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Die Satzung

Das Grundgesetz des Vereins

Grundaussage des Vereinsrechts ist, dass die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins, soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt wird (vgl. § 25 BGB). Daraus wird deutlich, dass der rechtsfähige Verein eine Satzung haben muss, die das zentrale Regelwerk des Vereins darstellt. Die Satzung muss gewissen Mindesterfordernissen genügen (vgl. § 57 BGB) und einen sogenannten Sollinhalt haben (§ 58 BGB). Mit der Anmeldung zum Vereinsregister ist eine Abschrift der Satzung beizufügen, die von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein muss. Die Satzung muss in deutscher Sprache abgefasst sein. Satzungen, die in Dialektsprache oder einer ausländischen Sprache abgefasst sind, sollte eine Fassung in hochdeutscher Sprache beigefügt werden. Vereinen von Bürgern sorbischer Zugehörigkeit können Satzungen in sorbischer Sprache einreichen (vgl. Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 20. Auflage, Rn. 35).

Im Gründungsstadium des Vereins handelt es sich noch um einen zwischen den Gründern des Vereins geschlossenen Vertrag. Mit Beschlussfassung in der Gründungsversammlung und der Entstehung des - zunächst nicht eingetragenen -Vereins wechselt die Satzung ihren Rechtscharakter und wird objektiver Bestandteil der Verfassung des Vereins. Bei der Auslegung der Satzung oder einzelner Vorschriften werden nur noch objektive Gesichtspunkte wie der Zweck und Sinnzusammenhang berücksichtigt (vgl. Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 20. Auflage, Rn. 36). Der Wille der Gründer spielt jetzt keine Rolle mehr, es kommt nur noch auf den Vereinszweck und die Interessen der Mitglieder an.

Wesentlichkeitsgrundsatz verankern

Es gibt keinen festgelegten Aufbau einer Satzung, wenngleich in der Praxis sich bestimmte Abfolgen der Vorschriften etabliert haben. Viele Vereine sind um eine möglichst schlanke Satzung bemüht, getreu dem Motto „so wenig wie möglich, so viel wie nötig“. Zum einen sollte berücksichtigt werden, dass nach dem Wesentlichkeitsgrundsatz alle wesentlichen Grundsatzentscheidungen in der Satzung zu verankern sind. Zum anderen sollte bedacht werden, dass die Satzung Handlungsleitfaden für Organe und Mitglieder sein sollte. Insbesondere in Krisensituationen sollte die Satzung den Verantwortlichen Antworten geben. Dies gilt z.B. für Fragen der Zuständigkeiten und Kompetenzen der Organe, aber auch für formelle Abläufe wie z.B. beim Ausschlussverfahren. Je mehr Details in der Satzung geregelt sind, umso weniger ergeben sich Zweifel und bleiben Fragen offen.