Muster einer Vereinssatzung
für (Mehrsparten-) Sportvereine
Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass das untenstehende Muster einer Vereinssatzung für Sportvereine nur eine Zusammenfassung der gesetzlichen Mindestanforderungen an eine Satzung, sowie eventuell sinnvoller Satzungsbausteine für Sportvereine ist. Es handelt sich nicht um eine allgemeingültige Mustersatzung.
Präambel
Präambel
Der Satzung kann eine Präambel vorangestellt werden, in der die Absichten und der Grundkonsens des Vereins beschrieben werden. Der Inhalt der Präambel ist allerdings nicht mit dem Zweck des Vereins im Sinne des Vereinsrechts und des Gemeinnützigkeitsrechts zu verwechseln, der in der Satzung selbst beschrieben wird. Vielmehr stellt die Präambel ein Leitbild für die Vereinsarbeit und eine allgemeine Absichtserklärung dar. Diese können im Rahmen der Auslegung von Satzungsvorschriften oder bei Entscheidungen im Verein, zum Beispiel im Zusammenhang mit dem Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein oder bei Verhängung von Vereinsstrafen, Bedeutung erlangen.
Eine Präambel könnte beispielsweise wie folgt lauten:
„Der Verein …………….. gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger*innen sowie aller sonstigen Mitarbeiter*innen orientieren:
Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und des Landes … (z. B. Nordrhein-Westfalen oder ggf. anderes Bundesland).
Der Verein, seine Amtsträger*innen und Mitarbeiter*innen bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Amtsträger*innen und Mitarbeiter*innen pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt im Sport durch. Zur Sicherstellung erlässt der Gesamtvorstand ein Schutzkonzept. Das Schutzkonzept sieht insbesondere Regelungen zur verpflichtenden Erklärung zu einem Ehrenkodex, zur verpflichtenden Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses, zu Verhaltensrichtlinien im Umgang mit Kindern und Jugendlichen und zur Benennung von Ansprechpersonen im Verein vor.
Der Verein steht für Fairness und tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.
Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie verbaler, körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist, entgegen.
Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nicht behinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.
Der Verein verpflichtet sich zu verantwortlichem Handeln auf der Grundlage von Transparenz, Integrität, Partizipation und Nachhaltigkeit als Prinzipien einer guten Vereinsführung.“
Alternativ zu einer Präambel können diese Grundsätze der Tätigkeit auch in der Satzung selbst verankert werden (vgl. § 43b Grundsätze der Tätigkeit).
A. Allgemeines
A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr (und ggf. Vereinsfarben) i (Näheres siehe Erläuterungen zu § 1)
- Der im Jahre …… gegründete Verein führt den Namen…………………………..Verein (e.V.).
- Der Verein hat seinen Sitz in …………und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht …………….. unter der Nr. ……….. eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Erläuterung zu § 1 Abs. 2:
Sollte es sich um einen neu gegründeten Verein handeln, so muss Absatz 2 wie folgt formuliert werden:
„Der Verein hat seinen Sitz in …. . Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V..“
Nach § 57 Absatz 1 BGB muss sich aus der Satzung ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll.
Durch die Einführung der elektronischen Registergerichte ist es zu einer Konzentration der Registergerichte gekommen. Zahlreiche Amtsgerichte haben ihr Vereinsregister an zentralisierte Registergerichte abgegeben. Viele Vereine müssen aus diesem Grunde Satzungsänderungen vornehmen. Es wird empfohlen zu überprüfen, ob in der Satzung noch das aktuelle Registergericht aufgeführt wird.
- Für NRW siehe Anlage 1: Übersicht der Registergerichte in NRW
Erläuterung zu § 1:
In § 1 können auch die Vereinsfarben geregelt werden, um ein einheitliches Erscheinungsbild des Vereins sicher zu stellen.
4) Die Vereinsfarben sind …-….
§ 2 Zweck des Vereins i (Näheres siehe Erläuterungen zu § 2)
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendhilfe.
Erläuterung zu § 2 Abs. 1:
Zwecke eines Vereins, die die Gemeinnützigkeit begründen können, sind in § 52 Abs. 2 AO (Abgabenordnung) aufgezählt. Folgende Zwecke finden sich häufig in den Satzungen von Sportvereinen:
Sport (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO):
Der Begriff „Sport“ umfasst Betätigungen, die die allgemeine Definition des Sports erfüllen und der körperlichen Ertüchtigung dienen. Erforderlich ist eine körperliche, über das ansonsten übliche Maß hinausgehende Aktivität, die durch äußerlich zu beobachtende Anstrengungen oder durch die einem persönlichen Können zurechenbare Kunstbewegung gekennzeichnet ist.
Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO):
Die Jugendhilfe verfolgt das Ziel junge Menschen in ihrer Entwicklung zu fördern und beizutragen, dass sie zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten heranwachsen (SGB VIII). Jugendhilfe umfasst daher den gesamten Bereich der Jugendbetreuung, Jugendpflege und Jugendfürsorge sowie die Bildung und Erziehung Jugendlicher. Mit Bescheid vom 20.10.1971 hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW die Sportjugend NRW als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt. Gem. § 25 Abs. 3 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des KJHG vom 12.12.1990 wird diese Anerkennung auf die „Jugendabteilungen der gegenwärtig und zukünftig dem LSB NRW e.V. als Mitglied bzw. mittelbar über einen Mitgliedsverband angehörenden Sportfachverbände und der ihm gegenwärtig und zukünftig zugehörenden Stadt- und Kreissportbünde sowie auf die Jugendabteilungen der gegenwärtig und zukünftig einem der Sportfachverbände angeschlossenen Sportvereine ausgedehnt“.
öffentliches Gesundheitswesen (§ 52 Abs. 2 Nr. 3 AO):
Dieser Zweck kann steuerlich vorteilhaft sein, wenn Einnahmen durch entsprechende Angebote oder Veranstaltungen (z. B. Ernährungsberatung) erzielt werden. Bei der Zweckverwirklichung (siehe Absatz 2) könnte dann folgende Formulierung ergänzt werden: „Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens“.
Erziehung und Bildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO):
Der Bundesfinanzhof hat den Begriff Erziehung als planmäßige Tätigkeit zur körperlichen, geistigen und charakterlichen Formung junger Menschen zu tüchtigen, mündigen Menschen umschrieben. Die Freizeitgestaltung dient beim Jugendlichen der Erziehung. Dieser Satzungszweck kann insbesondere vorteilhaft sein, wenn sich ein Verein als Träger beim Sport im Ganztag beteiligt.
Kultur (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO):
Dieser Zweck kann steuerlich vorteilhaft sein, wenn der Verein Einnahmen durch kulturelle Veranstaltungen erzielt, die nicht zum „normalen“ Sportbetrieb gehören. Das BVerfG sieht die freie schöpferische Gestaltung als wesentlich für eine künstlerische Tätigkeit an. Dabei kann sich die Tätigkeit des Vereins darauf erstrecken, die Allgemeinheit an die Kunst heranzuführen.
Problem:
Viele Vereine regeln in der Satzung häufig „Vorratszwecke“, auf die sich die tatsächliche Geschäftsführung nicht bezieht. Es sollten nur die Zwecke aufgenommen werden, die vom Verein auch tatsächlich verwirklicht werden.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports,
- die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,
- die Durchführung von sportspezifischen Vereinsveranstaltungen,
- die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen,
- die Durchführung von allgemeinen und sportorientierten Jugendveranstaltungen und
- -maßnahmen,
- Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleiter*innen, Trainer*innen und Helfer*innen,
- die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften,
- Angebote der Jugendsozialarbeit und der bewegungsorientierten Jugendarbeit
- ……. (Hier können weitere Zweckverwirklichungen des Vereins aufgeführt werden. Für jeden einzelnen unter Absatz 1 aufgeführten Satzungszweck muss sich genau ergeben, wie er tatsächlich verwirklicht werden soll.)
Erläuterung zu § 2:
Dem Zweck des Vereins kommt besondere Bedeutung zu. Der Zweck des Vereins ist eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Gemeinnützigkeit. § 60 Abs. 1 der Abgabenordnung regelt, dass die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung so genau bestimmt sein müssen, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuer-vergünstigungen gegeben sind. Eine zu enge Beschreibung des Vereinszwecks hat den Nachteil, dass die Satzung bei einer Ausweitung der Vereinstätigkeit geändert werden muss. Dies erfordert einen zusätzlichen Aufwand. Gem. § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB erfordert die Zweckänderung nach dem Gesetz die Einstimmigkeit aller Mitglieder. Die Zustimmung aller Mitglieder lässt sich aber schwer erzielen. Vom Erfordernis der Einstimmigkeit bei Zweckänderungen (gem. § 33 BGB) kann aber in der Gründungssatzung abgewichen werden (§ 40 BGB). Es kann dann z. B. in der Gründungs-satzung geregelt werden, dass für eine Änderung des Vereinszwecks eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich ist. Bei einer nachträglichen Änderung der Satzung in diesem Sinne wird auch für diese Satzungsänderung die Zustimmung aller Mitglieder verlangt. Nicht jede Änderung des § 2 stellt eine Zweckänderung dar, für die die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich ist. Eine Zweckänderung im Sinne des Vereinsrechts liegt immer dann vor, wenn der Verein seinen Charakter ändert und die Mitglieder beim Eintritt in den Verein mit einer derartigen Charakteränderung nicht rechnen mussten. Bei einem laut Satzung reinen Einsparten-Volley-ballverein liegt eine Zweckänderung gem. § 33 BRB z. B. vor, wenn dieser seine Satzung in einen Mehrspartenverein ändern will und weitere Sportarten betreiben will.
§ 60 Abgabenordnung verlangt, dass sich aus der Satzung selbst ergibt, dass der Verein gemeinnützige Zwecke verfolgt und wie er die gemeinnützigen Zwecke verwirklicht. Die gemeinnützigen Zwecke sind durch die Regelungen des § 52 Abs. 2 Abgabenordnung vorgegeben. § 52 Abs. 2 Abgabenordnung umfasst einen Katalog mit 26 verschiedenen als gemeinnützig anerkannten Zwecken. Aus der Satzung muss sich außerdem ergeben, wie der jeweils genannte gemeinnützige Zweck tatsächlich verwirklicht werden soll, damit das Finanzamt ersehen kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind.
Sportvereine neigen dazu eine Vielzahl von Vereinszwecken in der Satzung zu regeln (Beispiele: Kultur, öffentliches Gesundheitswesen, Volks- und Berufsbildung, Naturschutz, traditionelles Brauchtum). Häufig findet sich in der Satzung aber keine Regelung, wie diese weiteren Zwecke neben dem Sport tatsächlich verwirklicht werden. Auch muss die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins diesen Satzungsbestimmungen entsprechen. Wenn die Satzung zur tatsächlichen Verwirklichung zahlreicher weiterer Vereinszwecke keinerlei Regelungen enthält, dann bezieht sich die Steuerbegünstigung häufig nur auf die Förderung des Sports.
