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Wirkung der Eintragungen im Vereinsregister

Nicht alles, was im Vereinsregister eingetragen ist, muss der wirklichen Rechtslage entsprechen

Die Eintragungen im Vereinsregister haben unterschiedliche rechtliche Wirkungen. Zunächst ist zwischen der konstitutiven und der deklaratorischen Wirkung der Eintragungen zu unterscheiden.  

Konstitutive Wirkung meint, dass mit der Eintragung in das Vereinsregister eine rechtliche Veränderung bewirkt wird. Diese Wirkung gilt zunächst für Eintragung des Vereins an sich. Erst durch die Eintragung im Vereinsregister wird der Verein zum eingetragenen Verein und erlangt dadurch die Rechtsfähigkeit (§ 21 BGB).  

Die zweite konstitutive Wirkung gilt für Satzungsänderungen. Erst mit der Eintragung einer Satzungsänderung im Vereinsregister wird diese wirksam (§ 71 BGB). Das bedeutet, dass eine Satzungsänderung nicht sofort wirksam wird, wenn sie durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird. Vielmehr ist sie zunächst zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden. Zwischen dem Beschluss der Mitgliederversammlung und der Eintragung können mehrere Wochen vergehen. In der Zwischenzeit gilt weiterhin die bisherige Satzung.  

Alle anderen Angaben im Vereinsregister haben dagegen nur deklaratorische Wirkung. Das gilt insbesondere für die Eintragung der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder. Die gewählten Vorstandsmitglieder sind regelmäßig mit der Annahme der Wahl im Amt. Es kommt nicht auf die Eintragung im Vereinsregister an. Gleiches gilt für das Ausscheiden aus dem Amt. Die Austragung aus dem Vereinsregister als Vorstand ist nicht erforderlich, damit ein Vorstandsmitglied aus dem Amt ausscheidet. Das Ausscheiden richtet sich nach den tatsächlichen Abläufen und erfolgt zum Beispiel durch den Zugang einer Rücktrittserklärung, durch Wahl von Nachfolgerinnen bzw. Nachfolgern oder durch Ablauf der in der Satzung vorgesehenen Amtszeit, wenn die Satzung keine Übergangsklausel vorsieht, wonach die Vorstände bis zur Wahl der Nachfolger im Amt bleiben.  

Wichtig zu wissen

Die Eintragungen im Vereinsregister haben kein „heilende Wirkung“. Die Eintragungen, auch wenn sie konstitutive Wirkung haben, bewirken nicht, dass sie mit ihrem jeweiligen Inhalt wirksam werden. Weicht die Eintragung zum Beispiel von dem gefassten Beschluss ab, der der Eintragung zugrunde liegt, dann ist die Eintragung zu berichtigen (vgl. Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 21. Aufl. Rn. 428a). 

Die „negativen Publizität“

Zu beachten ist, dass das Vereinsregister daher auch nur einen begrenzten Vertrauensschutz vermittelt. In diesem Zusammenhang wird von der „negativen Publizität“ des Vereinsregisters gesprochen. Das bedeutet, dass ein Dritter sich nicht unbedingt darauf verlassen kann, dass die Angaben im Vereinsregister zutreffend sind. Daher reicht der Vertrauensschutz nicht soweit, dass der im Vereinsregister eingetragene Vorstand auch wirksam bestellt wurde. Auf diesen Umstand soll sich der Vertrauensschutz des Vereinsregisters nicht erstrecken (vgl. Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 21. Aufl. Rn. 429). 

Die Reichweite des Vertrauensschutz

Im Übrigen ist die Reichweite des Vertrauensschutzes in § 68 BGB geregelt. Wird danach zwischen den bisherigen Mitgliedern des Vorstands und einem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen, dann kann der Verein die Änderung des Vorstands dem Dritten nur entgegensetzen, wenn sie zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts im Vereinsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt war. Ist die Änderung eingetragen, so braucht der Dritte sie nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie nicht kennt, seine Unkenntnis auch nicht auf Fahrlässigkeit beruht. Das Unterlassen der Einsichtnahme in das Vereinsregister dürfte regelmäßig als Sorgfaltspflichtverletzung angesehen werden und den Vorwurf der Fahrlässigkeit begründen (vgl. Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 21. Aufl. Rn. 429a).