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Datenschutz – Was ändert sich zum 25.05.2018?

Durch das Inkrafttreten der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-VGO) werden die wesentlichen datenschutzrelevanten Bestimmungen vom Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in die DS-GVO verlagert. Das BDSG wird zukünftig zumindest für die Sportvereine nicht mehr die Bedeutung haben, die es bis zum 24.05.2018 hat. Der Verein als die für Beachtung des Datenschutzes verantwortliche Stelle wird sich in erster Linie an der DS-GVO zu orientieren haben. Für Sportvereine werden im Wesentlichen nur noch die Regelungen zur Videoüberwachung und zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten im BDSG von Bedeutung sein. Alles andere wird der DS-GVO zu entnehmen sein. Allerdings werden sich die Änderungen in Grenzen halten. Da in Deutschland traditionell ein hohes Datenschutzniveau und ausdifferenziertes Regelwerk gelten und die Systematik der neuen EU-Regelungen sich daran orientieren, wird sich grundlegend wohl nicht viel ändern. Seien es die Grundlagen für die Datenverarbeitung (zum Beispiel aufgrund gesetzlicher Generalklausel oder Einwilligung der Betroffenen), die Grundprinzipien (zum Beispiel Datensparsamkeit, Zweckbindung, Transparenz), die technischen und organisatorischen Maßnahmen oder die Rechte der betroffenen Personen: Wer sich bereits bislang mit dem Datenschutz beschäftigt hat, dem wird vieles bekannt und vertraut vorkommen.

Eine Herausforderung wird allerdings die Erfüllung der Informationspflichten darstellen, die der Verein bei der Erhebung der Daten gegenüber den betroffenen Personen zu beachten hat. Hier dürfte ein höherer Verwaltungsaufwand auf die Vereine zukommen.

Derzeit sind viele Verantwortliche in den Vereinen von den in der DS-GVO vorgesehenen exorbitanten Bußgeldern aufgeschreckt, die bis zu 20 Millionen Euro betragen können. Allerdings wird erst die Praxis zeigen müssen, inwiefern ehrenamtlich geführte Sportvereine hiervon betroffen sein werden. 

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Die Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union (DSGVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz.

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