Faustregel:
Je allgemeiner und unbestimmter die Zwecke bezeichnet werden, desto höher sind die Anforderungen an die Art und Weise ihrer Verwirklichung (Schauhoff, Handbuch der Gemeinnützigkeit, 3. Auflage, § 5, Rnr. 99).
Einige Vereinen haben bei der Zweckverwirklichung „Erstellung, Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden Geräte, Immobilien und sonstiger im Vereinseigentum stehender Gegenstände“ oder Ähnliches benannt. Wenn Vereinsmitglieder dann bei der Erstellung, Instandsetzung oder Instandhaltung mitarbeiten, handelt es sich um satzungsgemäße Tätigkeiten. Das kann dazu führen, dass die Mitglieder bei der Ausübung dieser Tätigkeiten nicht - als sog. arbeitnehmerähnlich Tätige - gesetzlich unfallversichert sind (über die VBG). Daher wird von entsprechenden Formulierungen abgeraten. Stattdessen können freiwillige Arbeitsleistungen erbracht werden, ohne dass diese in der Satzung ausdrücklich benannt sind.
Bei konkreten steuerrechtlichen Fragen sollte die zuständige Finanzverwaltung oder eine/n Steuerberater*in konsultiert werden.
§ 3a Gemeinnützigkeit i (Näheres siehe Erläuterung zu § 3)
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Erläuterung zu § 3a:
Gemäß § 60 Abs. 1 der Abgabenordnung muss die Satzung eines gemeinnützigen Vereins die in der Mustersatzung der Abgabenordnung bezeichneten Festlegungen enthalten (Anlage 1 zu § 60 AO). Es wird deshalb empfohlen diese vorgegebenen Formulierungen wortgleich zu übernehmen.
(Für Vereine, die bereits vor dem 01.01.2009 gegründet worden sind, gibt es bezüglich der satzungsgemäßen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit einen Bestandsschutz. Die Satzung eines solchen Vereins muss also nicht allein zur Anpassung an die Festlegungen in der Abgabenordnung geändert werden (AEAO zu § 60 AO Nr. 3). Wenn jedoch steuerrechtlich und/oder gemeinnützigkeitsrechtlich relevante Bestimmungen in der Satzung geändert werden, gilt der Bestandsschutz nicht mehr (AEAO zu § 60 a Abs. 1 AO Nr. 7); rein vereinsrechtliche Satzungs-änderungen wirken sich auf den Bestandsschutz nicht aus.)
Die „Mustersatzung“ der Abgabenordnung mit den nur aus steuerlichen Gründen notwendigen Bestimmungen ist zu finden unter https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/anlage_1.html.
§ 43b Grundsätze der Tätigkeit i (Näheres siehe Erläuterungen zu § 43b)
1. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und des Landes … (z. B. Nordrhein-Westfalen oder ggf. anderes Bundesland).
2. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltan-schaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie verbaler, körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist, entgegen.
3. Der Verein, seine Amtsträger*innen und Mitarbeiter*innen bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Amtsträger*innen und Mitarbeiter*innen pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt im Sport durch. Zur Sicherstellung erlässt der Gesamtvorstand ein entsprechendes Schutzkonzept nebst dessen integraler Bestandteile wie insbesondere
- die verpflichtende Erklärung zu einem Ehrenkodex,
- die verpflichtende Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses,
- der Erlass allgemeiner Verhaltensrichtlinien und
- die Benennung von Ansprechpersonen.
Erläuterung zu § 3b Abs. 3:
Dem Schutz von Kindern und Jugendlichen in Sportvereinen vor sexualisierter Gewalt kommt eine zentrale Bedeutung zu. In Landesgesetzen ist mittlerweile vorgesehen, dass die Träger von Einrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe Schutzkonzepte zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor körperlicher, psychischer und sexualisierter Gewalt zu implementieren haben (vgl. z. B. § 11 Landeskinderschutzgesetz NRW). Dies betrifft auch Sportvereine. Um einen effektiven Schutz sicherzustellen, sind alle Sportvereine, die Angebote für Kinder und Jugendliche vorsehen, gehalten, ein solches Schutzkonzept einzuführen. Wichtige Bausteine eines Schutz-konzeptes sind bereits in dem o. g. Formulierungsvorschlag der Mustersatzung enthalten. Die Vereine haben die Möglichkeit, sich bei der Entwicklung und Umsetzung eines Schutzkonzeptes durch die Bünde und Verbände beraten zu lassen.
4. Der Verein steht für Fairness und tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.
5. Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.
6. Der Verein verpflichtet sich zu verantwortlichem Handeln auf der Grundlage von Transparenz, Integrität, Partizipation und Nachhaltigkeit als Prinzipien einer guten Vereinsführung.
Erläuterung zu § 43b:
Anstelle in einer Präambel kann das Leitbild des Vereins, hier als Grundsätze der Tätigkeit be-zeichnet, auch im Satzungstext verankert werden. Die Verankerung im Satzungstext kann dazu führen, dass den Grundsätzen mehr Gewicht bei der Rechtsanwendung und Auslegung von Satzungsvorschriften beigemessen wird.
§ 4 Verbandsmitgliedschaften i (Näheres siehe Erläuterungen zu § 4)
1. Der Verein ist Mitglied
- Im Landessportbund … (außer z. B. in NRW, siehe Erläuterung)
- im Stadt-/Kreissportbund … (und ggf. im Gemeinde-/Stadtsportverband …) und
- in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden
Erläuterung zu § 4 Abs. 1:
Viele Vereinssatzungen in Nordrhein-Westfalen führen aus, dass der Verein Mitglied des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen ist. Das ist fehlerhaft. Der Landessportbund NRW ist der Verband der Fachverbände und der Stadt- und Kreissportbünde. Vereine in NRW sind regelmäßig nur in den Fachverbänden/ Untergliederungen Mitglied sowie in den SSB/KSB und/oder SSV/GSV. Auch die Formulierung, dass der Verein Mitglied eines Bundesfachverbandes ist, ist i. d. R. fehlerhaft, da die Vereine i. d. R. Mitglied des jeweiligen Landesfachverbandes sind.
Die Mitgliedschaft der Vereine sowohl in einem Fachverband als auch in einem Stadt- bzw. Kreissportbund (sog. "Doppelmitgliedschaft“) in NRW ist eine wichtige Voraussetzung, um Unterstützungs-leistungen des Landessportbundes NRW beanspruchen zu können.
2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Bünde und Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
3. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Gesamtvorstand den Eintritt in Bünde, Verbände und Organisationen und über den Austritt beschließen.
Erläuterung zu § 4:
Regelung zur Bestimmung von Delegierten für Delegiertenversammlungen
Die Vereine sind i. d. R. Mitglied in Dachverbänden des organisierten Sports (z. B. im Stadt- oder Kreissportbund, in mindestens einem Landesfachverband, ggf. im jeweiligen Stadt- oder Gemeindesportverband). Dort ist in den Satzungen geregelt, wie die Vereine ihre Mitgliedschafts-rechte ausüben. Dabei können drei Fallgruppen unterschieden werden: echte Mitglieder-versammlung, echte Delegiertenversammlung oder unechte Delegiertenversammlung.
Beispiel: Der TuS Musterstadt ist Mitglied im Stadtsportbund und im Fachverband. Im Stadtsportbund ist eine Mitgliederversammlung vorgesehen, im Fachverband dagegen eine Delegiertenversammlung.
Bei der echten Mitgliederversammlung üben die gesetzlichen Vertreter*innen der jeweiligen Vereine die Mitgliedschaftsrechte, insbesondere das Stimmrecht aus. Die Rechte werden durch den Vorstand nach § 26 BGB wahrgenommen. Der Verein hat in seiner Satzung nichts weiter zu veranlassen.
Handelt es sich dagegen um eine echte Delegiertenversammlung, dann haben die Vereine als Mitglieder die Delegierten zu bestimmen. Soweit die Satzung die Bestimmung nicht dem Vorstand zuweist, ist die Mitgliederversammlung hierfür zuständig (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 26.08.2019, Az. 20 W 17/19). Die Delegierten nehmen die Mitgliedschaftsrechte im Auftrag des Vereins wahr. Es handelt sich um ein Vereinsamt. Die ordnungsgemäße Bestimmung der Delegierten in den Mitgliedsvereinen hat Auswirkungen auf die Beschlussfassungen durch die Delegiertenversammlung im jeweiligen Dachverband.
Je nach Satzungslage im jeweiligen Dachverband kann es sich aber auch lediglich um eine sog. unechte Delegiertenversammlung handeln. Das ist eine Mitgliederversammlung, bei der die Stimmrechte durch mehrere Personen wahrzunehmen sind. Es handelt sich dann nicht um echte Delegierte, sondern um Stimmrechtsvertreter*innen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Stimmen nur einheitlich je Mitgliedsorganisation abgegeben werden können. Zweck einer solchen unechten Delegiertenversammlung ist es i. d. R., mehreren Funktionsträger*innen aus den Mitgliedsvereinen die Teilnahme und Mitwirkung im Dachverband zu ermöglichen.
Eine Satzungsformulierung könnte wie folgt lauten:
„Soweit für die Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten in Verbänden, in denen der Verein Mitglied ist, eine Delegiertenbenennung erforderlich ist, wählt die Mitgliederversammlung (ggf. zusätzlich oder alternativ: die jeweilige Abteilungsversammlung der Abteilung, die dem jeweiligen Verband angehört) für die Dauer von zwei Jahren die jeweils erforderliche Anzahl von Delegierten und Ersatzdelegierten.“
Alternativ könnte das Recht zur Bestimmung der Delegierten dem Vorstand gemäß § 26 BGB anlassbezogen je anstehender Mitgliederversammlung beim Dachverband übertragen werden. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich um sog. unechte Delegierte handelt, also Stimmrechts-vertreter*innen, die nicht Träger des Stimmrechts sind. Zu Delegierten können neben Vereins-mitgliedern ohne Funktion auch die Mitglieder des Vorstandes oder die Abteilungsleiter*innen bestellt bzw. gewählt werden.
B. Vereinsmitgliedschaft
B. Vereinsmitgliedschaft
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft i (Näheres siehe Erläuterungen zu § 5)
- Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
- Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein Aufnahmeantrag in Textform an den Verein (alternativ: an die Geschäftsadresse des Vereins) zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.
- Der Aufnahmeantrag eines/einer Minderjährigen bedarf der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter*innen in Textform.
