit die Regel ist.

Diese Merkmale sind unterschiedlich zu bewerten. So reicht in einem Vertrag die Regelung der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bereits aus, um aus der Beschäftigung ein Arbeitsverhältnis zu machen.
Dagegen kann eine Weisungsgebundenheit hinsichtlich des Ortes oder der Zeit bei einem Übungsleiter von untergeordneter Bedeutung sein, weil die Turnhalle eben nur während bestimmter Stunden zur Verfügung steht. Oft sprechen einzelne Merkmale für eine Selbstständigkeit, andere jedoch dagegen. In solchen Fällen ist das Gesamtbild maßgebend. Die jeweils wichtigsten Punkte sind ausschlaggebend für die Einschätzung, ob ein Arbeitsverhältnis oder eine freiberufliche Tätigkeit vorliegt. Die Abgrenzung der Arbeitsverhältnisse zu freiberuflichen bzw. gewerblichen Betätigungen ist schwierig.

Es wird daher für den Vereinsvorstand immer schwieriger zu erkennen, um welches Beschäftigungsverhältnis es sich letztlich handelt. Als Arbeitnehmer des Vereins können insbesondere in Betracht kommen

  • Geschäftsführer; Platzwarte und ABkreider; Hausmeister; Bedinungspersonal; Reinigungskräfte; Angestellte, die Büroarbeiten erledigen; Organisationsleiter/Vereinsmanager aber auch Sportler, Übungsleiter, Trainer usw.

Beschäftigte, die vom Verein mehr als einen reinen Kostenersatz erhalten, soweit dieser überhaupt lohnsteuerfrei ersetzt werden darf, sind steuerlich als Arbeitnehmer zu behandeln. Der sozialversicherungsrechtliche Begriff des "abhängig Beschäftigten" und der steuerrechtliche Arbeitnehmerbegriff stimmen im Wesentlichen überein, sind aber nicht absolut deckungsgleich. Im Zweifelsfall sollte der Verein beim Finanzamt bzw. beim Sozialversicherungsträger nachfragen. Bei der Deutschen Rentenversicherung kann eine Status-Feststellung beantragt werden: www.deutsche-rentenversicherung.de

Lesen Sie dazu auch die Artikel zum Thema: Bezahlte Mitarbeit

 

Quellen:
Lohnsteuerrichtlinie § 39 b Hinweis 122
Arbeitnehmer → BFH vom 19. 12. 1960 - BStBl 1961 III S. 170

Arbeitsessen

Zu den Aufmerksamkeiten gehören auch Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich bereithält; sie rechnen nicht zum Arbeitslohn.

Dasselbe gilt auch für Speisen, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, (z.B. während einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung oder Sitzung), im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse an einer günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufs, unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt.

Die Sachleistungen dürfen den Betrag von 40 Euro nicht übersteigen.

 

Quellen:
AEAO zu § 55 Abs. a Nr 1 AO
LStR 73 Abs. 1 und 2

Aufbewahrungspflicht von Abschlüssen und Belegen

Für die Buchführungsunterlagen gelten bestimmte Aufbewahrungspflichten (§ 147 AO) (Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten). Mit Ablauf dieser Fristen können folgende Unterlagen vernichtet werden:

Zehnjährige Aufbewahrungsfrist: Bücher, Journale, Konten, Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen. Diese Frist gilt bei EDV-gestützten Buchführungssystemen auch für Verfahrensdokumente und Handbücher

Sechsjährige Aufbewahrungsfrist: Buchungsbelege und sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen sowie Geschäftsbriefe.

Lohn- /Gehaltsabrechnungen, Lohnlisten, Lohnjournale müssen nach Ablauf des Jahres der letzten eingetragenen Lohnzahlung noch 6 Jahre aufbewahrt werden.

Lohnkonten und für die Lohnberechnung relevante Belege sind 10 Jahre aufzubewahren.

Abweichend davon bestimmen die Sozialversicherungsträger, dass Beitragsnachweise an Krankenkassen, Durchschriften von Meldungen und DEÜV Belegen ein Jahr lang nach der erfolgten Pflichtprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung aufzubewahren sind. Erfolgte die Sozialversicherungsprüfung im Jahr 2008, sind die o.g. Belege bis Ende 2009 aufzubewahren.

Lesen Sie dazu auch den Artikel: Ordnungsgemäße Buchführung und Lohnbuchführung

 

Quellen:
§ 257 HGB
§ 147 AO

Aufmerksamkeiten

Grundsätzlich dürfen Mittel des Vereins nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Dies gilt nicht für Aufmerksamkeiten, die für einen persönlichen Anlass und einen besonderen Vereinsanlass aufgewendet werden. Als Aufmerksamkeiten in diesem Sinne gelten:

Aufmerksamkeiten aus Anlass eines persönlichen Ereignisses (Geburtstag, Vereinsjubiläum, langjährige Funktion im Verein usw., dafür Blumen Geschenkkorb, Buch oder CD) bis zu einem Betrag von 40 Euro je persönlichem Anlass. In begründeten Ausnahmefällen darf die einzelne Sachzuwendung den Wert von 40 Euro übersteigen.

Aufmerksamkeiten aufgrund eines besonderen Vereinsanlasses (z.B. unentgeltliche oder verbilligte Bewirtung bei der Weihnachtsfeier/dem Vereinsausflug, Übernahme der Buskosten bei der Mitgliederversammlung). Hier gilt ebenfalls die Obergrenze von 40 Euro für alle Anlässe zusammen je Mitglied und Jahr.

Die Aufmerksamkeiten sollten den jährlichen Mitgliedsbeitrag jedoch nicht überschreiten.

Quellen:
LStR 73 Abs 1
§ 55 AO (Abgabenordnung) mit AEAO zu § 55 Tz 3.

Aufnahmegebühren

Aufnahmegebühren von mehr als 1.534 Euro im Jahresdurchschnitt je Mitglied sind gemeinnützigkeitsschädlich (Gemeinnützigkeit).
Lesen Sie hierzu den Artikel: Festsetzung der Aufnahmegebühr

 

Quelle:
§ 52 AO

Aufwandsersatz für Sportler

Einem Sportler des eigenen Vereins können seine tatsächlichen Ausgaben, die ihm für die Ausübung des Sports entstanden sind, ersetzt werden. Wenn dieser Ersatz für die Aufwendungen unwesentlich die tatsächlichen Aufwendungen übersteigt, können kleinere Vergütungen steuerfrei sein. Nimmt ein "fremder" Sportler an einer sportlichen Veranstaltung teil, bei der ihm der veranstaltende Verein mehr als die Kosten für den Besuch dieser Veranstaltung bezahlt, gilt er als bezahlter Sportler. Die Höhe des Aufwandersatzes entscheidet über die Eigenschaft als bezahlter oder unbezahlter Sportler im Sinne des § 67a AO (§ 67 a AO ). Diese Regelung wirkt sich nicht auf die Entscheidung aus, ob ein Sportler Arbeitnehmer des Vereins ist.

 

Quellen:
§ 67 a AO

Aufwandsspenden

Als Aufwandsspende bezeichnet man die Erbringung einer Leistung eines Vereinsmitgliedes für den Verein unter freiwilligem Verzicht auf das dem Mitglied zustehende Entgelt dafür.

Nach der Spendenreform (der Gesetzgeber spricht von Zuwendungen) können gemeinnützige Sportvereine auch Bestätigung einer Zuwendung für sog. Aufwandsspenden (Formen der Zuwendungen) ausstellen; es ist nicht mehr erforderlich, dass das Geld fließt. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass eine Aufwandsspende auf einer Zuwendungsbestätigung für Geldspenden ausgestellt wird; dabei ist auf der Bescheinigung in dem Satz: "Es handelt sich - nicht - um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen" das Wort "nicht" zu streichen. An eine Aufwandsspende sind div. Bedingungen geknüpft.

 

Quellen:
§ 10 b EStG
Bundessteuerblatt 1999 Teil I, S. 591

Aushilfslöhne

An Personen, die gegen Entgelt beschäftigt werden (z. B. bei sportlichen oder geselligen Veranstaltungen), können Aushilfslöhne gezahlt werden. Allerdings sind die lohnsteuerlichen Grenzen der geringfügigen bzw. kurzfristigen Beschäftigung zu beachten (Geringfügige und Gleitzonen-Beschäftigungen). Wird eine dieser Grenzen überschritten, kann die Lohnsteuer nicht mehr pauschaliert werden; der Verein muss sich von dem Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte vorlegen lassen.

Sozialversicherungspflicht ist gesondert zu prüfen. Seit dem 01.01.2013 dürfen geringfügig Beschäftigte ein Entgelt von bis zu mtl. 450 Euro erhalten. Für diese so genannten Minijobber zahlt der Arbeitgeber pauschal für Lohnsteuer, Kranken- und Rentenversicherung ab dem 01.07.2006 an die BUN (Knappschaft Bahn-See, Essen) pauschal 30% zuzüglich eines Umlagebeitrages. Da es auch hier Ausnahmeregelungen gibt, ist jeder Einzelfall gesondert zu prüfen.

Aushilfsvergütungen über 450 Euro bis zu einem Betrag von 850 Euro werden lohnsteuerlich wie Arbeitslohn abgerechnet und sozialversicherungsrechtlich nach der Gleitzonen-Regelung abgerechnet. 

 

Quellen:
§ 40 a EStG

B und C

Ballonsportverein

Ballonsportvereine können gemeinnützig (Gemeinnützigkeit) sein, wenn sie den Sport unmittelbar und ausschließlich fördern. (Turniere, Wettkämpfe)

 

Quellen:
§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO dazu AEAO Nr. 6
BFH 01.08.2002, DB 2003 Seite 23

Basare

Basare oder auch Pfennigbasare sind steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

 

Quelle:
DB 1982 Seite 1300

Bausteine

Bausteine können Zuwendungen (Spenden)  sein, wenn der steuerbegünstigte Bereich (steuerliche Behandlung) des Vereins gefördert wird und allgemeine Voraussetzungen erfüllt sind.
Werden aber Kosten für die Errichtung, Erweiterung usw. von Vereinssportanlagen auf die Mitglieder umgelegt und diese als „Bausteine“ bezeichnet, muss hier geprüft werden, ob es sich noch um eine freiwillige Leistung (Zuwendung – Spende) handelt.
Wird die Zahlung des „Baustein“ aber wie eine Umlage betrachtet, wird der Baustein als eine Form des Mitgliedsbeitrages betrachtet.

 

Quelle:
§ 10 b Abs. 1 EStG

Beträge

Für die vom Verein bereitgestellte Leistung wird von dem Mitglied ein Beitrag erhoben, unabhängig davon, ob das Mitglied die Leistung in Anspruch nimmt.
Beiträge der Mitglieder sind Einnahmen des ideellen Bereichs, wenn es sich um echte Beiträge handelt.

Beiträge, die der Verein zahlt, an Sportverbände und an den Landessportbund sind Ausgaben des ideellen Bereiches (steuerliche Behandlung) .

Lesen Sie hierzu den Artikel: Ideeller Bereich

 

Quellen:
§ 51 AO mit Anwendungserlass (AEAO
BMF-Schreiben vom 1. 7. 2002 (BStBl I S. 639)

Benefizveranstaltungen

Benefiz werden Veranstaltungen genannt, deren Überschuss einem guten Zweck zugute kommt.
Sportliche und kulturelle Veranstaltungen können aber Zweckbetriebe sein. Einnahmen für den Eintritt können im Zweckbetrieb erfasst werden. Erhalten die Gäste Speisen und Getränke, liegt dafür ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Wird für die Veranstaltung ein Eintrittsgeld incl. Der Bewirtung erhoben, müssen die Eintrittsgelder aufgeteilt (evtl. durch sinnvolle Schätzung) werden.
Sportliche und kulturelle Veranstaltungen sind als Zweckbetrieb zu behandeln, wenn die jeweilige Darbietung  dem satzungsgemäßen Zweck des Vereins entspricht.  Werden von einem Sportverein musikalische oder kulturelle Veranstaltungen angeboten, die nicht satzungsgemäßen Zwecken entsprechen, ist die Veranstaltung im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen.
Benefizveranstaltungen geselliger Art sind grundsätzlich dem steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zuzuordnen.
Gewinne sind nicht steuerfrei, selbst wenn der gesamte Überschuss an eine gemeinnützige Organisation weitergeleitet wird. Deshalb sollte der Verein die für die Veranstaltung anfallenden Steuern (Körperschaft-, Gewerbe-, Umsatz- und ggf. Lohnsteuer/Sozialabgaben) vor einer Weiterleitung des Überschusses berechnen und abziehen. Leitet er den gesamten Überschuss weiter, kann ein beträchtlicher Verlust aus dieser Veranstaltung entstehen. Gemeinnützige Vereine dürfen die Erlöse aus Benefizveranstaltungen nicht ohne weiteres für nicht satzungsmäßige Zwecke verwenden. Gegebenenfalls ist eine Änderung der Satzung erforderlich.

Weitere Informationen: www.vereinsknowhow.de

 

Quelle:
§ 58 Nr. 2 AO

Besteuerungsgrenze

Übersteigen bei einem gemeinnützigen Verein die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nicht den Betrag von 35.000 Euro, so unterliegt der Überschuss/Gewinn nicht der Körperschaft- und Gewerbesteuer (Körperschaftssteuer).

