Zuwendungsrecht
Die Sachspende aus dem Privatvermögen
Werden Sachen an einen gemeinnützigen Verein gespendet, ist der Wert der gespendeten Sache in der Zuwendungsbestätigung anzugeben. Dabei ist der Aussteller der Zuwendungsbestätigung für die Angabe des richtigen Wertes verantwortlich. Maßgeblich ist der sogenannte gemeine Wert, der auch als Verkehrswert bezeichnet werden kann. Dies gilt zumindest für Sachen, die aus dem Privatvermögen des Spenders stammen. Für Sachen aus dem Betriebsvermögen des Spenders gelten besondere Regelungen.
Bei privaten Sachspenden ist im Rahmen der Wertangabe Folgendes zu beachten:
Bei neuen Sachen kann regelmäßig der Einkaufspreis zugrunde gelegt werden.
Beispiel:
Ein Vereinsmitglied spendet der Ruderabteilung des Vereins ein Ruderboot. Das Boot hat das Mitglied kurz zuvor zu einem Preis von 10.000 Euro erworben.
Lösung: Der Verein kann dem Vereinsmitglied eine Zuwendungsbestätigung über eine Sachspende in Höhe von 10.000 Euro ausstellen, sollte aber den Kaufvertrag bzw. den Beleg über den Nachweis des Kaufpreises der Zuwendungsbestätigung anheften.
Problematischer sind die Fälle, in denen gebrauchte Sachen aus dem Privatvermögen dem Verein zugewendet werden.
Beispiel:
Ein Vereinsmitglied spendet dem Verein einen sechs Jahre alten PC für die Vereinsverwaltung.
Lösung: Aufgrund der schnelllebigen Zeiten auf dem IT-Markt ist die Frage, welchen Wert ein sechs Jahre alter PC hat, nicht einfach zu beantworten. Gegebenenfalls tendiert ein Wert einer gebrauchten Sache gegen 0 Euro.
TIPP: Gegebenenfalls können im Internet Referenzpreise ermittelt werden.
Im Zweifel, insbesondere wenn Spender und Verein von einem höheren Wert ausgehen und der Wert nicht eindeutig zu ermitteln ist, ist ein Gutachten einzuholen.
Im Glossar zu Steuerrechtsbegriffen finden Sie kurze Erläuterungen zu häufig vorkommenden Schlagworten im Kontext des Steuerrechts.