Erläuterung zu § 5 Abs. 3:
Ein*e Minderjährige*r (vom vollendeten 7. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) bedarf zum Erwerb der Mitgliedschaft der Einwilligung seiner gesetzlichen Vertreter*innen (§§ 107, 1629 Abs. 1 BGB). Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist geschäftsunfähig (§ 104 BGB). Willens-erklärungen von Geschäftsunfähigen sind nichtig. Ein*e Minderjährige*r, die/der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist beschränkt geschäftsfähig. Der/Die Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er/sie nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seiner gesetzlichen Vertreter*innen (§§ 107, 1629 Abs. 1 BGB). Der Aufnahmeantrag in einen Verein, der auch zur Beitragszahlung verpflichtet, bedarf der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter*innen.
Die Haftung der Eltern für die Beitragsschulden der Minderjährigen kann der Verein erwirken, wenn die Eltern dem Verein gegenüber auf dem Aufnahmeantrag eine entsprechende Haftungserklärung unterzeichnen, z. B: „Die gesetzlichen Vertreter*innen des minderjährigen Vereinsmitglieds ver-pflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrags, die Beitragspflichten des/der Minder-jährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs persönlich zu erfüllen.“ - Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit Beschluss-fassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
- Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
- Ein vereinsinternes Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
Erläuterung zu § 5 Abs. 4 und 5:
Nach § 52 Absatz 1 Satz 2 Abgabenordnung ist eine Förderung der Allgemeinheit nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugutekommt, fest abgeschlossen ist. Die allgemeine Zugänglichkeit zu einem gemeinnützigen Verein wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Satzungsklauseln die Aufnahme von Vereinsmitgliedern in das Ermessen des Vereins-vorstandes stellen. Entsprechende Klauseln sind allgemein in der Vereinspraxis üblich und ändern nichts daran, dass der Verein im Prinzip für die Allgemeinheit zugänglich ist (BFH I R 19/96 vom 13.08.1997; Schauhoff, Handbuch der Gemeinnützigkeit, 3. Auflage, § 5, Rnr. 47). Beschränkungen bei der tatsächlichen Aufnahmepraxis, z. B. ein vorübergehender Aufnahmestopp, weil die Kapazitäten der Sporteinrichtungen erschöpft sind, sind zulässig.
Mit dem Beginn der Mitgliedschaft ist das Vereinsmitglied über die Sportversicherung des jeweiligen Landessportbundes versichert. Wenn auch schon für die Zeit davor persönlicher Versicherungsschutz gewünscht ist (z. B. für Probetrainings), kann der Verein eine Nicht-mitgliederversicherung abschließen.
Erläuterung zu § 5 Abs. 6:
In der Satzung kann auch ein Beschwerderecht gegen die Ablehnung der Aufnahme geregelt werden. Vereinsrechtlich ist ein derartiges Beschwerderecht nicht zwingend erforderlich. § 5 Abs. 6 kann dann z. B. auch wie folgt formuliert werden:
„Gegen die Ablehnung der Aufnahme steht der betroffenen Person das Rechtsmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung (alternativ: an den Gesamtvorstand) zu. Diese ist innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang der Aufnahmeablehnung schriftlich an die Geschäftsadresse des Vereins zu richten. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung (bzw. des Gesamtvorstandes) ist endgültig. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.“
§ 6 Arten der Mitgliedschaft i (Näheres siehe Erläuterungen zu § 6)
- Der Verein besteht aus:
- aktiven Mitgliedern
- passiven Mitgliedern
- außerordentlichen Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
- Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die Angebote des Vereins / der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.
- Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
- Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.
Erläuterung zu § 6 Abs. 3:Einige Vereine sehen sog. „Fördermitgliedschaften“ vor. Diese Bezeichnung kann irreführend sein, da sie evtl. suggeriert, dass der Mitgliedsbeitrag steuerlich abzugsfähig ist (Einzelheiten dazu siehe Erläuterung zu § 9, letzter Absatz).
Erläuterung zu § 6 Abs. 4:
Die Satzung kann unterschiedliche Mitgliedsarten regeln. Wenn eine Satzung unterschiedliche Mitgliedsarten regelt, bedarf es der Regelung der unterschiedlichen Rechte und Pflichten pro Mitgliedsart. Passive Mitglieder zahlen Beiträge. Sie nutzen aber die sportlichen Angebote des Vereins nicht. Das Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung kann passiven Mitgliedern nicht versagt werden.
Für Angebote im Bereich der betrieblichen Gesundheitsvorsorge kann es sinnvoll sein, Unternehmen als juristische Personen aufzunehmen.
Die Ernennung von Ehrenmitgliedern kann in einer Ehrungsordnung geregelt werden. - Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Gesamtvorstandes per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung ernannt. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu.
Erläuterung zu § 6 Abs. 5:
Das im BGB geregelte Vereinsrecht geht von der Gleichstellung und Gleichbehandlung aller Mitglieder aus. Die Satzung kann jedoch die Mitgliedsrechte und –pflichten differenzieren, also verschiedene Mitgliedergruppen mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten bilden. Die unterschiedliche Rechtsstellung der Mitglieder hat auf sachlichen Gründen zu beruhen. Die unterschiedlichen Rechte hat die Satzung bestimmt zu regeln.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft i (Näheres siehe Erläuterungen zu § 7)
- Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);
- durch Ausschluss aus dem Verein;
- durch Streichung aus der Mitgliederliste;
- durch Tod;
- durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen (außerordentlichen Mitgliedern).
- Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung (alternativ „in Textform“) an die Geschäftsadresse des Vereins. Der Austritt kann nur zum Ende eines Vierteljahres (31.03.; 30.06.; 30.09.; 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen erklärt werden.
Erläuterung zu § 7 Abs. 2:
In vielen Vereinen werden die Beiträge im Voraus für das ganze Jahr gezahlt. Eine Kündigung ist aber zum Ende eines Quartals möglich. Lässt die Satzung eine Kündigung zum Ende des Quartals zu, verlangen die ausgetretenen Mitglieder dann häufig eine Rückzahlung überzahlter Beiträge. Eine Rückzahlung kann die Gemeinnützigkeit gefährden. Daher ist es sinnvoll, dass die Beitragsfälligkeit mit den satzungsmäßigen Kündigungsfristen korrespondiert.
Die Kündigung der Mitgliedschaft ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie ist nur dann wirksam, wenn sie dem vertretungsberechtigten Vorstand des Vereins (§ 26 BGB) zugegangen ist. Die Satzung kann für die Kündigung der Mitgliedschaft die Schriftform vorschreiben. Die Schriftform wird bei dieser Satzungsregelung auch durch eine E-Mail gewahrt. Will der Verein die Kündigung per E-Mail ausschließen, so kann „Kündigung durch Brief“ in der Satzung geregelt werden. Aus Beweisgründen ist es sinnvoll, Kündigungen per E-Mail zu archivieren. Der vereinsrechtlichen Schriftform genügt auch die telekommunikative Übermittlung (§ 127 Abs. 2 BGB) mittels Telefax oder E-Mail, wenn in der Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist (Stöber-Otto, 11. Auflage, Rnr. 273, OLG Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 06.05.2013; Az. 2 W 35/13 und OLG Zweibrücken, Beschluss vom 04.03.2013, Az. 3 W 149/12).
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Rechte aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegen-stände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
§ 8 Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste
i (Näheres siehe Erläuterung zu § 8)
- Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
- grob gegen die Satzung oder Ordnungen schuldhaft verstößt;
- in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;
- sich grob unsportlich verhält;
- dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer oder verfassungsfeindlicher Gesinnung bzw. Haltung innerhalb oder außerhalb des Vereins oder durch die Mitgliedschaft in einer extremistischen Partei oder Organisation schadet;
- gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes verstößt.
- Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
- Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.
- Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen per Brief mitzuteilen. Der Aus-schließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
- Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein vereinsinternes Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
Erläuterung zu § 98 Abs. 5:In der Satzung kann auch ein Beschwerderecht gegen einen Vereinsausschluss geregelt werden. Vereinsrechtlich ist ein derartiges Beschwerderecht nicht zwingend erforderlich. § 9 Abs. 5 kann dann z. B. auch wie folgt formuliert werden:
„Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an die Geschäftsadresse des Vereins zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.“
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungs-verpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den geschäftsführenden Vorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied in Textform mitzuteilen.
- Handelt es sich bei dem auszuschließenden oder zu streichenden Mitglied um ein Mitglied des Gesamtvorstandes, dann entscheidet die Mitgliederversammlung.
Erläuterung zu § 8:Beim Ausshluss von Vereinsmitgliedern begehen Vereine häufig Fehler. Zur Rechtswirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses ist erforderlich, dass der Beschluss ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Das in der Satzung geregelte Verfahren ist zwingend einzuhalten. Das betroffene Mitglied hat im Ausschlussverfahren Anspruch auf rechtliches Gehör. Das Recht, ein Rechtsmittel gegen den Ausschließungsbeschluss bei einem anderen Vereinsorgan einzulegen, hat das Mitglied nur, wenn eine solche Rechtmittelinstanz in der Satzung vorgesehen ist. Die Satzung kann die Anrufung der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht wirksam ausschließen. Durch Schiedsvereinbarung (§§ 1029 ff. ZPO) kann jedoch statt der Entscheidung durch ein ordentliches Gericht die Entscheidung durch ein Schiedsgericht bestimmt werden. Nach der Zivilprozessordnung muss ein Schiedsgericht sehr strenge Voraussetzungen erfüllen, um hiermit den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wirksam ausschließen zu können. Die Schiedsgerichte der Vereine erfüllen diese Voraussetzungen i. d. R. nicht. Der Ausschließungsbeschluss muss begründet werden (BGH NJW 1990, 40 (41)). Wirksam wird ein Ausschluss mit Bekanntgabe an den Betroffenen (§ 130 Abs. 1 BGB). Der Verein ist für den Zugang des Ausschließungsbeschlusses beweispflichtig. Empfehlens-wert ist die Zustellung durch einen Boten. Die Satzung kann vorsehen, dass die Wirkungen schon mit der Beschlussfassung eintreten.
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 9 Beiträge, Gebühren, Umlagen, Beitragseinzug
i (Näheres siehe Erläuterungen zu § 9)
siehe auch VIBSS – Infopapier „Kostenrechnung und Beitragsgestaltung“ (www.vibss.de)
- Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen. Es können zusätzlich Aufnahmegebühren, Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden. Für unterschiedliche Mitgliedergruppen können unterschiedliche Beiträge festgesetzt werden.
- Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, und Gebühren entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Umlagen können bis zur Höhe des Dreifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.
- Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen des Namens, der Bankverbindung, der Anschrift, der Telefon-Nummersowie der E-Mail-Adresse mitzuteilen.
- Von Mitgliedern, die dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, werden die Beiträge, Gebühren und Umlagen zum Fälligkeitstermin eingezogen.
- Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
- Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag kann dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Abs. 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst werden.
- Fällige Forderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
- Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.
- Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende können vom Gesamtvorstand von der Beitragspflicht befreit werden.