Der Verein muss, obwohl er nicht körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig ist, dem Finanzamt alle 3 Jahre die Einnahmen-Überschuss-Rechnung der vorangegangenen drei Jahre einreichen. Aufgrund dieser Einnahmen-Überschuss-Rechnung überprüft die Finanzverwaltung, ob dem Verein die Freistellungsbescheinigung erteilt wird oder nicht. Das bedeutet, es wird von der Finanzverwaltung geprüft, ob der Verein die Gemeinnützigkeit behält und ob die Mittel des Vereins in den Vorjahren richtig verwendet worden sind.

Lesen Sie dazu den Artikel: wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Quellen:
§ 1 KStG,
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Befreiungen)
§ 7 KStG  (Grundlagen)
§  24 KStG (Freibetrag)

Beteiligung an wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben

Beteiligt sich der Sportverein an einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eines anderen Vereins (sportliche Veranstaltung), liegt grundsätzlich eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) vor. Der Gewinn ist dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (steuerlich: Zweckbetrieb) zuzurechnen.
Zur Berechnung, ob die Zweckbetriebsgrenze im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unter- oder überschritten wird, sind den Einnahmen des eigenen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes die anteiligen Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der GbR zuzurechnen. Umsatzsteuerlich ist die BGB-Gesellschaft Steuersubjekt mit eigenen Freibeträgen.

Beteiligt sich der Sportverein an einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (gesellige Veranstaltung)  eines anderen Vereins, liegt auch hier eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor (GbR).
Zur Berechnung, ob die Besteuerungsgrenze im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unter- oder überschritten wird, sind den Einnahmen des eigenen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes die anteiligen Einnahmen aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der GbR zuzurechnen. Umsatzsteuerlich ist die BGB-Gesellschaft Steuersubjekt mit eigenen Freibeträgen.

Lesen Sie dazu den Artikel: Mittelverwendung

 

Quelle:
§ 55 Abs. 1 Nr. 1  AO

Betriebssportverein

Betriebssportvereine, -gruppen sind gemeinnützig, wenn sie sich auch für Betriebsfremde öffnen.

Quelle:
§ 52 Abs. 1 AO

Bewirtungskosten

Nimmt der Arbeitnehmer an einem Essen des Arbeitgebers teil, so ist der geldwerte Vorteil lohnsteuerfrei, wenn die Bewirtung vom Verein veranlasst ist und Nichtmitglieder ebenfalls daran teilnehmen. Gleiches gilt, wenn lediglich Arbeitnehmer des Vereins teilnehmen und die Bewirtung anlässlich oder während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes in ganz überwiegendem Interesse des Arbeitgebers an einer günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufs stattfindet und ihr Wert je Arbeitnehmer 40 Euro nicht überschreitet (z.B. gewonnenes Punktspiel, Aufstieg usw.).

Bewirtungsaufwendungen für Fremde (Sponsoren usw.) aus geschäftlichem Anlass sind nach steuerrechtlichen Vorschriften innerhalb der Buchführung gesondert aufzuzeichnen. Sie dürfen nicht privat veranlasst sein, müssen als angemessen gelten und die betriebliche Veranlassung muss nachgewiesen sein. (Aufzeichnung Ort, Tag, Teilnehmer, Anlass und Höhe). Die Rechnung über die Bewirtung muss ordnungsgemäß ausgestellt sein. Von diesen Bewirtungskosten sind seit 2004 dann 70% der Aufwendungen abzugsfähig.

 

Quelle:
AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 1  AO
LStR 73 Abs 1 und 2

Bezahlte Sportler

Der Begriff des bezahlten Sportlers (bezahlte Sportler gem. § 67 a AO) spielt bei der Einordnung der sportlichen Veranstaltung in den Zweckbetrieb oder den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb  eine Rolle. Ob der Verein Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abzuführen hat, regelt sich nach anderen Vorschriften.

§ 67a Abs. 3 AO und Abschnitt 26 AEAO bestimmen, dass eine monatliche Aufwandsentschädigung bis zu 400 Euro gezahlt werden darf, damit der Sportler im Sinne der Gemeinnützigkeit als unbezahlter Sportler des Vereins gilt. Auch wenn der Sportler nach diesen gesetzlichen Vorschriften als ein unbezahlter Spieler anzusehen ist, liegt bei einer mtl. Vergütung Arbeitslohn vor

Lesen Sie dazu die Artikel:
Zweckbetrieb und sportliche Veranstaltungen

 

Quelle:
§ 67a Abs. 3 AO und Abschnitt 26 AEAO

BGB-Gesellschaft

Zusammenschluss von natürlichen und/oder juristischen Personen. Der Gewinn wird festgestellt und auf die Gesellschafter verteilt. Ertragsteuerlich hat jeder Gesellschafter den Überschuss/Gewinn selbst zu versteuern, umsatzsteuerlich und gewerbesteuerlich ist die BGB-Gesellschaft Steuerrechtssubjekt. Die BGB-Gesellschaft ist Arbeitgeber im Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht.

Eine BGB - Gesellschaft (Personengesellschaft) kann nicht gemeinnützig sein.
Lesen hierzu den Artikel: Sport- und Spielgemeinschaft

 

Quellen:
BGB § 705 ff
§1 KStG

Bürgerfeste

Werden auf Bürgerfesten Waren verkauft, liegt ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor.

Quelle:
§ 64 AO

Camping

Die Bewirtschaftung eines Campingplatzes ist nicht gemeinnützig.
Wenn ein Verein einen Campingplatz bewirtschaftet, bietet er Stellplätze gegen Entgelt oder vermietet Wohnmobile, die auf den Plätzen stehen an die Allgemeinheit zu Erholungszwecken.
Dies entspricht nicht den förderungswürdigen Zwecken nach § 52 Abs. 2 AO (Abgabenordnung) und wird nicht als gemeinnützige Betätigung anerkannt.
Quellen:
§ 52 Abs. 2 AO dazu AEAO Nr. 14
BFH – Urteil vom 22.11.1972, BStBl 1973 II Seite 251
BFH – Urteil vom 30.09.1981, BStBl 1982 II Seite 148
BFH – Urteil vom 22.10.1971, BStBl 1972 II Seite 204

Christbaumversteigerung

Einnahmen des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs

 

Quelle:
§ 64 AO

D

Dachverband

Sind steuerbegünstigte Körperschaften einem Dachverband angeschlossen, wird dieser als gemeinnützig den Mitglieds-Körperschaften gleichgestellt.
Wenn steuerbegünstigte Körperschaften in einem Dachverband zusammengefasst sind, so wird die Unmittelbarkeit nach § 57 Abs. 2 AO des Dachverbands angenommen. Der Dachverband kann sich auch auf die Vertretung der Belange seiner Vereine beschränken.

Quelle:
§ 57 Abs. 1 und 2 AO

Dart-Verein (Dart-Club)

Dart-Vereine können gemeinnützig (Gemeinnützigkeit) sein, wenn sie den Sport fördern.

 

Quelle:
§ 5 KStG dazu KSt- Kartei NRW, Karte H 73

Degressive AfA (Abschreibung für Abnutzung)

Die degressive AfA wurde vom Gesetzgeber mit Wirkung ab 01.01.2009 wieder eingeführt. Bewegliche Wirtschaftsgüter ab 1000 Euro können zwei Jahre lang (2009 und 2010) mit jährlich 25% vom Restwert abgeschrieben werden.


Quelle:
Unternehmensteuerreformgesetz  2008: degressive AfA: 21.12.2008 (BGBl I 2008, 2896) wird § 7 Abs. 2 und 3 EStG für 2009 und 2010 wieder eingeführt

Dienstreise

Den Begriff der Dienstreise regelt § 38 der Lohnsteuerrichtlinie (LStR). Bei einer Dienstreise liegen eine oder mehrere Fahrten zwischen der eigenen Wohnung oder regelmäßigen Arbeitsstätte und einer auswärtigen Tätigkeitsstelle oder Unterkunft vor. Eine Dienstreise können auch Fahrten zwischen mehreren auswärtigen Tätigkeitsstellen, regelmäßigen Arbeitsstätten oder innerhalb eines weiträumigen Arbeitsgebietes innerhalb eines Dienstverhältnisses sein. Zu den Dienstreisen gehören auch Fahrten am Ort der auswärtigen Tätigkeit und der Unterkunft dort, aber auch alle Heimfahrten während einer Dienstreise.

Als Kosten für eine Dienstreise können geltend gemacht werden die tatsächlich entstandenen Kosten oder pauschal die Fahrtkosten für die Nutzung eines Kfz mit je 0,30 Euro pro Fahrtkilometer. Dieser Satz kann steuerfrei erstattet werden. Hinzu kommen noch Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe der zulässigen Pauschalbeträge sowie die nachgewiesenen Übernachtungskosten. Reisekosten sind schriftlich und nachprüfbar aufzuzeichnen.


Quelle:
§ 38 LStR

Drachenflugvereine

Drachenflugvereine können gemeinnützig (Gemeinnützigkeit) sein, wenn sich die Tätigkeit auf die Förderung des Baus der Drachenflugmodelle erstreckt.


Quelle:
AEAO Nr 9 zu § 52 AO
BFH-Urteil vom 14.09.1994 BStBl

E

Ehrenamtliche Tätigkeit

Eine Tätigkeit, die auf eine bestimmte Zeit regelmäßig für Vereinigungen (Körperschaften) freiwillig und meistens unbezahlt für einen steuerbegünstigten Zweck ausgeübt wird. Aufwandsentschädigungen im Rahmen des Steuergesetzes werden oft erstattet.

 

Quelle:
BGH vom 14.12.1987, DB 1988 Seite 1007

Ehrenamtspauschale

Rückwirkend zum 01.01.2013 wurde durch das Gesetz zur  Stärkung des Ehrenamtes im § 3 Nr. 26 a EStG dieser Freibetrag eingefügt. Das Gesetz trat am 01.03.2013 in Kraft. Ehrenamtlich nebenberuflich Tätigen darf vom Verein bis zu 840,-- Euro jährlich steuerfrei gezahlt werden. Für diese Zahlung ist zu prüfen, ob die Vereinssatzung eine solche Zahlung (auch an Vorstandsmitglieder) erlaubt.

 

Quellen:
§ 3 Nr. 26 a EStG

Ehrengäste

Für die Bewirtung von Ehrengästen bei öffentlichen Veranstaltungen gelten die Vorschriften über die Bewirtungskosten. Die Bewirtung darf im üblichen Rahmen vorgenommen werden, ohne dass die Gemeinnützigkeit beeinträchtigt wird.

 

Quelle:
BFH vom 21.08.1985, BStBl 1986 II Seite 88 und 92
auch:
§ 4 Nr. 7 EStG Bewirtung von Geschäftsfreunden

Ehrungen

Die Kosten für Ehrungen sind Ausgaben des ideellen Bereichs; die steuerlichen Grenzen für Aufmerksamkeiten sind zu beachten (steuerliche Behandlung).


Quelle:
LStR 73 Abs. 1 und 2

Eintrittsgelder für sportliche Veranstaltungen

Eintrittsgeld wird von den Zuschauern erhoben. Diese Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen sind dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb zuzurechnen (steuerliche Behandlung), wenn die Veranstaltung dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb zuzurechnen ist. (Achtung: § 67 a AO beachten).

Nehmen an der sportlichen Veranstaltung bezahlte Spieler teil, gehört die sportliche Veranstaltung in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
und die Einnahmen sind hier zu erfassen. (Hinweis: Option möglich)

Lesen Sie hierzu den Artikel: Zweckbetrieb sportliche Veranstaltungen

 

Quelle:
§ 67 a AO mit AEAO

Elektronische Steueranmeldung

Lohnsteueranmeldungen und Umsatzsteuer Voranmeldungen müssen monatlich oder vierteljährlich ab dem 01.01.2005 edv-mäßig zur Finanzverwaltung übertragen werden. Meldungen in Papierform sollen nicht mehr angenommen werden. Dafür wird das kostenlose Programm www.elster.de  zur Verfügung gestellt.

Meldungen (An- und Abmeldungen von Arbeitnehmern, Beitragsnachweise usw.) an die Sozialversicherung (Krankenkassen) müssen ebenfalls edv-mäßig übermittelt werden. Dazu steht das ebenfalls kostenlose Programm sv.net zur Verfügung.

Lesen Sie hierzu den Artikel: Anmeldung eines Arbeitnehmers

 

Quellen:
Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV) vom 28. Januar 2003 (Bundesgesetzblatt Teil 1 Seite 139), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom 20. Dezember 2006 (Bundesgesetzblatt Teil 1 Seite 3380), in der jeweils geltenden Fassung. Die StDÜV trat am 5. Februar 2003 in Kraft.
Weitere Informationen zur StDÜV  finden Sie im Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 15.01.2007: BMF-Schreiben - IV C 6 - O 2250 - 138/06 -.

"Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen auf elektronischem Weg (§ 18 Absatz 1 Satz 1 UStG und § 41a Absatz 1 EStG) ab 1. Januar 2005": BMF-Schreiben - IV A 6 - S 7340 - 37/04 - / - IV C 5 - S 2377 - 24/04 -.

