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Die Organe des Vereins

Vorstand und Mitgliederversammlung sind Mindestorgane

Der Verein ist eine juristische Person. Um mit der Außenwelt rechtsverbindlich in Kontakt treten zu können, bedarf es Organe. Gleiches gilt für die Willensbildung innerhalb des Vereins. Das BGB sieht für den Verein den Vorstand und die Mitgliederversammlung als Organe vor. Diese Organe muss es im Verein zwingend geben, wobei im Hinblick auf die Ausgestaltung einiges disponibel ist. Die Einzelheiten dazu werden in den Artikeln zu den jeweiligen Organen beschrieben.  

Beispielhaft kann anstelle der Mitgliederversammlung auch eine Delegiertenversammlung installiert werden. Allerdings müssen Restkompetenzen bei einer Mitgliederversammlung verbleiben.  

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist das Vertretungsorgan des Vereins. Ohne ihn ist der Verein handlungsfähig. So lautet § 26 Absatz 1 Satz 1 BGB: Der Verein muss einen Vorstand haben.  

Weitere Organe neben Pflichtorganen möglich

Neben den beiden Pflichtorganen kann der Verein in der Satzung aber auch weitere Organe vorsehen.  

In Sportvereinen sind beispielsweise verbreitet Ehrenrat, Schlichtungsausschuss, Beirat. In Mehrspartenvereinen sind vielfach Abteilungsversammlungen und Abteilungsvorstände vorgesehen. Ist eine eigenständige Jugendabteilung vorhanden, dann existieren meist auch eine Jugendversammlung und ein Jugendvorstand. Die Namen sind nur beispielhaft gewählt. Es können auch andere Bezeichnungen verwendet werden. Zum Beispiel Präsidium statt Vorstand, Generalversammlung statt Mitgliederversammlung. Wichtig ist dabei, dass es nicht zu einer Verwechselung oder Irritationen über die Zuständigkeiten kommt. So ist in Sportvereinen vielfach neben einem Vorstand im Sinne des § 26 BGB, der häufig auch als geschäftsführender Vorstand bezeichnet wird, ein weiteres Vorstandsgremium vorgesehen. Dies hat den Zweck weitere Funktionsträger des Vereins in die Vereinsleitung und die Entscheidungsfindung einzubinden, ohne sie mit Vertretungsmacht auszustatten. Dieses Gremium wird vielfach Gesamtvorstand oder erweiterter Vorstand genannt. 

Satzungsregelungen zu Organen sollten mindestens folgende Aspekte regeln: 

  • den Namen des Organs, 
  • die Zusammensetzung des Organs, 
  • die Bestellung der Organmitglieder und die Dauer der Bestellung, 
  • die Zuständigkeiten und Kompetenzen des Organs, 
  • die wesentlichen Verfahrensvorschriften zur Arbeitsweise des Organs.