Erläuterungen zu § 9:
Beitragspflicht:
Die Beitragspflicht der Mitglieder ist durch die Satzung zu regeln. Die Satzung muss ergeben, „ob“ und „welche“ Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind (§ 58 Nr. 2 BGB), ob also Beiträge in Geld oder in Arbeitsleistungen zu erbringen sind. Die Höhe der Beiträge braucht die Satzung nicht ziffernmäßig festzulegen (BGHZ 105, 306 (316)).
Umlagen:
Umlagen können an Stelle von laufenden Mitgliedsbeiträgen oder zusätzlich zu diesen zur Deckung besonderer Aufwendungen oder auch als Nachschüsse für Vereinsschulden nur auf Grund einer sie rechtfertigenden Satzungsbestimmung festgesetzt werden. Die Erhebung einer einmaligen Umlage von Mitgliedern eines eingetragenen Vereins bedarf der Zulassung in der Satzung nicht nur dem Grunde, sondern auch zumindest in Gestalt der Angabe einer Obergrenze der Höhe nach (BGH, Urteil vom 24.09.2007, Az. II ZR 91/06).
Der BGH ist der Ansicht, dass eine Umlage bis zum Sechsfachen des üblichen Jahresbeitrages angemessen und zumutbar ist. Es wird aber nicht empfohlen, diese vom Bundesgerichtshof vorgegebene Umlagenhöhe auszureizen. Es wird eine Umlagenhöhe empfohlen, die das Dreifache eines Jahresbeitrags nicht übersteigt. Erfahrungsgemäß lehnen Mitglieder bei Satzungsänderungen höhere Umlagen ab. Regelmäßig ist für die Festsetzung von Umlagen die Mitgliederversammlung zuständig. Eine Zuständigkeit des Gesamtvorstands für die Festsetzung von Umlagen führt zu einer höheren Flexibilität des Vereins, stößt aber nicht immer auf die Zustimmung der Mitglieder. Hier muss bei der Satzungserstellung geprüft werden, welche Gestaltung mehrheitsfähig ist.
Fälligkeit:
Die Satzung sollte auch eine Regelung zur Fälligkeit der Beiträge treffen. Die Satzung kann einen Anspruch des Vereins an das Mitglied auf Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats begründen (BayObLG NJW-RR 1999, 453). Ein rückständiger Vereinsbeitrag verjährt in drei Jahren (§ 195 BGB) vom Schluss des Jahres an, in dem der Beitrag zu zahlen war (§ 199 Abs. 1 BGB). Es ist sinnvoll, dass die Zahlungsweise der Beiträge und die Kündigungsfristen aufeinander abgestimmt sind. Wenn die Mitgliedschaft z. B. vierteljährlich gekündigt werden kann, dann sollten auch die Beiträge viertel-jährlich eingezogen werden. Dadurch verhindert der Verein, dass es bei kündigenden Mitgliedern zu Beitragsüberzahlungen kommt.
Kurzzeitmitgliedschaft:
Sportkurse und Sportlehrgänge mit besonderen Kursgebühren für Mitglieder und Nichtmitglieder sind steuerrechtlich als Zweckbetrieb „Sportliche Veranstaltung“ nach § 67 a Abgabenordnung zu bewerten. Vereine bieten hier häufig sog. „Kurzzeitmitgliedschaften“ an. Dies erfolgt mit dem Ziel, dass statt der „Kursgebühr“ ein steuerfreier Mitgliedsbeitrag (ideeller Bereich) entrichtet wird. Dies wird von der Finanzverwaltung jedoch nur anerkannt, wenn in der Satzung die Voraussetzungen einer „Kurzzeitmitgliedschaft“ verankert sind. Kurzzeitmitglieder sind nicht über die Sport-versicherung versichert (es besteht kein Versicherungsschutz für Mitglieder, bei deren Eintritt in den Verein schon feststeht, dass die Mitgliedschaft nur kurzfristig – unter 12 Monaten – bestehen wird (Zeitmitgliedschaften)).
Unterrichtsbeiträge
Einige Vereine erheben Sonderbeiträge für die Erteilung von Sportunterricht, z. B. Tanz-, Reit- oder Tennisstunden mit Anleitung durch eine*n Trainer*in. Diese sind steuerrechtlich i. d. R. als sog. „unechte Mitgliedsbeiträge“ zu bewerten und gehören deshalb nicht zum ideellen Bereich. Voraussetzung für die Annahme echter Mitgliedsbeiträge ist, dass die Beiträge gleich hoch sind oder nach einem für alle Mitglieder verbindlichen Bemessungsmaßstab gleichmäßig errechnet werden (die Gleichheit gilt auch dann als gewahrt, wenn die Beiträge nach einer für alle Mitglieder einheitlichen Staffel erhoben werden oder die Höhe der Beiträge nach persönlichen Merkmalen der Mitglieder, z. B. Lebensalter, abgestuft wird). Erbringt der Verein dagegen Leistungen, die den Sonderbelangen einzelner Mitglieder dienen und erhebt dafür einen Beitrag entsprechend der tatsächlichen oder vermuteten Inanspruchnahme dieser Leistungen, handelt es sich um unechte Mitgliedsbeiträge und damit um ein Entgelt (R 8.11 KStR, 1.4 UStAE).
Arbeitsstunden:
Vereine mit eigenen Sportanlagen (z. B. Reitvereine, Tennisvereine, Kanuvereine) regeln in ihren Satzungen häufig Arbeitsleistungen als Mitgliederverpflichtung. Es ist zu beachten, dass es sich bei einer satzungsmäßigen Regelung von Arbeitsstunden um eine Beitragspflicht handelt. Es ist der Umfang und die Art der Arbeitsleistung in der Satzung zu bestimmen und festzulegen, wenn nicht geleistete Arbeitsstunden durch Zahlung abzugelten sind.
Arbeitsstunden können in der Satzung wie folgt geregelt werden:
„Ferner kann der Verein seine Mitglieder verpflichten, jährlich bis zu maximal … Arbeitsstunden oder ersatzweise Abgeltungszahlungen zu leisten.“
Im Falle eines Unfalls während der Erbringung dieser in der Satzung geregelten „Plichtarbeitsstunden“ steht das Mitglied jedoch nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfall-versicherung (VBG)! Aus diesem Grunde wird von Pflichtarbeitsstunden abgeraten. Stattdessen könnten freiwillige Arbeitsleistungen erbracht werden, die ggf. im Rahmen des Ehrenamts-freibetrages (gem. § 3 Nr. 26 a EstG) vergütet werden.
Rückwirkende Beitragserhöhungen:
Rückwirkende Beitragserhöhungen bedürfen einer Satzungsgrundlage. Sonst ist die Beitrags-erhöhung nur von der Beschlussfassung oder einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt an zulässig. Aus Vertrauensgesichtspunkten wird von rückwirkenden Beitragserhöhungen abgeraten. Es wird nicht empfohlen, eine entsprechende Regelung in der Satzung aufzunehmen. Erfahrungsgemäß werden rückwirkende Beitragserhöhungen von den Mitgliedern kritisch bewertet.
Beitragsbefreiungen
Beitragsbefreiungen für bestimmte Personengruppen (z. B. Vorstandsmitglieder, Übungs-leiter*innen, Schiedsrichter*innen) oder im Einzelfall (persönliche Härtefälle) bedürfen einer Satzungsregelung. Das Erlassen von Mitgliedsbeiträgen ohne eine entsprechende Satzungs-grundlage kann gemeinnützigkeitsschädlich sein (Zuwendungen an Mitglieder, § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AO) und/oder Schadenersatzansprüche des Vereins gegenüber dem Vorstand auslösen. Beitragsbefreiungen, auch mit entsprechender Satzungsgrundlage, für - ggf. auch ehrenamtliche - Mitarbeiter*innen können geldwerte Vorteile darstellen, die u. U. auf Steuerfreibeträge (z. B. Übungsleiterfreibetrag, Ehrenamtsfreibetrag) anzurechnen sind und evtl. Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflichten auslösen.
Steuerliche Bewertung von Mitgliedsbeiträgen
Steuerlich nicht abzugsfähig sind Mitgliedsbeiträge an Vereine, die die in § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG genannten Zwecke fördern:
- Förderung des Sports,
- Förderung kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen (z. B. Musik-, Gesangvereine)
- Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde,
- Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO.
Dies gilt auch dann, wenn der Verein neben der Förderung des Sports auch andere gemeinnützige Zwecke fördert, bei denen die Beiträge steuerlich abzugsfähig wären (z. B. Förderung der Jugend-hilfe).
Da Sportvereine Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO fördern, dürfen für Mitgliedsbeiträge an Sportvereine keine Zuwendungsbestätigungen ausgestellt werden.
Aus diesem Grunde wird von sog. „Fördermitgliedschaften“ abgeraten (§ 6 Arten der Mitgliedschaft), da diese Bezeichnung evtl. suggeriert, dass der Mitgliedsbeitrag steuerlich abzugsfähig ist.
§ 10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
i (Näheres siehe Erläuterung zu § 10)
- Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitglieder-versammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter*innen ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.
- Minderjährige Mitglieder zwischen dem vollendeten 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter*innen sind von der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte ausgeschlossen, sind aber berechtigt, an Mitglieder-versammlungen teilzunehmen.
Erläuterung zu § 10:
Viele Vereine sind auf ihre minderjährigen Mitglieder angewiesen. In den Vereinssatzungen findet man häufig unzureichende Regelungen zu den Rechten und Pflichten der minderjährigen Mitglieder. In der Vereinspraxis kommt es gerade bezüglich der Ausübung der Stimmrechte minderjähriger Mitglieder häufiger zu Auseinandersetzungen.
Damit nicht gesetzliche Vertreter*innen, die nicht Mitglieder des Vereins sind, die Stimmrechte der minderjährigen Mitglieder wahrnehmen, bietet sich ein in der Satzung geregelter Ausschluss der gesetzlichen Vertreter*innen von der Teilnahme an Abstimmungen an.
Wichtig:
Auch minderjährige Mitglieder, die kein Stimmrecht haben, sind zu Mitgliederversammlungen zwingend einzuladen! Minderjährige Mitglieder ohne Stimmrecht können auch durch Antrags- oder Rederechte die Abstimmung in einer Mitgliederversammlung beeinflussen. Wenn minderjährige Mitglieder, die kein Stimmrecht haben, nicht zur Mitgliederversammlung eingeladen werden, stellt dies einen Einberufungsfehler dar, der zur Nichtigkeit gefasster Beschlüsse führen kann.
§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins i (Näheres siehe Erläuterung zu § 11)
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereins-organe, Mitarbeiter*innen und Übungsleiter*innen Folge zu leisten.
- Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 Abs. 1 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:
- Ordnungsstrafe bis zu 500,00 Euro;
- befristeter bis maximal sechsmonatiger Ausschluss vom Trainings- und vom Vereinsbetrieb.
- Das Verfahren wird vom Gesamtvorstand eingeleitet. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des § 8 Abs. 3 bis 5 entsprechend.