ELENA

Zum 01.01.2010 ist das neue Gesetz in Kraft getreten, nach dem alle Arbeitgeber sämtliche Entgeltdaten ihrer Arbeitnehmer elektronisch und verschlüsselt an die zentrale Speicherstelle der Deutschen Rentenversicherung in Würzburg übertragen müssen.
ELENA ist die Abkürzung für „Elektronischer Entgeltnachweis“

Durch diese Datenspeicherung soll ab 2012 die Verpflichtung für die Arbeitgeber entfallen, für Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Wohngeld und Elterngeld zusätzliche  (teilweise monatliche) Entgeltnachweise zu erstellen.
Der Arbeitnehmer soll bis dahin eine Plastikkarte (ähnlich der Krankenkassenkarte) mit seiner persönlichen Signatur erhalten. Diese wird auch gespeichert. Mit dieser Karte gestattet er den Behörden bei Antragstellung, seine Entgelte elektronisch abzurufen, so dass künftig die Verpflichtung für den Arbeitgeber entfällt, diese Daten in Papierform dem Arbeitnehmer zu überlassen. Die Behörden sollen so schnell an die benötigten Daten kommen und die Anträge ohne Zeitverzögerung bearbeiten können.

Es ist vorgesehen, dass der Bürger für diese neue Plastikkarte die Kosten übernimmt. Diese soll drei Jahre gültig sein.
Bereits mit der ersten Lohnabrechnung im Jahr 2010 sind nun umfangreiche zusätzliche Informationen über den Arbeitnehmer, seine Arbeitszeiten usw. zu speichern.
Weitere Informationen finden Sie hier!


Quellen:
BMWi – Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises  v 23.07.2009
(BGBl. I 2009, 634ff)Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahren) vom 15.12.2009

Erlass von Steuerschulden

Ein Erlass von Steuerschulden ist möglich. Gemeinnützige Vereine müssen erlasswürdig und erlassbedürftig sein. Ein Erlassgrund besteht nicht, wenn ein gemeinnütziger Verein den Überschuss einer wirtschaftlichen Aktivität ausschließlich für die Jugendabteilung eines Vereins verwenden will.

 

Quelle:
§ 227 AO

Esoterikverein

Esoterikvereine sind nicht gemeinnützig (Finanzgericht Baden-Württemberg vom 04.02.1988 X K 196/85 – rechtskräftig – ERG 1988, Seite 270)

Fundstelle www.vereinsbesteuerung.info:
Die Vermittlung von theoretischen und praktischen Lebensweisheiten durch einen esoterischen Verein ist weder Förderung der Religion noch Förderung von Bildung i.S. von § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO.
Durch Vorträge, Seminare, Kurse und persönliche Begegnung in einem esoterischen Verein zu einem besseren Verständnis der Menschen untereinander beizutragen, ist noch keine Förderung der Völkerverständigung i.S. von § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO.

 

Quellen:
§ 52 Abs. 2 AO

Essen, entgeltliche Abgabe bei vereinsinternen Veranstaltungen

Der Verkauf von Speisen und Getränken, auch bei vereinsinternen Veranstaltungen, ist immer dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzurechnen.

 

Quellen:
§ 64 AO

F

Faschingsveranstaltungen

Nach § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO wird als gemeinnütziger Satzungszweck auch die Förderung der Allgemeinheit durch das traditionelle Brauchtum einschl. des Karnevals, der Fastnacht und des Fasching anerkannt.

Als Brauchtumspflege werden Karnevalssitzungen und Karnevalsumzüge gewertet. Eintrittsgelder gehören dann in den Zweckbetrieb (steuerliche Behandlung).

Steht bei der Karnevalssitzung (Faschingsball) jedoch die allgemeine Unterhaltung - gesellige Veranstaltung - als Tanzveranstaltung mit Masken- oder Kostümball im Vordergrund, sind die Einnahmen dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (steuerliche Behandlung) zuzurechnen.

 

Quellen:
§ 52 Abs. 2  AO
§ 52 AO mit AEAO Nr.9 (Brauchtumspflege)
§ 65 AO
FG München 07.11.1996, UVR 1997 Seite 174 (rechtskräftig)

Festabzeichen

Festabzeichen werden wie Festschriften behandelt.
Bei der Zuordnung der Einnahmen  für Festabzeichen oder Festschriften ist zu prüfen, ob  der Verkauf  bzw. die Herausgabe der Festschriften  einen einheitlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründen. (BFH 04.03.1976; BStBl 1976 II Seite 472)

 

Quellen:
§ 65 AO
BFH 04.03.1976; BStBl 1976 II Seite 472

Festschriften

Ist das Fest für einen steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zweck, wird in diesem Rahmen der Verkauf von Festzeitschriften dem Zweckbetrieb zugerechnet (steuerliche Behandlung). Inserate in den Festzeitschriften gehören zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

 

Quellen:
§ 65 AO
BFH 04.03.1976; BStBl 1976 II Seite 472

Festveranstaltung -einmalige

Wird das Fest durch einen steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zweck begründet, sind Einnahmen und Ausgaben im Zweckbetrieb  zu erfassen (steuerliche Behandlung). (Jubiläum, sportlicher Aufstieg).
Überwiegt der gesellige Teil bei der Veranstaltung, sind die Einnahmen und Ausgaben dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen.

 

Quellen:
§ 65 AO
§ 64 AO
BFH 04.03.1976; BStBl 1976 II Seite 472

Festzeltbetrieb

steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

Flugsportverein

Modellflugsport oder mit Motorflugzeugen ausgeübter Sport gilt als gemeinnützig.

 

Quelle: 
Motorflugsport: BFH 29.10.1997, BStBl 1998 II Seite 9

Förderverein- und Spendensammleverein

Der Förderverein oder Spendensammelverein wird als steuerbegünstigter gemeinnütziger Verein anerkannt, wenn die Mittel des Vereins einem gemeinnützigen Verein zur Förderung satzungsgemäßer Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Die Mittel dürfen auch für kommunale Einrichtungen (Kindergarten, Schule, Museum, Theater) gesammelt werden.

Der Förderverein darf sich wirtschaftlich betätigen, jedoch sollte diese Tätigkeit nicht Hauptzweck des Vereins sein. Wichtig ist also, dass der Förderverein überwiegend im ideellen Bereich tätig ist (steuerliche Behandlung).

Der Förderverein wird oft als ein kompliziertes "Steuersparmodell", das mit äußerster Vorsicht angegangen werden muss, angesehen. Eine steuerliche Beratung sollte vor Gründung eingeholt werden.

 

Quelle:
§ 58 Nr. 1  AO

Formularverkauf eines Verbandes

Einnahmen im Zweckbetrieb (steuerliche Behandlung) beim Verband.


Quelle:
§ 65  AO  mit AEAO und Hinweis

Fotos, Erinnerungsfotos

Der Verkauf von Erinnerungsfotos von sportlichen Veranstaltungen ist dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb  zuzuordnen. Das gilt auch dann, wenn die Veranstaltung selbst dem Zweckbetrieb zugeordnet wurde (steuerliche Behandlung).

 

Quellen:
§ 64 AO

Freibeträge bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer

Körperschaftsteuer: 3.835 Euro / Gewerbesteuer: 3.900 Euro bis 31.12.2008  Körperschaftsteuer: 5.000 Euro /  Gewerbesteuer 5.000 Euro  ab 01.01.2009


Quelle:
§ 24 KöStG
§ 11 Abs. 1 GewStG

Freibeträge bei der Umsatzsteuer

Das Umsatzsteuergesetz (UStG) kennt keinen Freibetrag. Einnahmen, die umsatzsteuerpflichtig sind, können nach § 4 UStG umsatzsteuerfrei sein. Für diese umsatzsteuerfreien Einnahmen gibt es dann keine betragsmäßige Begrenzung.

Der § 19 UStG regelt, dass Unternehmen ihren Umsatz, wenn er 17.500 Euro jährlich nicht übersteigt, nicht versteuern müssen. Durch Option können auch diese Unternehmen zur Umsatzsteuer veranlagt werden.

Freikörperkultur

Ist nicht gemeinnützig.

Wenn jedoch in einem gemeinnützigen Sportverein die Mitglieder den Sport unbekleidet ausüben, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung dieser Verein gemeinnützig.
Hinweis auf: Deutscher Verband für Freikörperkultur - der familienfreundliche Breitensportverband

Freistellungsbescheid

Gemeinnützige Vereine werden alle 3 Jahre vom Finanzamt aufgefordert, eine Steuererklärung für die letzten 3 Jahre einzureichen. Zu dieser Steuererklärung gehören Tätigkeitsbericht, Kassenbericht, Überschussermittlung mit Anlageverzeichnis sowie Vermögensaufstellung und Aufzeichnungen über Rücklagenbildungen. Die Finanzverwaltung überprüft die eingereichten Unterlagen, ob der Verein die Mittel satzungsgemäß verwendet hat und ob der Verein evtl. umsatzsteuerpflichtig wird. Wenn der Verein die Voraussatzungen für die Steuerfreistellung erfüllt hat, wird der Freistellungsbescheid erlassen.

Die Veranlagung eines gemeinnützigen Vereins wird beispielsweise für die Jahre 2005, 2006 und 2007 durch die Finanzverwaltung durchgeführt. Der Freistellungsbescheid trägt das Datum 24.01.2009. Der Gesetzgeber schreibt nachfolgenden Text auf die Zuwendungsbescheinigungen:

In der Zuwendungsbestätigung ist auch das Datum des letzten Körperschaftsteuerbescheides oder Freistellungsbescheids anzugeben. Das Finanzamt des Zuwendenden geht von der Unrichtigkeit der Zuwendungsbestätigung aus, wenn das angegebene Datum des Bescheids länger als 5 Jahre seit dem Tag der Ausstellung der Zuwendungsbestätigung zurückliegt.

Das bedeutet in dem o. g. Beispiel, dass der Freistellungsbescheid vom 24.01.2009 für Zuwendungsbestätigungen bis zum 24.01.2014 gültig ist, für die Berechnung der Zinsabschlagsteuer aber gültig bis 31.12.2013 ist.

Fusion

Die Fusion ist der Zusammenschluss von mehreren Vereinen zu einem einzigen Verein. Die Fusion wird nach Umwandlungssteuergesetz Verschmelzung genannt. Es gibt zwei Arten der Verschmelzung:

   1. Verschmelzung durch Aufnahme          
   2. Verschmelzung durch Neugründung

Eine Fusion (auch Verschmelzung) kann erfolgen durch Aufnahme eines Vereins in einen bestehenden Verein oder durch Neubildung eines Vereins durch zwei Vereine, die sich zu einem neuen Verein verschmelzen.

Fußballveranstaltungen

Fußballveranstaltungen, bei denen die Zuschauer Eintrittsgelder bezahlen, gehören zum Zweckberieb "Sportliche Veranstaltungen". Aufgrund der Vorschrift des § 67 a AO ist zu entscheiden, ob die Einnahmen dem begünstigten Zweckbetrieb "sportliche Veranstaltungen" oder dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb steuerlich zugerechnet werden.

G

Ganztagsschule

Gemeinnützige Körperschaften (Vereine) können im Rahmen des satzungsgemäßen Vereinszwecks für Kurse der Ganztagsschule Angebote unterbreiten. Nach § 65 AO wäre ein Zweckbetrieb unter Bezug auf AEAO Nr. 12 zu § 68 AO gegeben.
Die OFD Rheinland hat ein Schreiben vom 05.06.2007 zur umsatzsteuerlichen Behandlung veröffentlicht. Für  die gemeinnützige Körperschaft käme der ermäßigte Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG in Frage.
Ab dem 01.01.2008 können die Kursangebote auch nach § 4 Nr. 25 UStG umsatzsteuerfrei sein.

Gaststättenbetrieb

Gaststättenbetriebe, egal welcher Art, sind steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe. Die Möglichkeit der Verpachtung ist zu beachten.
Der Verkauf von Speisen und Getränken, auch während einer sportlichen Veranstaltung, an Zuschauer, Sportler, Schiedsrichter, Gäste usw., auch nur an Mitglieder, gehört immer in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Geburtshilfe

Zuwendungen, die Arbeitnehmer anlässlich der Geburt eines Kindes von ihrem Arbeitgeber (Verein) erhalten, sind ab dem Veranlagungszeitraum 2006 nicht mehr steuerfrei. Sie sind als lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.

Geburtstagsgeschenke

Werden anlässlich eines Geburtstages eines Vereinsmitgliedes Geld- oder Sachgeschenke gekauft, ist diese Ausgabe grundsätzlich dem ideellen Bereich zuzuordnen steuerliche Behandlung. Wegen der Höhe des Geschenkes siehe Punkt Aufmerksamkeiten.

Gemeinschaftsveranstaltung

Schließen sich mindestens zwei Vereine zusammen, um eine Gemeinschaftsveranstaltung durchzuführen, wird meistens eine BGB-Gesellschaft gebildet. Eine BGB-Gesellschaft ist selbst gewerbesteuerpflichtig; sie hat einen Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 Euro.

Umsatzsteuerlich ist die BGB-Gesellschaft Unternehmer. Die BGB-Gesellschaft kann nach § 19 UStG bis zu 17.500 Euro Gesamtumsatz erwirtschaften und entscheiden, ob Umsatzsteuer berechnet werden soll oder nicht.

Der Gewinn wird in einer gesonderten Steuererklärung einheitlich für die beteiligten Vereine festgestellt und auf die Vereine verteilt. Bei ihnen ist zu prüfen, ob durch die anteiligen Einnahmen die Grenze von 35.000 Euro überschritten wird. Es wird nicht der Gewinn zugerechnet, sondern anteilig die Einnahmen und Ausgaben berücksichtigt. Körperschaftssteuer fällt nur beim Verein und nicht bei der BGB-Gesellschaft an.

Genussmittel

siehe Arbeitsessen

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Als geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) werden bis 31.12.2007 Güter des Anlagevermögens bezeichnet, deren Anschaffungspreis von über 60,-- Euro bis zu 410,-- Euro ohne Umsatzsteuer beträgt. Es kann sich zum Beispiel um Sportgeräte, Einrichtungsgegenstände oder Büroausstattungen handeln. Diese geringwertigen Wirtschaftsgüter müssen auf einem eigenen Buchführungskonto erfasst werden. Sie können ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzungsdauer im Jahr der Anschaffung sofort abgeschrieben werden. Das Konto GWG wird im Anlageverzeichnis aufgeführt.

Mit Wirkung ab 01.01.2008 wurde per Gesetz die Absetzung von GWG bei Gewinneinkünften geändert. Wirtschaftgüter mit einem Anschaffungswert bis zu 150,-- Euro können sofort als Aufwand abgesetzt werden (auf einem gesonderten Konto in der Buchführung erfassen).
Wirtschaftsgüter von über 150,-- Euro bis zu 1.000,-- Euro ohne Umsatzsteuer werden wie bisher auf einem gesonderten Konto erfasst. Neu ist, dass nun für jedes Jahr getrennt ein Sammelposten "GWG" gebildet werden muss und auf 5 Jahre (also jährlich 20%) verteilt abgeschrieben wird.

Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz (vom Bundestag am 4. Dezember 2009 beschlossen) wird ab 2010 die Möglichkeit der Sofortabschreibung bis zu Anschaffungskosten von 410 Euro netto  wieder eingeführt. Es besteht ab 2010 ein Wahlrecht, ob Wirtschaftsgüter bis 410 Euro netto sofort abgeschrieben oder in das GWG Poolkonto eingestellt und auf 5 Jahre abgeschrieben werden.

Geschenke

siehe Aufmerksamkeiten

Gesellige Veranstaltungen

Gesellige Veranstaltungen eines Vereins, bei denen Einnahmen erzielt werden, sind dem steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zuzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn an der Veranstaltung nur Mitglieder teilnehmen. Die Geselligkeitspflege darf im Verhältnis zur satzungsgemäßen steuerbegünstigten Tätigkeit nach § 58 Nr. 8 AO nur von untergeordneter Bedeutung sein.

Gesundheit

Ein Gemeinnützigkeitszweck nach § 52 Abs. 2 Nr. 3 AO die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.

Gesundheitssportgemeinschaften oder Vereine

Vereinsgründungen erfolgen häufiger durch Physiotherapeuten und/oder Ärzte mit dem Satzungszweck Förderung des Sports. In den Vereinen werden dann Kurzzeitmitglieder aufgenommen, denen sportliche Übungen zur Prävention oder Rehabilitation durch ihren Hausarzt usw. verordnet worden sind. Da die Krankenkassen die Kosten für diese ärztliche Verordnung der sportlichen Übungen nur übernehmen, wenn diese von einem gemeinnützigen Sportverein durchgeführt werden, erfolgen solche Vereinsgründungen. Die Finanzverwaltung überprüft jedoch, ob diese Vereine sich nach dem Gemeinnützigkeitsrecht betätigen und nicht eigenwirtschaftliche Interessen der Mitglieder (oder des Vorstandes) im Vordergrund stehen. Auch die Vergütung an die Therapeuten und/oder Ärzte sowie die Zahlung von Mieten werden auf ihre Angemessenheit hin geprüft.

Getränke kostenlos an Mitglieder und Helfer

siehe Arbeitsessen

Getränke, Tabakwaren- und Speisenverkauf

Der Verkauf von Getränken, Tabakwaren und Speisen ist dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
zuzurechnen; das gilt auch dann, wenn diese nur an Mitglieder verkauft werden.

Gewerbesteuer

Der Gewerbesteuer unterliegt der Überschuss/Gewinn des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, wenn die Bruttoeinnahmen die Freigrenze von 35.000 Euro übersteigen. Der Freibetrag beträgt 3.900 Euro bis 31.12.2008, ab 01.01.2009  5.000 Euro.
Die Gewerbesteuer wird ab 01.01.2008 vom Gesetzgeber nicht mehr als Betriebsausgabe zugelassen. 

H

Hallenbauvereine

nicht gemeinnützig
Wenn Hallenbauvereine entsprechend der Vereinssatzung und tatsächlichen Geschäftsführung für gemeinnützige Vereine Hallen, Mehrzweckräume, Räume usw. errichten, damit für diese Vereine dort der satzungsgemäße Zweck erfüllt werden kann, ist der Hallenbauverein selbst nicht gemeinnützig tätig. Die Errichtung bzw. Herstellung der Hallen ist kein gemeinnütziger Zweck. Der Hallenbauverein kann nicht durch die Finanzverwaltung als gemeinnützig anerkannt werden.

Heiratsbeihilfe

Zuwendungen, die Arbeitnehmer anlässlich ihrer Eheschließung von ihrem Arbeitgeber (Verein) erhalten, sind ab dem Veranlagungszeitraum 2006 nicht mehr lohnsteuerfrei. Sie werden als lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn erfasst.

Helfervergütungen

Vereinsmitglieder, deren Tätigkeit bei besonderen Anlässen eine bloße Gefälligkeit oder eine gelegentliche Hilfeleistung darstellt, die als Ausfluss persönlicher Verbundenheit und nicht zu Erwerbszwecken erbracht wird, sind insoweit nicht Arbeitnehmer. Das ist z. B. der Fall, wenn sich Vereinsmitglieder bei einer einmal im Jahr stattfindenden Vereinsfeier zu bestimmten Arbeiten zur Verfügung stellen oder bei sportlichen Veranstaltungen als Helfer einspringen und dafür eine Vergütung erhalten, die offensichtlich nicht mehr als eine Abgeltung des Verpflegungsmehraufwandes darstellt. Wird diese Vergütung in Form von unentgeltlicher oder verbilligter Überlassung von Speisen und Getränken gewährt, darf der Wert pro Helfer 40 Euro nicht überschreiten.

Historische Schützenbrüderschaft

Hier sieht der Gesetzgeber die Förderung des Brauchtums als gemeinnützigen Zweck. Der Schießsport wird in diesem Fall als von untergeordneter Bedeutung (Nebenzweck) angesehen (Anwendugnserlass zur AO, Nr. 11 zu § 52).

I

Inserats/ Anzeigenwerbung

Wird die Inserats-/Anzeigenwerbung durch den Verein selbst betrieben, ist die Einnahme grundsätzlich dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzurechnen. Wird die Inserats-/Anzeigenwerbung an einen Verlag gegeben oder die Rechte dafür an eine Agentur verpachtet, liegen Einnahmen aus der Vermögensverwaltung vor. Diese sind dann körperschaftsteuer- und gewerbesteuerfrei (Körperschaftssteuer).

Insolvenzgeldumlage

Mit dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung zum 01.01.1999 ist an die Stelle des früheren Konkursausfallgeldes das so genannte Insolvenzgeld getreten.
Das Insolvenzgeld wird durch Erhebung einer Umlage gem. §§ 358 ff. des Sozialgesetzbuchs III – Arbeitsförderung (SGB III) finanziert bzw. refinanziert.
Das Verfahren ist im SGB III so geregelt, dass die Träger der Unfallversicherung, die gewerblichen Berufsgenossenschaften, usw. der Bundesanstalt für Arbeit die Aufwendungen für das Insolvenzgeld jeweils bis zum 30. Juni des nachfolgenden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr zu erstatten haben (§ 358 I Satz 1 SGB III) und ihrerseits den von ihnen aufzubringenden Anteil nach dem Entgelt der Versicherten auf die Unternehmen in ihrem Zuständigkeitsbereich umlegen (§ 360 I Satz 1 SGB III). Die Art der Umlage wird einerseits durch das Gesetz (§ 360 SGB III) und andererseits durch die jeweiligen Satzungen der Träger der Unfallversicherung bestimmt.
Bis zum 31.12.2008 wurde mit dem jährlichen Beitragsbescheid der Berufsgenossenschaft (VBG usw.) neben der Unfallversicherung auch die Insolvenzgeldumlage abgerechnet. Diese Umlage wurde von der Berufsgenossenschaft an die Agentur für Arbeit weitergeleitet.

Ab dem 01.01.2009 müssen Arbeitgeber (der Verein) die Insolvenzgeldumlage nun monatlich mit den Beiträgen zur Sozialversicherung der Krankenkasse melden und auch bezahlen (als Insolvenzgeld- Umlage oder U 3 bezeichnet).

Gemeinnützige Sportvereine können aufgrund des Freistellungsbescheides von dieser Umlage befreit sein.

J

Jubiläumsveranstaltungen

Jubiläumsveranstaltungen, die aus Repräsentationsgründen durchgeführt werden, werden kostenmäßig im ideellen Bereich erfasst steuerliche Behandlung. Ist die Jubiläumsveranstaltung einheitlich als gesellige Veranstaltung zu betrachten, gehören die Einnahmen und Ausgaben in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe.
Werden bei einem Vereinsjubiläum sportliche und gesellige Veranstaltungen gegen Eintrittsgeld und Veranstaltungen aus Repräsentationsgründen veranstaltet, sind die einzelnen Veranstaltungen in die jeweiligen Tätigkeitsbereiche zuzuordnen

Jugendhilfe, Jugendpflege

Förderung der Jugendhilfe ist ein gemeinnütziger Zweck nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO.
Den Begriff Jugendhilfe regelt das Sozialgesetzbuch VIII. Jugendhilfe  umfasst die Jugendbetreuung, Jugendpflege und Jugendfürsorge sowie die Bildung und Erziehung. Sportvereine deren Satzungszweck Förderung der Jugend / -hilfe ist, sind mit den Einnahmen für die Kinder und Jugendlichen nach Ertragsteuerrecht steuerbefreit.

Einnahmen für Sportkurse, Turniere, Wettkämpfe, Sportreisen für Kinder und Jugendliche wären demnach ertragsteuerlich im Zweckbetrieb zu erfassen (SKR 49 ab Konto 5740).

Wegen des Vorsteuerabzuges für Aufwendungen der Jugendmannschaften urteilte das Finanzgericht Baden-Württemberg vom 22.04.1993 (AZ. 10 K 72/92), dass die gesamte Jugendarbeit von Sportvereinen in den ideellen Bereich und nicht in den unternehmerischen Zweckbetrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Vereinsmannschaften gehören. Ein Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für Jugendmannschaften wäre demnach nur in Ausnahmefällen (Jugendmannschaften im Wettkampfbetrieb mit bezahlten Sportlern) möglich.
Ab dem 01.01.2008 hat der Gesetzgeber den § 4 Nr. 25 UStG so gestaltet, dass alle Einnahmen von gemeinnützigen Körperschaften, die aufgrund des  Satzungszwecks „Förderung der Jugend“ als Träger der freien Jugendhilfe nach SGB VIII gelten,  mit diesen Einnahmen von der Umsatzsteuer befreit sind (kein Vorsteuerabzug).

Jugendreisen, Reisen

Bei einer Jugendreise, an der nur Jugendliche unter 18 Jahren teilnehmen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass mit der Reise auch erzieherische Maßnahmen verbunden sind. Die Einnahmen einer Jugendreise sind deshalb als dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb zuzurechnen (steuerliche Behandlung). Nehmen bei Jugendreisen auch Jugendliche über 18 Jahren teil, liegt insoweit ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Die Ausgaben können aufgeteilt werden.

Handelt es sich bei der Jugendreise um eine Sportreise, bei der die sportliche Betätigung wesentlicher und notwendiger Bestandteil der Reise ist, ist die Reise als sportliche Veranstaltung zu beurteilen. Dann sind die Einnahmen für Jugendliche über 18 Jahre auch im steuerbegünstigten Zweckbetrieb zu erfassen.

K

Kapitalertragsteuer

Auf Zinsen, Dividenden, Erträgen aus Wertpapieren wird allgemein eine Steuer von 25% oder bei bestimmten Kapitalerträgen von 30% einbehalten.

Der gemeinnützige Verein wird vom Zinsabschlag (Steuer) befreit, wenn der Bank /Sparkasse eine amtlich beglaubigte Kopie oder das Original zwecks Kopie vor Ort des letzten Freistellungsbescheides, den die Finanzverwaltung erteilt hat, vorgelegt wird.

Dieser Freistellungsbescheid darf nicht älter als fünf Jahre sein.

Karneval

Nach § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO ist die Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings gemeinnützig. Zur Förderung des traditionellen Brauchtums zählen die Veranstaltungen von Karnevalssitzungen mit Büttenreden, Gesangsdarbietungen, Darbietungen von Tanz und Musik  usw.  sowie Karnevalsumzüge. Wenn der Verein dafür zusätzliche Entgelte  für Eintritt, Zuschauertribünen bei Umzügen usw. einnimmt, kann es sich um einen Zweckbetrieb im Sinne des § 65 AO handeln.

Ist die Karnevalssitzung aber als Unterhaltung der Zuschauer in Form einer geselligen Veranstaltung als Masken- oder Kostümball gegen Eintritt veranstaltet, gehören die Einnahmen und Ausgaben in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Kassenbücherverkauf eines Verbandes

Einnahmen im Zweckbetrieb des Verbandes

Kassenprüfer

Feststellungen der Kassenprüfer wirken aus der Sicht des Steuerrechts nur nach innen, sind also steuerlich nicht relevant. Es wird empfohlen, eine Satzungsgrundlage zu erstellen, die nach dem Willen der Mitgliederversammlung festlegt, was in welchem Umfang geprüft werden soll. Dabei sollten die steuerrechtlichen Bestimmungen z.B. für Annehmlichkeiten, Aufwandsentschädigungen usw. vorgegeben werden.
Zu berücksichtigen wäre außerdem, dass in den Aufzeichnungen der so genannten Barkassen es nicht zu Minusbeständen kommen kann.
Enthält eine Kasse Bargeld in Höhe von zum Beispiel 800 Euro, können auch nur diese verausgabt werden.

Kegeln

Wenn der Sportverein wettbewerbsmäßig den Kegelsport betreibt und an Turnieren und Meisterschaften teilnimmt, kann der Verein als gemeinnützig anerkannt werden. Wird aber aus geselligen Motiven oder zur Unterhaltung gekegelt, liegt kein gemeinnütziger Zweck vor.

Kegeln

Wenn der Sportverein wettbewerbsmäßig den Kegelsport betreibt und an Turnieren und Meisterschaften teilnimmt, kann der Verein als gemeinnützig anerkannt werden. Wird aber aus geselligen Motiven oder zur Unterhaltung gekegelt, liegt kein gemeinnütziger Zweck vor.

Kirmesveranstaltungen

Verkauft ein Verein während einer Kirmes Speisen und Getränke, sind die Einnahmen und Ausgaben dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzurechnen.

Kleinbetragszuwendungen

Bei Zuwendungen (Spenden) bis 200 Euro genügt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung einer Bank. An die steuerliche Wirksamkeit einer sog. Kleinbetragszuwendung mit einem Bareinzahlungs- bzw. Überweisungsbeleg sind jedoch noch folgende Bedingungen geknüpft:

  • Der steuerbegünstigte Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird und die Angaben über die Freistellung des Empfängers von der Körperschaftssteuer (Anerkennung als gemeinnütziger Verein durch das Finanzamt mit Steuernummer) muss auf einem vom Empfänger hergestellten Beleg aufgedruckt sein.
  • Auf dem Beleg muss angegeben werden, dass es sich nicht um Mitgliedsbeiträge handelt.

Kleinunternehmer

Der Gesetzgeber hat den Begriff Kleinunternehmer im § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) verwandt.

Der § 19 UStG wurde als Vereinfachungsregelung bei der Umsatzsteuer eingeführt. Danach kann von der Festsetzung der Umsatzsteuer abgesehen werden, wenn bei einem Unternehmen der Gesamtumsatz des Vorjahres nicht mehr als 17.500 Euro betrug und im laufenden Jahr der Umsatz voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird.

In einem solchen Fall darf aber der Unternehmer in seinen Rechnungen keine Mehrwertsteuer berechnen und/oder ausweisen und auch keinen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen.

Kooperation

Eine Kooperation ist die freiwillige Zusammenarbeit mehrerer Vereine, die einen gemeinschaftlichen Zweck erreichen wollen. Die Vereine bleiben rechtlich selbstständig. Die Kooperation kann als Sport- und/ oder Spielgemeinschaft gestaltet werden. Sie können für bestimmte Gelegenheiten oder Zeitabschnitte oder auf Dauer angelegt sein. Als Interessengemeinschaft ist eine Kooperation ebenfalls möglich. Eine "Vereinsgemeinschaft" wird als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) behandelt.

Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer ist die Einkommensteuer der juristischen Personen; die Freigrenze von 35.000 Euro ist zu beachten.
Freibetrag 3.835 Euro bis 31.12.2008, ab 01.01.2009  5.000 Euro.
Der Körperschaftsteuersatz beträgt bis zum 31.12.2007 noch 25%, ab 01.01.2008 dann 15%.

L

Leistungen an Mitglieder

Mitglieder dürfen grundsätzlich keine Mittel aus irgendeinem Tätigkeitsbereich des Vereins erhalten. Zulässig sind jedoch Annehmlichkeiten, wie sie im Rahmen der Betreuung von Mitgliedern allgemein üblich und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind. Geldzuwendungen gehören nicht dazu.

Leistungsabzeichen

Aufwendungen für Sportler, Kosten des ideellen Bereiches oder des Zweckbetriebes (steuerliche Behandlung)

Lohnzahlungsverpflichtung

Arbeiten in einem Verein bei einer Veranstaltung Mitglieder unentgeltlich im Bereich "Verkauf von Speisen und Getränken", ist es nach Abrechnung der Veranstaltung nicht möglich, für diese Tätigkeit rückwirkend Arbeitsentgelt zu vergüten. Eine Lohnzahlungsverpflichtung besteht nur, wenn der Verein vorher als Arbeitgeber mit dem Mitglied eine Arbeitnehmertätigkeit gegen Entgelt vereinbart hatte.

Lohnsteuer

Die Lohnsteuer ist nur eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 EStG hat der Arbeitgeber die Verpflichtung, vom Bruttoarbeitsentgelt nach der Lohnsteuertabelle die vom Arbeitnehmer zu zahlende Steuer einzubehalten und diese an die Finanzverwaltung abzuführen.
Die jährliche Lohnsteuer (Lohnsteuer) wird entsprechend der Steuerklasse aus der Steuertabelle abgelesen (Grundlage dafür ist die Einkommensteuertabelle) und richtet sich nach dem Jahresarbeitslohn (§38 a I EStG).
Die monatliche Lohnsteuer wird nach dem monatlichen Bruttoarbeitslohn (Bemessungsgrundlage) festgelegt, berechnet sich also nach dem Zuflussprinzip. Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in welchem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt (§38 II EStG).

Lotterie, Tombola

Eine Lotterie oder Ausspielung ist eine Veranstaltung, bei der mehrere Personen einen Einsatz leisten, der aufgrund bestimmter Spielregeln hoffen lässt, einen Geldgewinn nach dem Zufallsprinzip zu erlangen. Eine Tombola ist eine Veranstaltung, bei der gegen den Einsatz von Geld Sachpreise gewonnen werden können.

Lotterie und Tombola gehören in den Zweckbetrieb, wenn von der zuständigen Behörde (Regierungspräsidium) wegen des geringen Umfangs pauschal eine Genehmigung dazu vorliegt. Per Verwaltungserlass gelten in einigen Bundesländern Lotterie und Tombola pauschal als genehmigt.

Vor Beginn der Veranstaltung ist in NRW jedoch dem Amt für öffentliche Ordnung die Tombola schriftlich anzuzeigen (evtl. per Internet). Die allgemeine Erlaubnis für kleinere Lotterien und Ausspielungen ist vom Innenministerium unter -14-38.07.01-3.1- vom 08.01.2008 (Ministerialblatt NRW 2008 Seite 22) erteilt.

Die Einnahmen aus dem Verkauf von Losen sind umsatzsteuerpflichtig.
Wird die Tombola nicht angemeldet, gilt sie als ungenehmigt. Die Einnahmen der nicht genehmigten Tombola gehören in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

M

Meisterschaftsfeier

Eine Meisterschaftsfeier ist in den Bereich einzuordnen, in dem die Mannschaft aus steuerlicher Sicht "spielt". Die Gemeinnützigkeit ist davon grundsätzlich nicht berührt (siehe Aufmerksamkeiten).

Miet- und Pachteinnahmen

Bei der Vermietung von Immobilien (Vereinsheim, Gaststätte) und Gegenständen ist bei langfristiger Vermietung die Einnahme in der Vermögensverwaltung zu erfassen. Wird das Vereinsheim jedoch nachhaltig kurzfristig (stunden-, tageweise bis ca. 6 Monate) an wechselnde Mieter vermietet, gehört die Einnahme in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Die Vermietung von Sportanlagen und Sportgeräten kann in die Bereich Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb oder wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gehören. (steuerliche Behandlung).

Minigolf

Nach § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO Förderung des Sports ist ein wesentliches Merkmal des Begriffes „Sport“ die körperliche Ertüchtigung, das organisierte Sportangebot und unterschiedliche Formen der Wettkämpfe.
Sportliche Freizeitbeschäftigungen, die auch dem Vergnügen dienen,  gelten nicht als gemeinnützig.
Wenn bei einem Minigolfverein die sportliche Betätigung nach Satzung und Geschäftsführung sportlich betrieben wird, kann der Verein gemeinnützig sein. Das bedeutet, dass regelmäßig nach einem Trainingsplan trainiert  wird, Übungsleiter, die regelmäßig an Fortbildungen teilnehmen, anwesend sind, der Verein einem Dachverband angeschlossen ist und ein Teil der Mitglieder an Wettkämpfen und Turnieren teilnehmen.

Mitgliedsbeiträge

Mitgliedsbeiträge und sonstige Mitgliederumlagen dürfen im Durchschnitt 1.023 Euro jährlich nicht übersteigen.

Als echte Beiträge werden die Beitragszahlungen des Mitglieds bezeichnet, die der Verein erhält, um den satzungsgemäßen Zweck zu erfüllen und dem Mitglied die Gelegenheit zur Ausübung des Vereinssports zu ermöglichen.

Zahlt das Mitglied einen Beitrag dafür, dass der Verein eine individuelle Einzelleistung dem Mitglied gegenüber erbringt (Einzeltraining gegen Entgelt), handelt es sich um unechte Beiträge. Hat das Mitglied eine eigene Nutzung, liegt Leistungsaustausch vor.

Motorsportclub

gemeinnützig

Modellflugverein

gemeinnützig

Motorsportclub

gemeinnützig

Nach einem BFH – Urteil ist der Motorsport als gemeinnützig anzusehen, weil der Sportbegriff durch den körperlichen Einsatz über das übliche Maß hinausgehend  und zusätzliche  Körperbeherrschung wie Reaktionsgeschwindigkeit und Wahrnehmungsvermögen erfüllt werden muss.

Musikkapellen

Musik- und Spielmannszüge sowie Orchester gelten wegen der Förderung der Musik und des Gesangs regelmäßig als gemeinnützig. Einnahmen für Auftritte gelten als Einnahmen für kulturelle Veranstaltungen.

Mustersatzung

Die Mustersatzung der Finanzverwaltung zeigt auf, welche Punkte eine Satzung aus rechtlichen und steuerrechtlichen Gründen enthalten muss. Da aber nach BGB, Recht und Steuerrecht  viele Punkte geregelt und geklärt werden sollten, enthält eine Mustersatzung Bausteine für alle evtl. vorkommenden Möglichkeiten eine Regelung. Aus diesem Muster sollten nur die auf den Verein speziell zutreffenden Punkte übernommen werden. Mustersatzung LSB

N

Nachhaltigkeit

§ 14 der Abgabenordnung (AO) besagt, dass durch eine nachhaltige Tätigkeit Einnahmen oder wirtschaftliche Vorteile erzielt werden, ohne dass eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegen muss.

Nachweisgesetz

Nach dem Nachweisgesetz (NachwG) ist jeder Arbeitgeber in Deutschland verpflichtet, die mündlich vereinbarten Bedingungen zu einem vertragslosen Arbeitsverhältnis aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnung ist vom Arbeitgeber  zu unterschreiben und dem Arbeitnehmer zu übergeben. Der Arbeitgeber wird diese Aufzeichnungen als Nachweis der Vereinbarungen in die Personalakte nehmen.
Spätestens nach einem Monat hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Aufzeichnungen über das Arbeitsverhältnis  auszuhändigen, wenn dieses Arbeitsverhältnis über einen Monat dauert.
Wenn wesentliche Änderungen in den Arbeitsbedingungen usw. geändert werden, muss darüber ebenfalls eine Aufzeichnung erfolgen und diese dem Arbeitnehmer zugeleitet werden.

NADA

Die Nationale Anti Doping Agentur (NADA) ist die maßgebliche Instanz für die Dopingbekämpfung in Deutschland. Die Aufgaben der NADA umfassen Dopingkontrollen, Prävention, medizinische und juristische Beratung sowie internationale Zusammenarbeit. Die NADA steht im Kampf gegen das Doping für Unabhängigkeit, für Glaubwürdigkeit und für Professionalität.

Athleten, Trainer, Betreuer und Verbands-Mitarbeiter finden im Anti-Doping-Portal sämtliche Informationen, die sie für ihre tägliche Arbeit brauchen: Listen, Dokumente, Formulare, häufigste Fragen u. ä.

übernommen von: www.nada-bonn.de

O

OGS / Offener Ganztag

Die "Offene Ganztagsschule" kann den Schülerinnen und Schülern neben dem klassischen Unterricht zusätzliche Angebote wie Hausaufgabenbetreuung, Sport- und Kulturangebote sowie einen Mittagstisch bieten. Aufgrund von vielfältigen Vertragsgestaltungen ist eine allgemein gültige steuerliche Beurteilung nicht möglich.
Siehe: Ganztagsschule

Eine allgemeine Übersicht finden Sie hier

Option

Der Gesetzgeber hat in verschiedenen Steuergesetzen Steuerbefreiungen oder Erleichterungen bei der Besteuerung geschaffen. Dadurch besteht die Möglichkeit, dass ein Steuerpflichtiger bestimmte Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen kann. Es kann jedoch vorkommen, dass gerade eine solche Steuererleichterung oder Steuerbefreiung zum Nachteil des Steuerpflichtigen sich auswirkt. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt, auf die Steuerbefreiung bzw. Steuererleichterung zu verzichten. An diesen Verzicht ist der Steuerpflichtige meistens 5 Jahre gebunden. Durch den Verzicht kann der Steuerpflichtige jedoch günstiger gestellt sein, als wenn die Steuerbefreiung bzw. Steuererleichterung in Anspruch genommen wird.

Beispiele finden Sie hier: bitte klicken !

P

Parkplatzvermietung

Bei einer Parkplatzvermietung eines Vereins anlässlich einer Sportveranstaltung liegt umsatzsteuerlich ein Vertrag besonderer Art vor. Die Einnahmen daraus sind umsatzsteuerpflichtig. Eine umsatzsteuerfreie Grundstücksvermietung liegt nicht vor. Körperschaftssteuerlich liegt grundsätzlich kein eigener wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
vor, sondern ein unselbstständiger Teil der Hauptveranstaltung, z. B. der Sportveranstaltung oder der eigentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit.
Vermietet der Verein Parkplätze, ohne dass eine sportliche Veranstaltung der Anlass der Vermietung ist, werden die Einnahmen im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfasst.

Preisskat, -kegeln

Die Förderung des Sports nach § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO setzt eine sportliche Betätigung voraus. Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass der sogenannte Skatsport keine sportliche Betätigung darstellt. Auch Bridge-, Go-(Sport), Gotcha- und Paintball – Vereine werden nicht als gemeinnützig anerkannt (BFH vom 12.11.1986 und zu § 52 Abs. 1 AO der AEAO Nr. 6).
Derartige Veranstaltungen stellen grundsätzlich wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
dar

Programmhefte

Der Verkauf von Programmheften und Jubiläumsschriften ist grundsätzlich dem Zweckbetrieb zuzurechnen, wenn diese anlässlich von sportlichen Veranstaltungen im Sinne des § 67 a AO verkauft werden.
Enthält das Programm Werbeanzeigen, werden die Einnahmen für die Werbung im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfasst.

R

Rechnung / Rechnungslegung / Rechnung mit Umsatzsteuerausweis

Ist ein Verein Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG, darf er keine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis oder dem Hinweis: "% MWSt enthalten" ausstellen. Auf den Rechnungen des Vereins sollte der Zusatz "Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 3 UStG" stehen.

Ist der Verein Unternehmer im Sinne des UStGs, stellt er Quittungen bis 150 Euro mit dem Zusatz "x% MWSt enthalten" aus. Bei einem Betrag bis 150 Euro muss die Mehrwertsteuer (MWSt) nicht gesondert ausgewiesen werden.

Stellt der Verein als Unternehmer Rechnungen über 150 Euro aus, hat er die Rechnungslegungsvorschriften des § 14 Abs. 4 UStG zu beachten. Hier hat der Gesetzgeber genau aufgelistet, wie eine Rechnung zu erstellen ist. Die in der Rechnung enthaltene MWSt (Umsatzsteuer) hat der Unternehmer an die Finanzverwaltung nach Verrechnung mit der Vorsteuer abzuführen.

Weitere wichtige Artikel zur Umsatzsteuer

Reisekostenpauschalen

Zum Begriff  „Reisekosten“  wird in den Lohnsteuer-Richtlinien erläutert. Im § 9 EStG  steht, was der Gesetzgeber unter Werbungskosten versteht.
In den Lohnsteuer-Richtlinien 2008 im Abschnitt 9.4 R wird der Reisekostenbegriff wie folgt erläutert:
Reisekosten sind Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten.
Fahrtkosten, die von der Wohnung oder der regelmäßigen Arbeitsstätte zum auswärtigen Einsatzort anfallen, können mit bis zu 0,30 € zu gefahrenen Kilometer steuer- und sozialversicherungsfrei erstattet werden. Es ist dabei eine Abrechnung vorzulegen, die den jeweiligen steuerlichen Anforderungen entspricht. (R 9.5 LSt 2008).
Verpflegungsmehraufwendungen sind unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG mit den dort genannten Pauschbeträgen erstattungsfähig (R 9.6 LSt 2008).
Inland:
Abwesenheit                                          je Kalendertag Pauschalbetrag:
mind.   8 Std. bis weniger als  14 Std.                         6 €
mind. 14 Std. bis weniger als  24 Std.                       12 €
24 Std.                                                                       24 €
Übernachtungskosten sind mit den tatsächlichen Aufwendungen, nach Beleg erstattungsfähig (R 9.7 LSt 2008).Wird auf der Rechnung die Übernachtung mit Verpflegung berechnet, ist die Abrechnung um den Verpflegungssatz zu kürzen.
Reisenebenkosten (R 9.8 LSt 2008) sind unter den Voraussetzungen von R 9.4 Abs. 1 die tatsächlichen Aufwendungen z.B. für
Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck
Ferngespräche und Schriftverkehr beruflichen Inhalts (Porto, Fax)
Straßenbenutzung und Parkplatzgebühren.

Reisen

Reisen zu Wettkämpfen und zum Training gehören zum satzungsgemäßen Zweck eines Sportvereins. Aufwendungen sind in dem Tätigkeitsbereich zu erfassen, in dem die Kosten für sportliche Betätigung der jeweiligen Sportler erfasst werden.

Sportreisen sind eine "Sportliche Veranstaltung", wenn die sportliche Betätigung notwendiger und wesentlicher Bestandteil der Reise ist (Zweckbetrieb).

Ist bei einer Sportreise der Hauptgrund der Reise die Erholung und Erlebniswert (Touristik), wird diese grundsätzlich dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
zugeordnet, weil der Sportverein damit in Konkurrenz zu kommerziellen Anbietern von Reisen tritt.

Jugendreisen für Jugendliche bis 18 Jahren sind stets begünstigt und im Zweckbetrieb zu erfassen.

Hinweis: dazu Nr. 4 AEAO zu § 67a AO

Rücklagen

Nach der Abgabenordnung (AO) muss ein Verein seine Mittel zeitnah verwenden (Zeitnahe Mittelverwendung ). Die Mittel sind spätestens im nachfolgenden Jahr des Zuflusses zu verwenden. Ein Ansparen von Vermögen kann zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen.

Doch § 58 AO enthält Ausnahmen zum Gebot der Mittelverwendung.

Danach dürfen zweckgebundene Rücklagen gebildet werden, wenn diese notwendig sind, um den steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zweck erfüllen zu können. Der Zweck muss mit Grund (warum), Kosten in welcher Höhe (wie viel) und Anschaffung (für wann geplant) schriftlich dem Finanzamt bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung /Bilanz mitgeteilt werden. Die Planung darf für einen Zeitraum bis zu 5 Jahren erfolgen, bei Bauvorhaben auch bis zu 10 Jahren. Aber auch für periodisch wiederkehrende Kosten in den ersten Monaten des neuen Jahres, die aus den Mitteln des Vorjahres bezahlt werden, kann eine Betriebsmittelrücklage gebildet werden.

Die freie Rücklage darf mit 10% des Überschusses/Gewinns aus Zweckbetrieb und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zuzüglich der Einnahmen des ideellen Bereichs gebildet werden (steuerliche Behandlung). Vom Überschuss aus der Vermögensverwaltung darf ein Betrag von 33,33% der freien Rücklage zugeführt werden.

Kapitalbeteiligungsrücklagen und Rücklagen für die Vermögenszuführung (Erbschaften, Spenden oder Schenkungen für Vermögensaufstockung) können ebenfalls gebildet werden.

Rücklagen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
für einen konkreten Zweck sind nach kaufmännischen Gesichtspunkten zu bilden; sie müssen wirtschaftlich notwendig und begründet sein.

S

Sachbezüge

Nach § 8 Abs. 2 EStG sind Einnahmen des Arbeitnehmers, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge) mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Sie bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 Euro (ab 2004) im Kalendermonat nicht übersteigen. (Tankgutscheine)

Sachspenden

Wirtschaftsgüter sind Sachspenden (Sachzuwendung). Die empfangende Körperschaft muss dieses gespendete Wirtschaftsgut für den ideellen Satzungszweck verwenden, damit der Zuwendende eine Bestätigung über die Zuwendung (Spende) erhalten kann.

Satzung

Satzungen für gemeinnützige Sportvereine und Fördervereine können hier abgerufen werden. Dabei ist zu beachten, dass es bei den steuerlichen Formulierungen auch auf einzelne Wörter und Begriffe ankommt, die grundsätzlich nicht verändert werden sollten. Eine Satzung sollte individuell an die Belange des Vereins angepasst sein. Siehe: Mustersatzung LSB

Schachverein

gemeinnützig

Schiedsrichter

Schiedsrichter oder Kampfrichter, die von ihren Fachverbänden bzw. Sportvereinen ihre Reise- und Fahrtkosten erhalten, erzielen keine steuerpflichtigen Einkünfte. Werden höhere Beträge als die Reise- und Fahrtkosten bezahlt, liegen grundsätzlich steuerpflichtige Einkünfte der 7. Einkunftsart "sonstige Einkünfte" vor. Von den Einnahmen sind alle Ausgaben abzuziehen, die bei der Ausübung des Amtes entstehen. Die Einkünfte werden steuerlich (§ 22 Nr. 3 EStG) aber erst dann erfasst, wenn sie mindestens 256 Euro betragen. Wird diese Freigrenze überschritten, ist allerdings der volle Betrag steuerpflichtig, weil es sich hier nicht um einen zusätzlichen Freibetrag handelt.

Schiffsmodellbauverein

gemeinnützig

Schützenfest

Der Bewirtschaftungsbetrieb während eines Schützenfestes ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Es ist möglich, den Bewirtschaftungsbetrieb insgesamt an einen anderen Gewerbebetrieb zu verpachten. Die Pachteinnahmen stellen dann Einnahmen aus der Vermögensverwaltung dar (steuerliche Behandlung ).

Schützenverein

Ist gemeinnützig, wenn Satzungszweck Förderung des Sports mit Zweckverwirklichung Sportschießen. Die Förderung des Schützenbrauchtums wird dann als mit dem Hauptzweck vereinbar angesehen (Anwendungserlass zur AO, Nr. 6 zu § 52) Die Durch­füh­rung von volksfestartigen Schützenfesten ist kein gemeinnütziger Zweck.

Schwimmverein

Gemeinnützig

Schwimmbad

Betreibt der Schwimmverein ein öffentliches Schwimmbad, fördert der Verein damit gemeinnützige Zwecke. Förderung des Sports und Förderung des öffentlichen Gesundheitswesen.

Segelflugsportverein

Gemeinnützig
Die Förderung des Sports nach § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO umfasst auch den Segelsport.

Segelsportverein

Gemeinnützig
Die Förderung des Sports nach § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO umfasst auch den Segelsport.

Skatverein

nicht gemeinnützig
Die Förderung des Sports nach § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO setzt eine sportliche Betätigung voraus. Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass der sogenannte Skatsport keine sportliche Betätigung darstellt. Auch Bridge-, Go-(Sport), Gotcha- und Paintball – Vereine werden nicht als gemeinnützig anerkannt (BFH vom 12.11.1986 und zu § 52 Abs. 1 AO der AEAO Nr. 6).
Derartige Veranstaltungen stellen grundsätzlich wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
dar

Sofortmeldung zur Sozialversicherung

Ab dem 01.01.2009 hat die Sofortmeldung von neuen Mitarbeitern vor Beginn der Beschäftigung an den Deutschen Rentenversicherung Bund zu erfolgen.

Dadurch soll die Schwarzarbeit bekämpft werden. Die Meldungen sollen unter www.deutsche-rentenversicherung-bund.de erfolgen.

Zu den betroffenen Wirtschaftszweigen gehören unter anderem:
• Restaurants, Gaststätten, Imbissstuben, Cafes sowie
• Erbringung sonstiger Verpflegungsleistungen sowie Ausschank von Getränken.
Bei gemeinnützigen Sportvereinen sind die Arbeitnehmer, die neu für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eingestellt werden, sofort bei der Sozialversicherung anzumelden. (Verkaufshilfe im Vereinsheim, Reinigungskraft der selbstbewirtschafteten Vereinsgaststätte usw.).
Die Pflicht zur Abgabe einer Sofortmeldung ist in § 28a Abs. 4 SGB IV in Verbindung mit § 7 DEÜV geregelt.

Spaltung

Eine andere Form der Vereinsumwandlung ist nach dem Umwandlungsgesetz die Spaltung. Hier werden drei Möglichkeiten im Umwandlungsgesetz genannt:

  1. Aufspaltung           
  2. Abspaltung
  3. Ausgliederung

Speisen und Getränke

Der Verkauf von Speisen und Getränken ist dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen.

Spenden

Spenden siehe Zuwendungen

Spielgemeinschaften

Schließen sich Vereine zu Spiel- bzw. Startgemeinschaften zusammen, entstehen BGB-Gesellschaften. Die Spielgemeinschaft ist ein eigenes Rechtssubjekt. Die Gemeinnützigkeit der beteiligten Vereine wird durch eine solche Spielgemeinschaft nicht berührt. Die Spielgemeinschaft als BGB Gesellschaft ist nicht gemeinnützig.

Steuerliche Behandlung der Spielgemeinschaft: siehe BGB-Gesellschaft

Sponsoring

Die Einnahmen, die der Verein von einem Sponsor erhält, können in den ideellen Bereich, die Vermögensverwaltung oder in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehören (steuerliche Behandlung).

Einnahmen aus dem Sponsoring gehören in den ideellen Bereich, wenn der Verein nicht aktiv an der Werbung teilnimmt. Dem Sponsor wird für die Hingabe von Geld oder geldwerten Vorteilen die Möglichkeit gegeben, vorrangig eigenwirtschaftliche Interessen wahrzunehmen. Liegt keine Gegenleistung des Vereins vor, kann der Verein eine Zuwendungsbescheinigung ausstellen. Die Nennung des Namens ohne Firmenlogo und bloße Danksagung stellt keine Gegenleistung dar.

Bei der Überlassung von Werberechten gegen Entgelt oder die Überlassung von Werbeflächen gegen Entgelt nimmt der Verein auch nicht aktiv an der Werbung teil. Die Werbung läuft über einen Dritten bzw. über einen Gewerbebetrieb. Die Einnahmen für die Überlassung der Rechte an der Werbung gehören in die Vermögensverwaltung.
Wirkt der Verein jedoch aktiv an der Werbung mit, indem er z. B. selbst die Werbeflächen vermarktet, Anzeigen in die Vereinszeitschrift aufnimmt oder die vereinseigene Internetseite mit einem Link zur Internetseite des Sponsors versieht, gehören die Einnahmen für die Werbung in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Werbung auf Sportkleidung oder auf Sportgeräten gehört immer in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Ausnahme:

Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 17.02.2006 11 K 827/03 wie folgt entschieden: Ein gemeinnütziger Sportverein erhielt von einem Sponsor kostenlos einen Satz Trikots für die Jugendmannschaft mit Werbeaufdruck. Da die Jugendmannschaft bei den Spielen mit der Werbung nur eine geringe Öffentlichkeitswirkung erzielte, urteilte dass Finanzgericht, dass keine steuerbare Werbeleistung vorliegen würde.

Ausführliche Informationen zu Sponsoring unter: ABC des Sponsorings und in den Artikeln zu Steuern und Sponsoring

Sportkurse

Einnahmen aus Sportkursen sind dem Zweckbetrieb "sportliche Veranstaltungen" zuzurechnen (steuerliche Behandlung)

Sportler

Sport wird dann nicht um des Entgelts willen ausgeübt, wenn der Sportler für seine Betätigung lediglich Aufwandersatz erhält. Wie mehrfach vom BFH entschieden, kann aber auch die Ausübung von Sport Gegenstand eines Arbeitsverhältnisses sein. Zahlungen, die nur den tatsächlichen Aufwand des Sportlers abdecken sollen, verwirklichen noch nicht den Tatbestand der Einkunftserzielung, sondern bewegen sich noch im Bereich der Liebhaberei, hier des Sports. Dazu BFH-Urteil vom 23.10.1992 VI R 59/91, BStBl 1993 II S 303. Nach diesem Urteil sind kleinere Vergütungen steuerfrei, wenn diese unwesentlich die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Sport überschreiten.

Anders verhält es sich, wenn ein Sportler im Zusammenhang mit seiner Betätigung Zahlungen erhält, die wesentlich höher sind als die ihm hierbei entstandenen Aufwendungen. Der Sport wird dann um des Entgelts willen betrieben. Zahlt ein Verein eine Vergütung an den Sportler, ist dieser als Arbeitnehmer des Vereins anzusehen. Ein Arbeitsverhältnis kann auch durch tatsächliches Verhalten und erst recht durch mündliche Vereinbarung begründet werden.

Sportunterricht, Sportkurse

Zu den Satzungszwecken eines Sportvereins gehören auch Sportunterricht und Sportkurse. Wird dieser gegen Entgelt erteilt, gehört das Entgelt in den Zweckbetrieb "Sportliche Veranstaltung" (steuerliche Behandlung).

Sportversicherung

Bei den Beiträgen zur Sportversicherung handelt es sich grundsätzlich um Ausgaben des ideellen Bereichs (steuerliche Behandlung).

Standplatzvermietung

steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Bei der durch einen gemeinnützigen Verein vorgenommenen Vermietung von einzelnen Standplätzen an andere Vereine, Unternehmer oder Gewerbetreibende anlässlich von sportlichen oder geselligen Veranstaltungen  betätigt sich der Verein im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Erzielt ein gemeinnütziger Verein Einnahmen, die außerhalb der satzungsgemäßen Tätigkeit und nicht durch Vermögensverwaltung erlangt werden, ist zu prüfen, ob mit dieser Tätigkeit zu einem Gewerbebetrieb in Wettbewerb getreten wird. Diese Einnahmen sind dann im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen. Für diesen Bereich gibt es keine Steuerbegünstigung. Dazu gehören unter anderem Einnahmen aus dem Verkauf von Speisen und Getränken, Einnahmen für Werbung wie z. B. für Banden-, Plakat-, Anzeigenwerbung wie auch Werbung auf der Sportkleidung und auf Sportgeräten.

Aber auch sportlichen Veranstaltungen werden dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugerechnet, wenn die Einnahmengrenze im Zweckbetrieb "Sportliche Veranstaltung" von 35.000 Euro überschritten wird und nicht nach § 67a AO optiert wird oder werden kann.

Weitere Informationen finden sie hier: bitte klicken.

Stiftung

Eine Stiftung wird durch die unwiderrufliche Hingabe eines Vermögens durch einen oder mehrere Stifter für einen bestimmten festgelegten Zweck errichtet.
Die Hingabe des Vermögens gilt als Zuwendung des Stifters und kann von ihm in der persönlichen Steuererklärung als Sonderausgabe abgezogen werden.
Das Vermögen wird in der Stiftung auf Dauer angelegt, nur die Erträge des Vermögens (Zinsen usw.) werden für den Stiftungszweck verwendet.
Die Stiftung hat meistens wie der Verein eine Satzung, einen Satzungszweck und Bestimmungen über die Zweckverwirklichung, einen Vorstand (Aufsichtsrat usw.) und evtl. weitere Organe. Mitglieder hat eine Stiftung nicht.
Die Stiftung hat eine eigene Rechtspersönlichkeit, unterliegt der staatlichen Genehmigung und der Stiftungsaufsicht.

Eine vereinfachte Form der Stiftung, die keine staatliche Genehmigung benötigt und nicht der staatlichen Aufsicht unterliegt, ist die unselbständige Treuhandstiftung. (Wir auch als unselbständige Stiftung bezeichnet).

Sie kann bereits mit einer geringen Kapitalausstattung gegründet werden.

Der Stifter schließt mit einem Treuhänder, einer natürlichen oder juristischen Person, eine vertragliche Vereinbarung, nach der das Stiftungsvermögen treuhänderisch zu verwalten ist. Der Treuhänder hat die Erträge aus dem Vermögen für den vom Stifter bestimmten Zweck zu verwenden.

Der Treuhänder wird Eigentümer des Stiftungsvermögens mit der Verpflichtung, dieses vom eigenen Vermögen zu trennen. Die Treuhandstiftung besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit.

Die Errichtung einer Treuhandstiftung kann relativ schnell erfolgen. Lediglich die Finanzbehörde wirkt bei der Gründung mit.

Die rechtsfähige Stiftung oder die Treuhandstiftung werden nach Steuerrecht gleich behandelt.

T

Tanzsportverein

Tanzen wird als Freizeitbeschäftigung angesehen. Um nach § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO Förderung des Sports als gemeinnützig anerkannt zu werden, muss der Tanzsport nach tatsächlicher Geschäftsführung sportmäßig betrieben werden. Dies bedeutet, dass regelmäßig nach Trainingsplan trainiert wird und ein Übungsleiter / Trainer, der laufend fortgebildet wird, dieses Training leitet. Der Verein sollte über die notwendigen Trainingsanlagen verfügen (auch angemietet) und Mitglied eines Dachverbandes sein. Die Teilnahme an Turnieren und Wettkämpfen deutet ebenfalls auf eine sportmäßige Ausübung des Tanzsportes hin.
Gesellige Veranstaltungen des Vereins dürfen nur Nebenzweck sein (FinMin NRW vom 08.12.1972, DB 1973 Seite 80).

Tanzveranstaltungen

Die Einnahmen sind dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzurechnen, wenn es sich um eine gesellige Veranstaltung handelt, selbst wenn an der Veranstaltung nur Vereinsmitglieder teilnehmen.

Tatsächliche Geschäftsführung

Die Finanzverwaltung prüft, ob der Vereinszweck nach Satzung durch die Geschäftsführung des Vereins erfüllt wird. Dazu werden ordnungsgemäße Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben erwartet. Diese werden überprüft. Außerdem sollten Protokolle über Mitgliederversammlungen oder Vorstandssitzungen ausreichen, wenn sie über die durchgeführten Maßnahmen des Vereins Aufschluss geben.

Teilnahme an Festen anderer Vereine

Bei Schützenvereinen ist es üblich, dass Vorstandsmitglieder anderer Vereine an Festveranstaltungen teilnehmen. Die Aufwendungen für die Teilnahme bei Festveranstaltungen anderer Vereine beeinflussen die Gemeinnützigkeit grundsätzlich nicht.

Teilnehmergebühren

Teilnehmergebühren und Startgelder sind bei einem gemeinnützigen Verein dem Zweckbetrieb "Sportliche Veranstaltung" zuzuordnen (steuerliche Behandlung).
Umsatzsteuerfrei sind Teilnahmegebühren nach § 4 Nr. 22 b UStG:
Andere sportliche Veranstaltungen ..... soweit das Entgelt in Teilnahmegebühr besteht
Hinweis dazu UStR 116 UStR:
Abs.2: Eine sportliche Veranstaltung ist die organisatorische Maßnahme einer begünstigten Einrichtung, die es aktiven Sportlern (nicht nur Vereinsmitgliedern) erlaubt, Sport zu treiben. Es muss kein Publikum teilnehmen.
Eine sportliche Veranstaltung liegt auch vor, wenn ein Sportverein im Rahmen einer anderen Veranstaltung eine sportliche Darbietung präsentiert.

Tipp-Kick-Verein

nicht gemeinnützig
Nach § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO Förderung des Sports gilt Tipp-Kick nicht als sportliche Betätigung im Sinne des Gemeinnützigkeitsrechts.

Tischfußballverein

nicht gemeinnützig

Nach § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO Förderung des Sports gilt Tischfußball nicht als sportliche Betätigung im Sinne des Gemeinnützigkeitsrechts.

Tombola

Eine Tombola anlässlich einer geselligen Veranstaltung gehört in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Eine Tombola anlässlich einer sportlichen Veranstaltung kann als Zweckbetrieb behandelt werden, wenn die Einnahmen aus dem Verkauf der Lose nicht mehr als 650 Euro (wenn die Tombola gemeinnützigen Zwecken dient - Gesamteinnahmen der Lose bis 40.000,-- Euro) betragen und die Tombola von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist. Nach den landesrechtlichen Bestimmungen sollte sich der Verein vorher erkundigen.

In NRW gelten Ausspielungen in geringem Umfang pauschal als genehmigt, wenn der Ertrag einem gemeinnützigen Zweck zugeführt wird. Vor Beginn der Tombola ist diese dem städtischen (kommunalen) Amt für öffentliche Ordnung schriftlich anzuzeigen.

Nach dem Lotteriegesetz dürfen Lose für einen Betrag bis zu 650 Euro verkauft werden, ohne dass Lotteriesteuer anfällt. Zwei Wochen vor Beginn der Tombola ist diese bei dem für den Verein zuständigen Finanzamt anzumelden.

Treunhandstiftung

Siehe: Stiftungen

Trinkgeld

Trinkgelder, die dem Arbeitnehmer von Dritten gezahlt werden, ohne dass ein Rechtsanspruch darauf besteht, sind steuerfrei nach § 3 Nr. 51 EStG.

Ü/U

Übernachtungspauschbetrag

Bei Erstattung durch den Arbeitgeber beträgt der Übernachtungspauschbetrag 20 Euro. Der Kürzungsbetrag für das Frühstück beträgt 4,50 Euro.

Übungsleiter

Nebenberufliche Übungsleiter können nach § 3 Nr. 26 EStG von ihren Einnahmen einen Freibetrag von 3.000 Euro abziehen. Der 3.000 Euro übersteigende Betrag ist grundsätzlich einkommen- bzw. lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Eine Lizenz des Übungsleiters ist für die in Anspruchnahme des § 3 Nr. 26 EStG nicht erforderlich.

Durch das Jahressteuergesetz 2009 kann der Freibetrag auch für Tätigkeiten von Auftraggebern in EU- oder EWR - Staaten in Anspruch genommen werden.

Hinweis:
EU = Europäische Union
EWR = Europäischer Wirtschaftsraum

Untergliederungen von Großvereinen

Untergliederungen von Großvereinen oder Verbänden können die Rechtsform eines nichtrechtsfähigen Vereins erhalten, wenn sie auf Dauer Aufgaben nach außen im eigenen Namen und durch eigene Organe (Vorstand) wahrnehmen. Bedingung ist außerdem eine eigene Kassenführung. Eine eigene Satzung der regionalen Unterglieder ist nicht unbedingt erforderlich.

V

Vereinsausflug

Vereinsfahrten, Vereinsausflüge können als satzungsgemäßer ideeller Zweck gelten, wenn am Ziel der Fahrt an einer sportlichen Veranstaltung teilgenommen wird. Die Aufwendungen können dann dem ideellen Bereich oder dem Zweckbetrieb sportliche Veranstaltungen zugerechnet werden, je nach Teilnehmer.

Unternimmt der Verein mit seinen Mitgliedern einen typischen geselligen Ausflug, um die Zusammengehörigkeit zu fördern, ist die Annehmlichkeitsgrenze von insgesamt  jährlich 40 € für alle Annehmlichkeiten zu beachten.
Eine unentgeltliche Teilnahme von Nichtmitgliedern darf nicht erfolgen, dies gefährdet die Gemeinnützigkeit (falsche Mittelverwendung).
Zahlen Mitglieder und Nichtmitglieder für die Teilnahme am Vereinsausflug, werden die Einnahmen im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfasst, wenn der Verein Überschüsse erwirtschaftet.

Vereinsgaststätte

Eine selbst bewirtschaftete Vereinsgaststätte ist ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.

Wird die Gaststätte verpachtet, gehören die Einnahmen in die Vermögensverwaltung (steuerliche Behandlung).

Wird für eine selbst bewirtschaftete Vereinsgaststätte vom Verein gegenüber dem Finanzamt die Betriebsaufgabe erklärt, sind stille Reserven aufzudecken. Wird die Betriebsaufgabe nicht erklärt, gehört die Pachteinnahme in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Bitte in einem solchen Fall sich vorher steuerlich beraten lassen.

Vereinsmanager

Im Gegensatz zum bezahlten Übungsleiter ist ein bezahlter Vereinsmanager grundsätzlich Arbeitnehmer des Vereins. Für einen Vereinsmanager kann nicht der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG in Anspruch genommen werden, aber evtl. der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale ). Für den Arbeitnehmer kann der Verein als Arbeitgeber die Minijob-Regelung anwenden. Ansonsten muss die Abrechnung mit Lohnsteuerkarte und Sozialversicherungsunterlagen erstellt werden.

Verluste aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb

Verluste aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben
dürfen nicht mit Überschüssen/Gewinnen aus den anderen Tätigkeitsbereichen verrechnet werden und gefährden die Gemeinnützigkeit des Vereins. Eine steuerliche Beratung ist zu empfehlen.

Vermietung und Verpachtung

Unterscheidung :
Der Mieter darf einen Gegenstand (Wirtschaftsgut) nutzen, dem Pächter steht die „Fruchtziehung“ nach BGB zu.
Zum Beispiel: wenn der Verein eine Wiese mietet, gehört das Heu dem Vermieter, wenn der Verein die Wiese pachtet, gehört das Heu dem Pächter, also dem Verein.
Oder:
Vermietet der Verein eine Gaststätte mit Inventar, erhält er Miete und muss das Inventar in ordnungsgemäßem Zustand erhalten, verpachtet der Verein eine Gaststätte mit Inventar, muss der Pächter das Inventar in ordnungsgemäßem Zustand erhalten.
Dazu gibt es noch verschiedene Formen von Pachtverträgen:  umsatzabhängige Pacht, gewinnabhängige Pacht, Pacht nach der Höhe des Biereinkaufes lt. Brauerei usw.,

Vermietung vereinseigener ...

Wohnungen usw.
Die Erträge aus der Vermietung z. B. einer Hausmeisterwohnung sind der Vermögensverwaltung zuzurechnen und sind nach § 4 Nr. 12a UStG umsatzsteuerfrei.

Sportvorrichtungen, Sportanlagen, Sportgeräte: a) - kurzfristig an Mitglieder Die Einnahmen und Ausgaben sind dem Zweckbetrieb zuzurechnen. Die Einnahmen sind insgesamt umsatzsteuerpflichtig. Eine Aufteilung in eine steuerfreie Grundstücksvermietung und eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen findet nicht mehr statt; ermäßigter Steuersatz 7%.

b) - laufend kurzfristig an Nichtmitglieder Die laufende kurzfristige Vermietung an Nichtmitglieder (z. B. stundenweise Vermietung, auch wenn die Stunden für einen längeren Zeitraum im Voraus festgelegt werden) ist dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzurechnen. Die Einnahmen unterliegen bei der Umsatzsteuer dem vollen Steuersatz.

c) Sportvorrichtungen - laufend kurzfristig an Mitglieder und Nichtmitglieder Erfolgt die Vermietung zu einheitlich gleichen Bedingungen, so liegt ein "einheitlicher" steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor.

d) langfristig an Nichtmitglieder Die langfristige Vermietung auf längere Dauer an nur einen Mieter für dessen ausschließlichen Gebrauch wird in der steuerbegünstigten Vermögensverwaltung erfasst. Hier wird auch die Vermietung aus der Überlassung von Sportanlagen an einen anderen gemeinnützigen Verein erfasst.

Verpachtung

Durch die Verpachtung bzw. Übertragung des Rechtes, die wirtschaftlichen Aktivitäten des Vereins auf einen fremden Dritten bzw. einen Gewerbetreibenden zu übertragen, können steuerliche Vorteile dadurch erzielt werden, dass diese Einnahmen der körperschaftsteuer- und gewerbesteuerfreien Vermögensverwaltung zuzurechnen sind. Außerdem sind die umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen dem begünstigten Steuersatz von 7% zu unterwerfen.

Verpflegungsmehraufwand

Bei Dienstreisen können lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei folgende Beträge an den Arbeitnehmer gezahlt werden:
Abwesenheit von 24Std.:                                      24 Euro
weniger als 24 Std., aber mind. 14:                      12 Euro
weniger als 14 Std., aber mind. 8 Std.:                   6 Euro.

Verwendung von Gewinnen des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs

Die Gewinne des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes müssen gem. § 55 AO nach Zahlung evtl. Steuern für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Natürlich können nach kaufmännischen Gesichtspunkten notwendige Rücklagen Gewinn mindernd für Investitionen in den Wirtschaftsbetrieben vorgenommen werden.

Vorläufige Bescheinigung

Beantragt ein neu gegründeter Verein unter Vorlage der Satzung zum ersten Mal die Gemeinnützigkeit , stellt ihm das Finanzamt eine vorläufige Bescheinigung zur Beurteilung des Spendenabzugs aus, sofern die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Steuerbefreiung im Sinne der §§ 52 ff Abgabenordnung erfüllt sind. Die vorläufige Bescheinigung ist befristet und gilt längstens 18 Monate. Das Finanzamt wird den Verein danach auffordern, Kassenbericht, Vermögensaufstellungen usw. vorzulegen. Erst danach entscheidet das Finanzamt endgültig über die Steuerbefreiung.

W

Wanderverein

Nach § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO Förderung des Sports wird als sportliche Betätigung auch wandern gezählt.

Ein Wanderverein ist gemeinnützig, wenn die Geselligkeit der Mitglieder von untergeordneter Bedeutung ist.

Weihnachtsmarkt

 Einnahmen des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes

Werbung

Die Einnahmen für Werbung können in die Vermögensverwaltung oder in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehören (steuerliche Behandlung ). Wenn der Verein das Recht verpachtet, die Werbung für den Verein vorzunehmen, gehört das Entgelt für die Pacht in die Vermögensverwaltung. Übernimmt der Verein aktiv die Werbung, werden die Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfasst. Werbung auf der Sportkleidung oder dem Sportgerät ist als Werbung am Mann immer dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzurechnen, selbst wenn die Werbung an eine Agentur verpachtet wurde.

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Beispiele des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes: Verkauf von Speisen und Getränken, Werbung, Gesellige Veranstaltungen, Tanzveranstaltungen, vereinsinterne Veranstaltungen, sportliche Veranstaltungen unter Einsatz sog. bezahlter Sportler.
Eine steuerliche Gewinnermittlung ist durchzuführen, wenn die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs den Betrag von 35.000 Euro übersteigen. Vom steuerlichen Gewinn ist dann noch ein Freibetrag von 3.835 Euro, ab 01.01.2009  5.000 €,  abzuziehen. Der Restbetrag ist bis zum 31.12.2007 mit 25% Körperschaftsteuer zu versteuern. Ab dem 01.01.2008 beträgt der Steuersatz 15%

Z

Zinsabschlag

Zinsen sind grundsätzlich der steuerfreien Vermögensverwaltung zuzurechnen. Das bedeutet, dass sie nicht der Körperschaftssteuer unterliegen. Damit sie aber nicht der sog. Zinsabschlagssteuer  (Quellensteuer auf Kapitalerträge) von 30% unterworfen werden, empfiehlt es sich, dem Kreditinstitut eine sog. NV 2 B-Bescheinigung des Finanzamtes oder den letzten vom Finanzamt ausgestellten Freistellungsbescheid vorzulegen. Dieser Freistellungsbescheid darf jedoch nicht älter als fünf Jahre sein. Sollte dem Verein Zinsabschlagsteuer einbehalten worden sein, kann beim Finanzamt ein formloser Erstattungsantrag gestellt werden.
Ab 01.01.2009 wurde die Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge eingeführt.

Zuwendungen

Zuwendungen, im Sprachgebrauch Spenden - sind freiwillige oder unentgeltliche Aufwendungen für förderungswürdige anerkannte gemeinnützige Zwecke, die ohne rechtliche oder tatsächliche Verpflichtungen und ohne Gegenleistung erfolgen. Das Steuerrecht unterscheidet Geld-, Sach- oder Aufwands-Zuwendungen.

Bei Sachzuwendungen kann es sich um Wirtschaftsgüter aller Art handeln, die aus dem geldwerten Vermögen des Zuwenders (Spenders) an den gemeinnützigen Verein abfließen. Bei Sachzuwendungen müssen aus der Zuwendungsbestätigung der Wert und die genaue Bezeichnung der zugewendeten Sache hervorgehen. Werden mehrere Sachen zugewendet, muss der Aussteller in der Zuwendungsbescheinigung alle Gegenstände mit dem jeweiligen Wert einzeln aufführen. Unzulässig ist eine unabhängig vom Alter und Neuwert durchgeführte Gruppenbewertung (sog. Pauschalbewertung) der zugewendeten Gegenstände.

Zuwendungsbestätigungen
Zuwendungsbestätigungen, in denen das angegebene Datum des Steuerbescheids (Freistellungsbescheids) länger als 5 Jahre bzw. das Datum der vorläufigen Bescheinigung länger als 3 Jahre seit dem Tag der Ausstellung zurückliegt, werden vom Finanzamt grundsätzlich nicht anerkannt.

Vertrauensschutz und Haftung
Der Zuwendende darf auf die Richtigkeit der Zuwendungsbestätigung vertrauen, sofern er die Bestätigung nicht durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat. Außerdem gibt es keinen Vertrauensschutz, wenn dem Zuwendenden die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung ausgestellt hat oder veranlasst hat, dass die Zuwendung nicht zu den zuwendungsbegünstigten Zwecken des Vereins verwendet wurde, haftet für die entgangene Steuer. Diese wird mit 30 % der Zuwendung für die durch den Zuwendungsabzug entgangene Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer und mit 15 % für die entgangene Gewerbesteuer angesetzt.
Die Zuwendungsbestätigung ist eine materielle Voraussetzung für den Spendenabzug. Ohne diese Zuwendungsbestätigung kann das Finanzamt die Spende nicht als Sonderausgabe anerkennen. Der Verein muss ein Doppel der Zuwendungsbestätigung in seinen Unterlagen aufbewahren.

Zuwendungsbestätigung / Zuwendungsbescheinigung / Spendenbescheinigung

Die bis 31.12.2008 gültige Bestätigung über eine Zuwendung (Bar- oder Sach-) dürfen ab 01.01.2009 nicht mehr genutzt werden.
Die neuen Vordrucke sind unter www.bundesfinanzministerium.de Suchbegriff: Zuwendungsbescheinigung.

Zweckbetriebsgrenze

Die Einnahmegrenze für sportliche Veranstaltungen des Zweckbetriebs beträgt 45.000 Euro. Eine sportliche Veranstaltung ist unter dieser Voraussetzung auch dann dem Zweckbetrieb zuzuordnen, wenn an ihr auch sog. bezahlte Sportler teilnehmen. Wird die Einnahmegrenze überschritten, rutscht der Zweckbetrieb in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Unabhängig von der Höhe der Einnahmen bestehen Optionsmöglichkeiten in der Form, die sportlichen Veranstaltungen teilweise dem Zweckbetrieb oder dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzurechnen; dabei spielen bezahlte Sportler eine wesentliche Rolle.