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Impressum

Anbieterkennzeichnungspflicht

In der heutigen Zeit, in der das Internet überall präsent ist, haben auch sehr viele Sportvereine einen eigenen Internetauftritt. Wichtig zu wissen ist in diesem Zusammenhang, was in der Kategorie "Impressum" berücksichtigt werden muss.

Es stellt sich zunächst die Frage, wieso ein Impressum überhaupt erforderlich ist. Hier hilft ein Blick in das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) weiter. Durch das DDG werden von bestimmten Diensteanbietern Anbieterkennzeichnungspflichten verlangt, um den Verbraucherschutz zu gewährleisten. Denn nur durch die Anbieterkennzeichnungspflicht wird es für Verbraucher transparent mit welchem Anbieter sie es zu tun haben. Aber auch für Unternehmer ist die Anbieterkennzeichnungspflicht wichtig im Zusammenhang mit Wettbewerbsverstößen.

Die Anbieterkennzeichnungspflicht erfüllen viele Diensteanbieter unter dem Stichwort Impressum.

Der Verein muss zur Erfüllung der Anforderungen an die Anbieterkennzeichnungspflicht (§ 5 DDG) folgende Angaben bereitstellen:

  • Vollständig ausgeschriebener Vereinsname;

  • Anschrift des Vereinssitzes;

  • Benennung des gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreters;

  • Vereinsregister bei dem der Verein eingetragen ist nebst Registernummer;

  • Kontaktinformationen (mindestens Angabe einer E-Mail-Adresse und eines weiteren elektronischen oder eines nicht-elektronischen Kommunikationsmittels, z.B. einer elektronischen Anfragemaske oder einer Telefonnummer).

Da es der Zweck der Informationspflichten über Identität, Anschrift, Vertretungsberechtigten und Registereintragung ist, dass der Diensteanbieter den Verbraucher klar und unmissverständlich darauf hinweist, mit wem er in geschäftlichen Kontakt tritt, ist es darüber hinaus erforderlich und vom Gesetz festgeschrieben, dass die Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sind. Befinden sich die erforderlichen Angaben nicht auf der Startseite, gehört hierzu, dass der Anbieter für weiterführende Links Bezeichnungen wählt, die verständlich sind und sich dem Nutzer ohne Weiteres erschließen [OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.08.2013, Az.: I-20 U 75/13]. Diesen Anforderungen genügen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Begriffe "Kontakt" und "Impressum", da - so die Begründung - dem durchschnittlich informierten Nutzer des Internets mittlerweile bekannt sei, dass mit den Begriffen "Kontakt" und "Impressum" Links bezeichnet würden, über die der Nutzer zu einer Internetseite mit den Angaben zur Anbieterkennzeichung gelange [BGH 20.07.2006 - I ZR 228/03].

Verletzt der Verein seine Anbieterkennzeichnungspflicht kann dieses Verhalten nicht nur Geldbußen bis zu 50.000 € nach sich ziehen (§ 33 DDG), sondern auch wettbewerbsrechtliche Verstöße hervorrufen mit entsprechenden Abmahnungen.

Beispiel Anbieterkennzeichnung:

XXX e.V.
vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch XX
Musterstraße 5
00000 Musterstadt
Tel.:
Fax:

Geschäftsführerin: Frau XXX

Vorstand: XXX

E-Mail:
Internet:

eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts X
Registernummer: 

Jeder Verein braucht einen Vorstand.

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