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Beitragserhöhungen führen zu einer finanziellen Mehrbelastung der Mitgliedschaft und werden daher durch Mitglieder vielfach kritisch gesehen. Nichtsdestotrotz sind sie vielfach unausweichlich. Bei vielen Sportvereinen sind die Beiträge im Hinblick auf die Qualität der Angebote und der Ausgabenentwicklung nicht mehr zeitgemäß. Sieht die Satzung nicht die Höhe der Beiträge betragsmäßig vor, wovon abzuraten ist, dann entscheidet über die Höhe und Fälligkeit das nach der Satzung zuständige Organ. Ob eine Beitragserhöhung einen wichtigen Grund darstellt, die Mitgliedschaft fristlos kündigen zu können, ist rechtlich umstritten. Dies wird jedenfalls nicht für den Fall angenommen, dass sich die Beitragserhöhung in einem zumutbaren Rahmen bewegt (vgl. Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 20. Auflage, Rn. 103).  

Beispiel: Die Mitgliedschaft im Verein kann nur zum 31.12. eines Jahres fristgerecht gekündigt werden. Die Mitgliederversammlung beschließt am 01. April, dass sich die Beiträge ab Juli des Jahres von 10,- EUR auf 10,50 EUR monatlich erhöhen. In diesem Fall dürfte ein Mitglied nicht berechtigt sein, das Mitgliedschaftsverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen.  

Gleichwohl sollte darauf geachtet werden, dass Beitragserhöhungen erst mit der nächsten Kündigungsmöglichkeit wirksam werden. 

Ebenfalls umstritten ist die Frage, inwiefern rückwirkenden Beitragserhöhungen zulässig sind. Grundsätzlich soll eine rückwirkende Beitragserhöhung nur dann zulässig sein, wenn die Satzung dies ausdrücklich zulässt (vgl. Burhoff, Vereinsrecht, 9. Auflage, Rn. 137). Zwar wird auch die Ansicht vertreten, dass eine rückwirkende Erhöhung zulässig sein soll, wenn dies nach den Verhältnissen im Verein üblich ist. Wenn z.B. der Beitrag über Jahre in der Mitgliederversammlung, die im Februar oder März des Jahres stattfindet, der Beitrag für das laufenden Jahr beschlossen wird (vgl. Stöber/Otto, Handbuch Vereinsrecht, 10. Auflage, Rn.357). Dies ist jedoch nicht unumstritten. Vielmehr wird wohl überwiegend hierfür die Ansicht vertreten, dass bei einer rückwirkenden Beitragserhöhung ohne Satzungsgrundlage die Mitglieder ein Recht zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung der Mitgliedschaft haben (Burhoff, Vereinsrecht, 9. Auflage, Rn. 138 mit Hinweis auf LG Hamburg NJW-RR 1999, Seite 1708).