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Buchführung

Die Bilanzierung

Buchführungspflicht im Verein: Gewerblich Tätige, die nicht bereits nach anderen Gesetzen buchführungspflichtig sind, werden unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, für steuerliche Zwecke Bücher zu führen und einen Jahresabschluss zu erstellen (so genannte steuerliche Buchführungspflicht).

Die Buchführungspflicht besteht hiernach auch für Vereine mit einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, wenn eine der folgenden Grenzen überschritten wird:

Die steuerliche Buchführungspflicht unterscheidet nicht nach Tätigkeit, sondern nach dem dabei erzielten Erfolg. Nach § 141 AO ist buchführungspflichtig, wenn

  • die Summe der Umsätze im unternehmerischen Bereich (Vermögensverwaltung, Zweckbetriebe, wirtschaftliche Geschäftsbetriebe) mehr als 600.000 Euro im Kalenderjahr beträgt, oder
  • der Gewinn aller wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe zusammen 60.000 Euro im Wirtschaftsjahr übersteigt und
  • das Finanzamt den Verein zur Bilanzierung aufgefordert hat.

Das Überschreiten dieser Grenzen muss der Verein nicht selbst überwachen. Die Bilanzierungspflicht ist nämlich erst von dem Beginn des Wirtschaftsjahres an zu erfüllen, das auf die Aufforderung des Finanzamtes folgt. Dadurch hat der Verein genügend Zeit, sich auf die Bilanzierungspflicht einzustellen und die entsprechenden Vorbereitungen zu treffen.

Hinweise:
Die Bilanzierung erfordert qualifizierte Buchführungs- und Steuerrechtskenntnisse, so dass ehrenamtliche Kassierer eines bilanzierungspflichtigen Vereins i.d.R. nicht in der Lage sein werden, diese Art der Gewinnermittlung selbst vorzunehmen. Aus diesen Gründen wird den bilanzierungspflichtigen Vereinen empfohlen, einen Steuerberater mit der Buchführung, zumindest aber mit den Eröffnungs- bzw. Abschlussbuchungen, zu beauftragen.

Quelle:

§§ 140,141 AO

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