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Die Pflichten der Mitglieder

Ungeschriebene und explizite Rechte

Mitglieder haben Rechte, aber auch Pflichten. Die Pflichten können sich zum einen aus der Satzung ergeben. Dies gilt insbesondere für die Beitragspflichten. Nach dem im Vereinsrecht geltenden Wesentlichkeitsgrundsatz sind die Beiträge dem Grunde nach in der Satzung zu verankern (siehe auch § 58 Nr. 2 BGB). Neben dem regulären Mitgliedsbeitrag (als Monats-, Quartals-, Halbjahres- oder Jahresbeitrag) gibt es weitere Beitragspflichten wie zum Beispiel Aufnahmegebühren, die Zahlung von Umlagen (als außerordentlicher Beitrag) oder die Erbringung von Arbeitspflichten bzw. Abgeltungszahlungen für nicht erbrachte Arbeitsstunden.  

Die Höhe dieser Pflichten kann in Ordnungen geregelt werden, die keinen Satzungsrang haben müssen und so weniger aufwendig geändert werden können. Viele Vereinssatzungen sehen hierfür eine Beitragsordnung vor.  

Außerhalb der Satzung sind auch allgemeine Mitverwaltungs-, Förder- und Treuepflichten als ungeschrieben Pflichten denkbar. Mitverwaltungspflichten können sein die Verpflichtung zur Teilnahme an Versammlungen oder Veranstaltungen, aber auch, Ämter zu übernehmen (vgl. Wickert, