Buchführung
Geschäftsvorfälle den Tätigkeitsbereichen richtig zuordnen
Die Abgabenordnung regelt die Voraussetzungen für die Gewährung von Steuervergünstigungen für Körperschaften (Vereine). Ob eine Körperschaft steuerbegünstigt ist, entscheidet das Finanzamt im Veranlagungsverfahren durch Steuerbescheid (ggf. Freistellungsbescheid). Gemäß dieser Vorschrift muss die tatsächliche Geschäftsführung den Satzungsbestimmungen entsprechen.
Hieraus ergibt sich eindeutig die steuerrechtliche Verpflichtung der gemeinnützigen Sportvereine zur Vereinsbuchführung.
Die Einordnung der Geschäftsvorfälle in die Tätigkeitsbereiche von gemeinnützigen Körperschaften ist gesetzlich vorgeschrieben. Die Jahresergebnisse der einzelnen Tätigkeitsbereiche dienen zur Feststellung der satzungsmäßigen Verwendung der Vereinsmittel und liefern Zahlen, ob für den Verein im Unternehmensbereich Körperschaftsteuer- oder Umsatzsteuerpflicht besteht.
Für das Finanzamt gliedern sich Vereine in vier klassische Tätigkeitsbereiche:
- Ideellen Bereich,
- Vermögensverwaltung,
- Zweckbetrieb Sportliche Veranstaltung
- steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Neben routinemäßigen Buchungen kommt es im Verein immer wieder zu Zweifelsfragen, welche Geschäftsvorgänge sind welchem Tätigkeitsbereich zuzuordnen. Sie ersparen Ihrem Verein Zeit und Geld, wenn schwierige Fälle sofort richtig gebucht werden und lästige Umbuchungen entfallen.
Weitere Hinweise und Beispiele für die Zuordnung von Einnahmen entnehmen Sie der Rubrik Körperschaftsteuer.
Quelle
§ 59 AO, § 61 AO
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