Erläuterung zu § 11:
Der Verein kann für den Fall der Verletzung von Mitgliedspflichten Vereinsstrafen vorsehen. Die Ordnungsstrafgewalt des Vereins über seine Mitglieder gründet sich auf das Recht zur vereins-mäßigen Betätigung und auf die Vereinsautonomie. Mit den Rechtsverhältnissen des Vereins kann die Satzung auch die Vereinsstrafgewalt regeln. Mitglieder unterliegen der Vereinsstrafgewalt infolge der mit dem Beitritt zum Verein eingetretenen Bindung an die Satzung (Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 10. Auflage, Rnr. 967 ff.).
Die Art der Vereinsstrafe kann durch die Satzung frei geregelt werden.
Es kommen folgende Vereinsstrafen in Betracht:
- Ermahnung oder Verwarnung,
- Geldstrafe,
- zeitweiliger Ausschluss von der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen,
- Ausschluss aus dem Verein.
Das für das vereinsrechtliche Bestrafungsverfahren zuständige Vereinsorgan muss in der Satzung bestimmt sein. Vorliegend soll der Gesamtvorstand für das Bestrafungsverfahren zuständig sein.Der Verein ist für den Zugang des Beschlusses über die Vereinsstrafe beweispflichtig. Empfehlenswert ist die Zustellung durch einen Boten.
In der Satzung kann auch ein Beschwerderecht gegen eine Vereinsstrafe geregelt werden. Vereinsrechtlich ist ein derartiges Beschwerderecht nicht zwingend erforderlich. § 11 Abs. 6 kann dann z. B. auch wie folgt formuliert werden:
„Gegen die Vereinsstrafe steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang des Beschlusses über die Vereinsstrafe schriftlich an die Geschäftsadresse des Vereins zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.“
D. Organe des Vereins
D. Organe des Vereins
§ 12 Die Vereinsorgane i (Näheres siehe Erläuterung zu § 12)
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung;
- der geschäftsführende Vorstand;
- der Gesamtvorstand;
- die Jugendversammlung;
- der Jugendvorstand.
Erläuterung zu § 12:
Es können ggf. noch weitere Organe benannt werden, z. B. Ältestenrat, Ehrenrat, Beirat, Schiedsgericht o. ä..
§ 13 Die Mitgliederversammlung i (Näheres siehe Erläuterungen zu § 13)
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
- Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Mitglieder-versammlung sollte jeweils bis zum 30. April durchgeführt werden.
- Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.
Erläuterung zu § 13 Abs. 3:
Das Vereinsrecht enthält keine Vorschrift, in welcher Form die Mitgliederversammlung einzuberufen ist. Die Form soll aber in der Satzung festgelegt werden (§ 58 Nr. 4 BGB). Wegen des Teilnahme-rechts jedes Mitglieds muss die Einladungsform aber so gewählt werden, dass jedes Mitglied auch Kenntnis von der Anberaumung einer Mitgliederversammlung erlangt oder erlangen kann. Die Satzung kann für die Einladung „in Textform“ ausreichen lassen. Dann können diejenigen Mitglieder, die über entsprechende technische Einrichtungen verfügen, auch per Telefax oder E-Mail eingeladen werden. Das OLG Hamburg (Beschluss vom 06.05.2013, Az.: 2 W 35/13) sowie das OLG Zweibrücken (Beschluss vom 04.03.2013, Az.: 3 W 149/12) haben entschieden, dass die Einberufung per E-Mail genügt, wenn die Satzung eine schriftliche Einladung vorsieht. Die Ein-berufung der Mitgliederversammlung eines e.V. per E-Mail ist ohne Unterschrift wirksam, wenn die Satzung die Einberufung in schriftlicher Form vorsieht. Gem. § 127 Abs. 1 i.V.m. § 126 Abs. 3 BGB kann daher die in der Satzung festgelegte Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden, wobei gem. § 127 Abs. 2 BGB eine Unterschrift nicht erforderlich ist. Die Einberufung kann auch über einen Aushang oder über die Homepage des Vereins erfolgen. Auch die Einberufungsform „Veröffentlichung in einer konkret bezeichneten Tageszeitung“ ist möglich. Von dieser Ver-öffentlichungsform wird aber aus Kostengründen abgeraten.
Das Recht auf Teilnahme ist ein Mitgliederrecht. Teilnahmeberechtigt sind auch nicht stimm-berechtigte Mitglieder.
- Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn es von mindestens 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und –frist ergeben sich aus Absatz 3.
Erläuterung zu § 13 Abs. 4:
Das in § 37 Abs. 1 BGB geregelte Minderheitenrecht ist zwingendes Recht und kann nicht geändert werden. Es kann lediglich die für die Einberufung erforderliche Quote geändert werden. Die für die Einberufung erforderliche Quote muss aber immer unter 50 % liegen. Die Quote ist auch nicht als absolute Zahl, sondern immer als ein Bruchteil festzusetzen.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes anwesend, bestimmt die Versammlung den/die Versammlungs-leiter*in. Der/Die Versammlungsleiter*in bestimmt den/die Protokollführer*in. Der/Die Versamm-lungsleiter*in kann die Leitung der Versammlung auf eine andere Person übertragen.
- Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen oder bei Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung auch durch elektronische Stimmabgabe. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird.
Erläuterungen zu § 13 Abs. 7:
Bei der Auswahl eines Videokonferenzsystems zur Durchführung einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung sollte gewährleistet sein, dass dieses eine geheime Stimmabgabe ermöglicht.
Das Quorum von einem Fünftel kann beliebig verändert werden. Die Art der Abstimmung kann in der Satzung geregelt werden. Einen Grundsatz, dass Wahlen schriftlich oder geheim geschehen müssen, gibt es nicht.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Erläuterung zu § 13 Abs. 8:
Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB ist zur Änderung des Vereinszwecks die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Gemäß § 40 BGB kann diese gesetzliche Regelung durch die Satzung geändert werden. Nach ständiger Rechtsprechung ist im Ergebnis die Änderung der Voraussetzung des § 33 BGB nur in der Gründungssatzung möglich, denn auch die nachträgliche Änderung der Zustimmung aller Vereinsmitglieder z. B. auf eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen stellt keine einfache Satzungsänderung dar und bedarf seinerseits der Zustimmung aller Mitglieder.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der Versammlungsleiter*in und von dem/der Protokollführer*in zu unterzeichnen ist.
- Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht und eine Stimme. Jede juristische Person als Mitglied hat eine Stimme. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
Erläuterung zu § 13 Abs. 10:
Mitglieder, die noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind bei der vorliegend gewählten Satzungsregelung vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden.
- Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes werden einzeln gewählt. Es ist der/die Kandidat*in gewählt, der/die mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht kein*e Kandidat*in im 1. Wahlgang die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidat*innen mit der höchsten und der zweithöchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der/die Kandidat*in, der/die die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidat*innen das Amt angenommen haben.
- Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern in Textform unter Angabe des Namens gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand bis zum 31. Januar des Jahres zugehen.
Erläuterung zu § 13 Abs. 12:
Bei der o. g. „Stichtagsregelung“ kann ggf. - je nach dem regelmäßigen Termin der Mitglieder-versammlung - auch ein späterer Stichtag benannt werden.
Alternativ zu der o. g. „Stichtagsregelung“ kann auch ein dreistufiges Verfahren zum Einbringen von Anträgen gewählt werden (Einladung mit vorläufiger Tagesordnung – Anträge – Bekanntmachung der endgültigen Tagesordnung (einschließlich der Anträge)). Eine entsprechende Satzungsregelung könnte wie folgt lauten:
„Alle Mitglieder können bis drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung in Textform Anträge zur Tagesordnung mit Begründung an die Geschäftsadresse des Vereins einreichen. Für die Berechnung der Drei-Wochen-Frist ist der Eingang des Antrages maßgebend. Eingegangene Anträge sowie die ergänzte endgültige Tagesordnung sind den Mitgliedern bis zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung bekannt zu machen. Für die Form der Bekanntmachung gilt § 13 Abs. 3 entsprechend.“
- Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der geschäfts-führende Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen.
- Teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die online an der virtuellen bzw. an der hybriden Mitgliederversammlung teilnehmen, wird durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Die Einzelheiten zur Registrierung und Gewährleistung der Zugangsberechtigung und Ausübung des Stimmrechts können in der Geschäftsordnung geregelt werden. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z. B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Programme) legt der geschäftsführende Vorstand per Beschluss fest.
- Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimm-rechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen.
- Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Mitgliederversammlung die Vorschriften über die Mitgliederversammlung sinngemäß.
Erläuterungen zu § 13 Abs. 13 bis 16:
Die Corona-Pandemie hat gezeigt, dass bei Vereinen die Notwendigkeit bestehen kann, Beschlüsse auch außerhalb von Präsenzversammlungen fassen zu können. In der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber vorübergehend die rechtlichen Möglichkeiten geschaffen. Ohne Grundlage in der Satzung können Beschlüsse der Mitglieder nur in einer Präsenzversammlung oder durch das schriftliche Umlaufverfahren nach § 32 Absatz 2 BGB gefasst werden. § 32 Absatz 2 BGB lautet: „Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.“ Im Allgemeinen dürfte es unrealistisch sein, die Zustimmung aller Mitglieder einzuholen. Da es sich bei § 32 BGB um eine nachgiebige Vorschrift handelt, kann die Satzung Abweichendes regeln und der Verein sich so Flexibilität verschaffen. Die Tücken der Beschlussfassung außerhalb von Präsenzversammlungen liegen im Detail. Daher sollte die Satzung die Einzelheiten möglichst detailliert regeln, damit in der Praxis keine Zweifel aufkommen.
- Außerhalb einer Mitgliederversammlung können Beschlüsse im schriftlichen Verfahren nach Maßgabe der folgenden Regelungen gefasst werden.
Ein Beschluss ist wirksam gefasst, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, mindestens von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder eine Stimme abgegeben wurde und der Antrag die nach der Satzung oder dem Gesetz erforderliche Mehrheit erreicht hat.
Antragsberechtigt sind:
a. der geschäftsführende Vorstand
b. die Mitglieder, wenn diese zu mindestens einem Fünftel einen gleichlautenden Antrag gemeinschaftlich stellen
Erläuterung zu § 13 Abs 17:
Die Quoren von einem Viertel bzw. einem Fünftel können beliebig verändert werden. - Ein Antrag auf Durchführung des schriftlichen Verfahrens ist an den/die Vorsitzende*n, im Ver-hinderungsfall an ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu richten. Der/Die Vorsitzende, im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, haben innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages, im Übrigen nach dem Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes das schriftliche Verfahren durch Versand des Beschlussantrages und der weiteren Beschlussunterlagen an alle Mitglieder einzuleiten.
- Den stimmberechtigten Mitgliedern ist in dem Anschreiben eine Frist zur Abgabe der Stimme zu setzen, die einen Zeitraum von zwei Wochen nicht unterschreiten und von vier Wochen nicht überschreiten darf. Für die fristgerechte Stimmabgabe ist der Eingang beim Verein (alternativ: beim Vorstand gemäß § 26 BGB) maßgeblich. Der/Die Vorsitzende, im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands, bestimmt die Form der Stimmabgabe, sofern die Form der Stimmabgabe nicht durch Satzung oder Gesetz vorgeschrieben ist. Für die Stimmabgabe kann die Textform ausreichend sein. Bei mehrfacher Stimmabgabe durch eine Person werden die Stimmen als ungültige Stimmabgabe gewertet.
- Das Ergebnis der Beschlussfassung ist zu protokollieren und innerhalb von drei Werktagen nach Ablauf der Frist zur Abgabe der Stimmabgabe allen Mitgliedern gegenüber in Textform (ggf. alternativ: durch Veröffentlichung im internen Mitgliederbereich auf der Internetseite des Vereins) bekanntzumachen.
- Im Übrigen gelten die Regelungen zur Mitgliederversammlung und zu den Abstimmungen und Wahlen sinngemäß, soweit dies im Rahmen der schriftlichen Beschlussfassung sachgerecht ist.
§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung i (Näheres siehe Erläuterung zu § 14)
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstandes;
- Entgegennahme der Haushaltsplanung durch den Gesamtvorstand;
- Entgegennahme des Kassenprüfberichtes;
- Entlastung des Gesamtvorstandes;
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes, soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt;
- Wahl der Kassenprüfer*innen und Ersatzkassenprüfer*innen;
- Beschlussfassung über Umlagen
- Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
- Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;
- Beschlussfassung über eingegangene Anträge (gem. § 13 Abs. 12).
Erläuterung zu § 14:
Die Aufzählung kann beliebig ergänzt werden.
§ 15 Der geschäftsführende Vorstand i (Näheres siehe Erläuterungen zu § 15)
- Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Personen. Die Vorstandsmitglieder bestimmen in ihrer konstituierenden Sitzung die Aufgabenverteilung in einem Geschäfts-verteilungsplan.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Erläuterung zu § 15 Abs. 1:
Die Verteilung der Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder kann nach dem sog. „Ressort-prinzip“ erfolgen (z. B. Vereinsentwicklung & Marketing, Vereinsführung & Mitarbeiterentwicklung, Finanzen/Steuern & Recht/Versicherungen, Sportorganisation & Vereinsverwaltung).
Der Vorstand gem. § 26 BGB kann in der Satzung auch anders gestaltet werden. So ist es auch möglich, dass der Vorstand aus mehreren gleichberechtigten Mitgliedern besteht, die in der konstituierenden Sitzung eigenständig eine*n Vorstandssprecher*in wählen. Alternativ kann auch eine „klassische“ Vorstandsstruktur gewählt werden, z. B. Vorsitzende*r, Geschäftsführer*in, Schatzmeister*in, etc.. Für die Vorstandsfunktionen sollten zeitgemäße Bezeichnungen gewählt werden, z. B. Schatzmeister*in oder Finanzvorstand statt Kassierer*in, …leiter*in statt …wart*in, etc..
- Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
- Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden und für herausgehobene Aufgaben Beauftragte ernennen.
Erläuterung zu § 15 Abs. 3:
Vom Vorstand für herausgehobene Aufgaben Beauftragte können in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (VBG) einbezogen werden (siehe unten „Erläuterungen zu § 15“, letzter Absatz)
- Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des geschäftsführenden Vorstandes ist nicht zulässig.
- Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist.
- Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl und Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss eine/n Nachfolger*in bestimmen.
- Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes werden durch die/den Vorsitzende*n, bei deren/dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der sich im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er kann Mehrheitsbeschlüsse im Umlauf-verfahren per E-Mail oder per Telefon- oder Videokonferenz fassen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per E-Mail oder Telefon- bzw. Videokonferenz mitwirken. In Telefon- oder Videokonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per E-Mail gefasste Beschlüsse sind zu archivieren. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
- Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.
Erläuterung zu § 15:
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist nach dem Gesetz grundsätzlich unbeschränkt. Durch die Satzung kann der Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB). Die Beschränkung ist in das Vereinsregister einzutragen (§ 64 BGB). Beispiel für Satzungsregelung: “Die Vertretungsmacht des Vorstandes wird mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass über Grundstücke nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung verfügt werden darf.“
Die Beschlussfähigkeit des Vorstands ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. In der Satzung kann jedoch eine Bestimmung getroffen werden, dass zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes die Anwesenheit einer bestimmten Anzahl, von einem Bruchteil oder von bestimmten Mitgliedern des Vorstandes (z. B. der/die Vorsitzende) erforderlich ist. Unter Umständen ist der Vorstand gem. der Satzung nicht vollständig besetzt (z. B. wegen Todes, Rücktritts oder mangels Kandidaten). Teil-weise wird die Auffassung vertreten, dass ein nach Satzung nicht vollständig besetzter Vorstand keine Beschlüsse fassen kann. Zur Vermeidung einer drohenden Beschlussunfähigkeit kann die Satzung vorsehen, dass auch ein nicht vollständig besetzter Vorstand beschlussfähig ist (vgl. Burhoff, Vereinsrecht, 9. Aufl. 2014, Rnr. 575 ff.; Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 20. Aufl. 2016, Rnr. 245a).
Ehrenamtlich Tätige in Sportvereinen können auf freiwilliger Basis den gesetzlichen Unfall-versicherungsschutz bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) erwerben. Jeder Sportverein kann seine gewählten Ehrenamtsträger*innen und Beauftragte für herausgehobene Aufgaben auch durch einen entsprechenden Sammelantrag freiwillig versichern. Der Versicherungsschutz umfasst dabei die Tätigkeiten, die mit den Aufgaben des einzelnen Ehrenamtes bzw. der Beauftragung verbunden sind. Der Antrag kann unter www.vbg.de gestellt werden.
§ 16 Der Gesamtvorstand i (Näheres siehe Erläuterung zu § 16)
- Der Gesamtvorstand besteht aus
- den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes
- den Abteilungsleiter*innen
- dem/der Jugendleiter*in
- Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:
- Aufstellung des Haushaltsplans und eventueller Nachträge
- Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung
- Ausschluss von Mitgliedern und Verhängung von Sanktionen
- Berufung von Nachfolgern für ausgeschiedene Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
- Beschlussfassung über Beiträge und Gebühren
- Beschlussfassung über Gründung und Schließung von Abteilungen
- Erlass eines Schutzkonzeptes zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt nebst dessen integraler Bestandteile wie insbesondere
- die verpflichtende Erklärung zu einem Ehrenkodex,
- die verpflichtende Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses,
- der Erlass allgemeiner Verhaltensrichtlinien und
- die Benennung von Ansprechpersonen.
Erläuterungen zu § 1716 Abs. 2:
Dem Gesamtvorstand können weitere Zuständigkeiten gegeben werden.
Dem Schutz von Kindern und Jugendlichen in Sportvereinen vor sexualisierter Gewalt kommt eine zentrale Bedeutung zu. In Landesgesetzen ist mittlerweile vorgesehen, dass die Träger von Einrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe Schutzkonzepte zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor körperlicher, psychischer und sexualisierter Gewalt zu implementieren haben (vgl. z. B. § 11 Landeskinderschutzgesetz NRW). Dies betrifft auch Sportvereine. Um einen effektiven Schutz sicherzustellen, sind alle Sportvereine, die Angebote für Kinder und Jugendliche vorsehen, gehalten, ein solches Schutzkonzept einzuführen. Wichtige Bausteine eines Schutz-konzeptes sind bereits in dem o. g. Formulierungsvorschlag der Mustersatzung enthalten. Die Sportvereine haben die Möglichkeit, sich bei der Entwicklung und Umsetzung eines Schutz-konzeptes durch die Sportbünde und -verbände beraten zu lassen.
Wenn das Leitbild des Vereins – einschließlich der Verpflichtung zum Erlass eines Schutzkonzeptes und der Nennung der Bestandteile - anstelle in einer Präambel im Satzungstext verankert ist (siehe § 3b Grundsätze der Tätigkeit), dann kann § 16 Abs 2 letzter Spiegelstrich wie verkürzt folgt lauten: „- Erlass eines Schutzkonzeptes zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt gem. § 3b Abs. 3.“
- Der Gesamtvorstand soll mindestens alle drei Monate einberufen werden. Im Übrigen gilt § 16 Abs. 8 entsprechend.
§ 17 Abteilungen
- Innerhalb des Vereins können für unterschiedliche sportliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet werden. Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins. Der Gesamtvorstand kann die Gründung und Schließung von Abteilungen beschließen.
- Jede Abteilung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Abteilungsleiter*in. Der geschäftsführende Vorstand bestätigt die Abteilungsleiter*innen durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut eine/n Abteilungsleiter*in wählen. Wird der/die abgelehnte Abteilungsleiter*in erneut gewählt, bestätigt die Mitgliederversammlung den/die Abteilungsleiter*in. Lehnt die Mitgliederversammlung den/die gewählte*n Abteilungsleiter*in ab, muss die Abteilung eine/n neue*n Abteilungsleiter*in wählen. Sollte die Abteilungsversammlung keine/n Abteilungsleiter*in benennen, kann diese/r vom geschäftsführenden Vorstand benannt werden. Die Abteilungsleiter*innen sind Mitglied des Gesamtvorstandes.
- Der Gesamtvorstand kann eine/n Abteilungsleiter*in unter Angabe von Gründen durch Beschluss abberufen. Der/Die betroffene Abteilungsleiter*in ist vorher anzuhören.
- Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Gesamtvorstandes.
E. Vereinsjugend
E. Vereinsjugend
§ 18 Die Vereinsjugend i (Näheres siehe Erläuterungen zu § 18)
- Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
Erläuterung zu § 18 Abs. 1:
Es ist auch eine andere Altersangabe möglich. Die obere Altersgrenze kann vom 18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr reichen (§§ 74, 75 SGB VIII).
- Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr zufließenden Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.
Erläuterung zu § 18 Abs. 2:
Alternative: „… entscheidet über die ihr über den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel …“
Mit der Eigenständigkeit und Selbstverwaltung der Vereinsjugend ist nicht gemeint, dass diese einen Anspruch auf ein eigenes Bankkonto und eine eigene Barkasse hat, sondern dass für die Vereinsjugend eine eigene Kostenstelle eingerichtet wird, die sie eigenverantwortlich bewirtschaften kann.
- Organe der Vereinsjugend sind:
a. der Jugendvorstand
b. die Jugendversammlung
Der/Die Jugendleiter*in ist Vorsitzende*r des Jugendvorstandes und ist Mitglied des Gesamtvorstandes.Der/Die Jugendleiter*in wird von der Jugendversammlung gewählt.
- Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen werden kann und der Genehmigung des Gesamtvorstandes bedarf. Die Jugendordnung darf dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
Erläuterung zu § 18:
Da die Jugend sich selbst verwaltet, ist das höchste Organ der Jugend auch für die Verabschiedung der Jugendordnung zuständig. Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben für die Erstellung einer Jugendordnung. Teilweise ist eine Auszahlung von Fördermitteln auf kommunaler Ebene und auf Bundes- und Landesebene an besondere Voraussetzungen gebunden. So können Landesjugend-planmittel nur an Träger der freien Jugendhilfe ausgezahlt werden. Die Sportjugend NRW hat die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gem. SGB VIII erhalten. Nach dem Erlass über die öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe in der Form der Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 28.05.1990, - IV B 2 – 6104.0 (ab 29.07.2010 MFKJKS), sind als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 des Achten Buches des Sozialgesetz-buches (SGB VIII) vom 26.06.1990 (BGBl. I S. 1163) i. V. m. § 25 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) vom 12.12.1990 (GV. NW. S. 664) unter anderen öffentlich anerkannt: „Sportjugend des Landes NRW im Landessportbund NRW, Sitz Duisburg (Bescheid vom 20.10.1971 des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW) Die Anerkennung erstreckt sich auch auf die Jugendabteilungen der gegenwärtig und zukünftig dem Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. als Mitglied bzw. ggfs. mittelbar über einen Mitgliedsverband angehörenden Sportfachverbände (Landesfachverbände und regionale Fachverbände) und der ihm gegenwärtig und zukünftig zugehörenden Stadt- und Kreissportbünde sowie auf die Jugendabteilungen der gegenwärtig und zukünftig einem der Sportfachverbände angeschlossenen Sportvereine.“
Es ist sinnvoll in einer Jugendordnung ein Mindestalter für den/die Jugendleiter*in zu bestimmen. Da der dieser auch Mitglied des Gesamtvorstandes ist, sollte er ein Mindestalter von 16 Jahren haben.
F. Sonstige Bestimmungen
F. Sonstige Bestimmungen
§ 19 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeiti (Näheres siehe Erläuterung zu § 19)
siehe auch VIBSS – Infopapier „Bezahlte Mitarbeit im Sport“ (www.vibss.de)
- Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertrags-inhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
- Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage eine*n Geschäftsstellenleiter*in und/oder Mitarbeiter*innen für die Verwaltung einzu-stellen. Im Weiteren ist nur der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungs-gemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleiter*innen abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktions-recht hat der/die Vorsitzende oder im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
- Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter*innen des Vereins einen Aufwendungsersatz-anspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten im Auftrag des geschäftsführenden Vorstandes entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter*innen haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
- Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann grundsätzlich nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
- Einzelheiten können in einer Finanzordnung geregelt werden.
Erläuterung zu § 19:
Nach den für Vereine geltenden zivilrechtlichen Vorschriften (§ 27 Abs. 3 Satz 2 BGB) übt der Vorstand eines Vereins sein Amt grundsätzlich unentgeltlich aus. Diese Bestimmung ist aber (gem. § 40 BGB) durch die Vereinssatzung abänderbar.
Die Zahlung von pauschalen Vergütungen für Arbeits- oder Zeitaufwand (sog. Tätigkeits-vergütungen) an den Vorstand ist jedoch nur dann zulässig, wenn dies durch bzw. aufgrund einer Satzungsregelung ausdrücklich zugelassen ist. Ein Verein, der nicht ausdrücklich die Bezahlung des Vorstandes regelt und der dennoch Tätigkeitsvergütungen an Mitglieder des Vorstandes zahlt, verstößt gegen das gemeinnützigkeitsrechtliche Gebot der Selbstlosigkeit (§ 55 AO). Eine Vergütung ist auch dann anzunehmen, wenn sie nach der Auszahlung an den Verein zurückgespendet oder durch Verzicht auf die Auszahlung eines entstandenen Vergütungsanspruchs an den Verein ge-spendet wird.
Der Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen (z. B. Büromaterial, Telefon- und Fahrtkosten) ist auch ohne entsprechende Regelung in der Satzung zulässig. Der Einzelnachweis der Auf-wendungen ist nicht erforderlich, wenn pauschale Zahlungen den tatsächlichen Aufwand offen-sichtlich nicht übersteigen; dies gilt jedoch nicht, wenn durch die pauschalen Zahlungen auch Arbeits- oder Zeitaufwand abgedeckt werden soll. Die Zahlungen dürfen auch nicht unangemessen hoch sein (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO).
§ 20 Kassenprüfer*innen i (Näheres sie Erläuterung zu § 20)
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer*innen und zwei Ersatzkassenprüfer*innen, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen.
- Die Amtszeit der Kassenprüfer*innen und der Ersatzkassenprüfer*innen beträgt zwei Jahre, wobei ein*e Kassenprüfer*in und ein*e Ersatzkassenprüfer*in in geraden Jahren und ein*e Kassenprüfer*in und ein*e Ersatzkassenprüfer*in in ungeraden Jahren gewählt werden. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich be-schließen, dass der geschäftsführende Vorstand qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungs-gemäßheit der Geschäftsführung beauftragt.
- Die Kassenprüfer*innen prüfen mindestens einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer*innen sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.
Erläuterung zu § 20:
Mögliche Ergänzung: „Die Kassenprüfer*innen beantragen in der Mitgliederversammlung die Ent-lastung des Gesamtvorstandes.“
Im Vereinsrecht des BGB ist eine regelmäßige Prüfung der Geschäftsführung nicht vorgesehen. Gleichwohl finden solche Prüfungen bei fast allen Vereinen statt. Die Kassenprüfung kann in der Satzung geregelt werden. Dann sollten auch Gegenstand und Umfang der Prüfung in der Satzung bestimmt werden, um Konflikte zwischen Kassenprüfern und Vorstand über die Kompetenzen der Kassenprüfer*innen zu vermeiden. Der Prüfbericht ist Grundlage für die Entlastung des Vorstandes.
§ 21 Vereinsordnungen i (Näheres siehe Erläuterung zu § 21)
- Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt ist der Gesamtvorstand ermächtigt durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen.
a. Beitragsordnung
b. Finanzordnung
c. Geschäftsordnung
d. Abteilungsordnungen.
- Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Die Ordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
Erläuterung zu § 21:
Viele Vereine gehen dazu über, ihre Satzung von komplizierten und langen Regelungen zu befreien. Aus diesem Grunde werden für die verschiedensten Bereiche Ordnungen erlassen. Vereins-ordnungen sind für die Mitglieder genauso verbindlich, wie die Satzung des Vereins. Während die Satzung in das Vereinsregister eingetragen wird, ist das bei Ordnungen i. d. R. nicht erforderlich. Der Begriff „Vereinsordnung“ ist im Vereinsrecht des BGB nicht geregelt. Für den Erlass einer Vereinsordnung ist in der Satzung des Vereins eine sog. Ermächtigungsgrundlage erforderlich: d. h. die Satzung muss die wesentlichen Grundlagen für die Vereinsordnung regeln (Benennung der Ordnung und des Organs, das die Ordnung beschließt).
§ 22 Haftung i (Näheres siehe Erläuterung zu § 22)
- Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger*innen, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
Erläuterung zu § 22:
Die Haftung des Vereins nach § 31 BGB kann gegenüber Dritten nicht durch die Satzung eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Dagegen kann die Haftung für einfache Fahrlässigkeit gegenüber Vereinsmitgliedern durch die Satzung ausgeschlossen werden.
Da die gesetzlichen Regelungen zur Haftungsbeschränkung vielen Vereinsmitgliedern nicht bekannt sind, wird eine eigenständige Regelung zur Haftungsbeschränkung in der Satzung empfohlen. Die Satzungsregelung zeichnet lediglich die gesetzlichen Regelungen in §§ 31a und 31b BGB nach, dient aber einer besseren Information der Mitglieder.
Die Haftung im Innenverhältnis kann auch für den Fall grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen und lediglich auf Vorsatz beschränkt werden (vgl. Staudinger/Schwennike 2019, § 31 Rn. 98; OLG Nürnberg 13.11.2015 12 W 1845/15).
Darüber hinaus erstreckt sich die Haftungsbeschränkung der Satzungsregelung in § 22 Abs. 1 auch auf Nichtmitglieder, die sich ehrenamtlich engagieren (z. B. mithelfende Eltern von minderjährigen Vereinsmitgliedern). Diese werden von den gesetzlichen Haftungserleichterungen nicht erfasst, wenn sie keine Vereinsmitglieder sind.
§ 23 Datenschutz i (Näheres siehe Erläuterung zu § 23)
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personen-bezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
- Den Organen des Vereins, allen Mitarbeiter*innen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
- Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand eine*n Datenschutz-beauftragte*n.
Erläuterung zu § 23 Abs. 4:
Sind i. d. R. mindestens 20 Personen, egal ob Arbeitnehmer*innen oder ehrenamtliche Mitarbeiter*innen, ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt, hat der Verein eine*n Datenschutzbeauftragte*n zu bestellen (vgl. § 38 BDSG).
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
Weitere Informationen zum Thema Datenschutz im Verein finden Sie unter www.vibss.de.
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
G. Schlussbestimmungen
G. Schlussbestimmungen
§ 24 Auflösung des Vereins i (Näheres siehe Erläuterungen zu § 24)
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands die Liquidatoren des Vereins.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
- an den/die/das ……………… (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft), der/die/das es unmittelbar und aus-schließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
oder - an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für ……. (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen Zwecks, z. B. Förderung des Sports).
Erläuterung zu § 24 Abs. 3:
Gemäß § 60 Abs. 1 der Abgabenordnung muss die Satzung eines gemeinnützigen Vereins eine der beiden in der Mustersatzung der Abgabenordnung bezeichneten Vermögensanfallregelungen enthalten (Anlage 1 zu § 60 AO). Es wird deshalb dringend empfohlen, die für die gewählte Alternative vorgegebene Formulierung wortgleich zu übernehmen (entweder Festlegung der begünstigten juristischen Person und Offenhalten der Verwendung oder Offenhalten der begünstigten juristischen Person und Festlegung des Verwendungszwecks).
- an den/die/das ……………… (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft), der/die/das es unmittelbar und aus-schließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
- Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Erläuterung zu § 24 Abs. 4:
Hier ist eine Beratung dringend anzuraten, weil nach dem Umwandlungsgesetz und dem Umwandlungssteuergesetz bei falscher Anwendung der Vermögensübertragungen hohe Steuern ausgelöst werden können.
§ 25 Gültigkeit dieser Satzung i (Näheres siehe Erläuterung zu § 25)
- Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am … beschlossen.
- Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Erläuterung zu § 25:
Gem. § 71 BGB bedürfen Änderungen der Satzung zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. Die häufig zu findende Satzungsformulierung, dass mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Satzung wirksam ist, ist fehlerhaft.
Übersicht der NRW Registergerichte
Übersicht der NRW Registergerichte
| OLG Düsseldorf |
|
|
| Registergericht |
| zuständig für den Bezirk des |
1. | Amtsgericht Düsseldorf | 40213 Düsseldorf | Amtsgericht Düsseldorf |
| Amtsgericht Düsseldorf |
| Amtsgericht Langenfeld |
| Amtsgericht Düsseldorf |
| Amtsgericht Ratingen |
2. | Amtsgericht Neuss | 41460 Neuss | Amtsgericht Neuss |
3. | Amtsgericht Duisburg | 47058 Duisburg | Amtsgericht Duisburg |
| Amtsgericht Duisburg |
| Amtsgericht Duisburg-Hamborn |
| Amtsgericht Duisburg |
| Amtsgericht Duisburg-Ruhrort |
| Amtsgericht Duisburg |
| Amtsgericht Dinslaken |
| Amtsgericht Duisburg |
| Amtsgericht Mülheim an der Ruhr |
| Amtsgericht Duisburg |
| Amtsgericht Oberhausen |
| Amtsgericht Duisburg |
| Amtsgericht Wesel |
4. | Amtsgericht Kleve | 47533 Kleve | Amtsgericht Kleve |
| Amtsgericht Kleve |
| Amtsgericht Emmerich |
| Amtsgericht Kleve |
| Amtsgericht Geldern |
| Amtsgericht Kleve |
| Amtsgericht Moers |
| Amtsgericht Kleve |
| Amtsgericht Rheinberg |
5. | Amtsgericht Krefeld | 47798 Krefeld | Amtsgericht Krefeld |
| Amtsgericht Krefeld |
| Amtsgericht Kempen |
| Amtsgericht Krefeld |
| Amtsgericht Nettetal |
6. | Amtsgericht Mönchengladbach | 41061 Mönchengladbach | Amtsgericht Mönchengladbach |
| Amtsgericht Mönchengladbach |
| Amtsgericht Erkelenz |
| Amtsgericht Mönchengladbach |
| Amtsgericht Grevenbroich |
| Amtsgericht Mönchengladbach |
| Amtsgericht Viersen |
7. | Amtsgericht Wuppertal | 42103 Wuppertal | Amtsgericht Wuppertal |
| Amtsgericht Wuppertal |
| Amtsgericht Mettmann |
| Amtsgericht Wuppertal |
| Amtsgericht Remscheid |
| Amtsgericht Wuppertal |
| Amtsgericht Solingen |
| Amtsgericht Wuppertal |
| Amtsgericht Velbert |
| OLG Hamm
|
|
|
| Registergericht |
| zuständig für den Bezirk des |
8. | Amtsgericht Arnsberg | 59821 Arnsberg | Amtsgericht Arnsberg |
| Amtsgericht Arnsberg |
| Amtsgericht Brilon |
| Amtsgericht Arnsberg |
| Amtsgericht Marsberg |
| Amtsgericht Arnsberg |
| Amtsgericht Medebach |
| Amtsgericht Arnsberg |
| Amtsgericht Menden |
| Amtsgericht Arnsberg |
| Amtsgericht Meschede |
| Amtsgericht Arnsberg |
| Amtsgericht Schmallenberg |
| Amtsgericht Arnsberg |
| Amtsgericht Soest |
| Amtsgericht Arnsberg |
| Amtsgericht Warstein |
| Amtsgericht Arnsberg |
| Amtsgericht Werl |
9. | Amtsgericht Bielefeld | 33602 Bielefeld | Amtsgericht Bielefeld |
10. | Amtsgericht Gütersloh | 33330 Gütersloh | Amtsgericht Gütersloh |
| Amtsgericht Gütersloh |
| Amtsgericht Halle |
| Amtsgericht Gütersloh |
| Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück |
11. | Amtsgericht Bad Oeynhausen | 32545 Bad Oeynhausen | Amtsgericht Bad Oeynhausen |
| Amtsgericht Bad Oeynhausen |
| Amtsgericht Herford |
| Amtsgericht Bad Oeynhausen |
| Amtsgericht Bünde |
| Amtsgericht Bad Oeynhausen |
| Amtsgericht Lübbecke |
| Amtsgericht Bad Oeynhausen |
| Amtsgericht Minden |
| Amtsgericht Bad Oeynhausen |
| Amtsgericht Rahden |
12. | Amtsgericht Bochum | 44787 Bochum | Amtsgericht Bochum |
| Amtsgericht Bochum |
| Amtsgericht Herne |
| Amtsgericht Bochum |
| Amtsgericht Herne-Wanne |
| Amtsgericht Bochum |
| Amtsgericht Witten |
13. | Amtsgericht Recklinghausen | 45657 Recklinghausen | Amtsgericht Recklinghausen |
14. | Amtsgericht Lemgo | 32657 Lemgo | Amtsgericht Lemgo |
| Amtsgericht Lemgo |
| Amtsgericht Blomberg |
| Amtsgericht Lemgo |
| Amtsgericht Detmold |
15. | Amtsgericht Dortmund | 44135 Dortmund | Amtsgericht Dortmund |
| Amtsgericht Dortmund |
| Amtsgericht Castrop-Rauxel |
| Amtsgericht Dortmund |
| Amtsgericht Lünen |
16. | Amtsgericht Hamm | 59065 Hamm | Amtsgericht Hamm |
| Amtsgericht Hamm |
| Amtsgericht Kamen |
| Amtsgericht Hamm |
| Amtsgericht Unna |
17. | Amtsgericht Essen | 45130 Essen | Amtsgericht Essen |
| Amtsgericht Essen |
| Amtsgericht Essen-Steele |
| Amtsgericht Essen |
| Amtsgericht Essen-Borbeck |
| Amtsgericht Essen |
| Amtsgericht Hattingen |
18. | Amtsgericht Gelsenkirchen | 45879 Gelsenkirchen | Amtsgericht Gelsenkirchen |
| Amtsgericht Gelsenkirchen |
| Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer |
| Amtsgericht Gelsenkirchen |
| Amtsgericht Bottrop |
| Amtsgericht Gelsenkirchen |
| Amtsgericht Dorsten |
| Amtsgericht Gelsenkirchen |
| Amtsgericht Gladbeck |
| Amtsgericht Gelsenkirchen |
| Amtsgericht Marl |
| Registergericht |
| zuständig für den Bezirk des |
19. | Amtsgericht Hagen | 58097 Hagen | Amtsgericht Hagen |
| Amtsgericht Hagen |
| Amtsgericht Schwelm |
| Amtsgericht Hagen |
| Amtsgericht Schwerte |
| Amtsgericht Hagen |
| Amtsgericht Wetter |
20. | Amtsgericht Iserlohn | 58636 Iserlohn | Amtsgericht Iserlohn |
| Amtsgericht Iserlohn |
| Amtsgericht Lüdenscheid |
| Amtsgericht Iserlohn |
| Amtsgericht Altena |
| Amtsgericht Iserlohn |
| Amtsgericht Meinerzhagen |
| Amtsgericht Iserlohn |
| Amtsgericht Plettenberg |
21. | Amtsgericht Münster | 48149 Münster | Amtsgericht Münster |
| Amtsgericht Münster |
| Amtsgericht Ahlen |
| Amtsgericht Münster |
| Amtsgericht Beckum |
| Amtsgericht Münster |
| Amtsgericht Warendorf |
22. | Amtsgericht Coesfeld | 48653 Coesfeld | Amtsgericht Coesfeld |
| Amtsgericht Coesfeld |
| Amtsgericht Dülmen |
| Amtsgericht Coesfeld |
| Amtsgericht Lüdinghausen |
| Amtsgericht Coesfeld |
| Amtsgericht Ahaus |
| Amtsgericht Coesfeld |
| Amtsgericht Bocholt |
| Amtsgericht Coesfeld |
| Amtsgericht Borken |
| Amtsgericht Coesfeld |
| Amtsgericht Gronau |
23. | Amtsgericht Steinfurt | 48565 Steinfurt | Amtsgericht Steinfurt |
| Amtsgericht Steinfurt |
| Amtsgericht Ibbenbüren |
| Amtsgericht Steinfurt |
| Amtsgericht Rheine |
| Amtsgericht Steinfurt |
| Amtsgericht Tecklenburg |
24. | Amtsgericht Paderborn | 33098 Paderborn | Amtsgericht Paderborn |
| Amtsgericht Paderborn |
| Amtsgericht Brakel |
| Amtsgericht Paderborn |
| Amtsgericht Delbrück |
| Amtsgericht Paderborn |
| Amtsgericht Höxter |
| Amtsgericht Paderborn |
| Amtsgericht Lippstadt |
| Amtsgericht Paderborn |
| Amtsgericht Warburg |
25. | Amtsgericht Siegen | 57072 Siegen | Amtsgericht Siegen |
| Amtsgericht Siegen |
| Amtsgericht Bad Berleburg |
| Amtsgericht Siegen |
| Amtsgericht Lennestadt |
| Amtsgericht Siegen |
| Amtsgericht Olpe |
| OLG Köln |
|
|
| Registergericht |
| zuständig für den Bezirk des |
26. | Amtsgericht Aachen | 52070 Aachen | Amtsgericht Aachen |
| Amtsgericht Aachen |
| Amtsgericht Monschau |
| Amtsgericht Aachen |
| Amtsgericht Geilenkirchen |
| Amtsgericht Aachen |
| Amtsgericht Heinsberg |
| Amtsgericht Aachen |
| Amtsgericht Eschweiler |
27. | Amtsgericht Düren | 52349 Düren | Amtsgericht Düren |
| Amtsgericht Düren |
| Amtsgericht Schleiden |
| Amtsgericht Düren |
| Amtsgericht Jülich |
28. | Amtsgericht Bonn | 53111 Bonn | Amtsgericht Bonn |
| Amtsgericht Bonn |
| Amtsgericht Euskirchen |
| Amtsgericht Bonn |
| Amtsgericht Rheinbach |
29. | Amtsgericht Siegburg | 53721 Siegburg | Amtsgericht Siegburg |
| Amtsgericht Siegburg |
| Amtsgericht Königswinter |
| Amtsgericht Siegburg |
| Amtsgericht Waldbröl |
30. | Amtsgericht Köln | 50670 Köln | Amtsgericht Köln |
| Amtsgericht Köln |
| Amtsgericht Bergheim |
| Amtsgericht Köln |
| Amtsgericht Bergisch Gladbach |
| Amtsgericht Köln |
| Amtsgericht Brühl |
| Amtsgericht Köln |
| Amtsgericht Gummersbach |
| Amtsgericht Köln |
| Amtsgericht Kerpen |
| Amtsgericht Köln |
| Amtsgericht Leverkusen |
| Amtsgericht Köln |
| Amtsgericht Wermelskirchen |
| Amtsgericht Köln |
| Amtsgericht Wipperfürth |
Muster einer Vereinssatzung
Stand: Dezember 2022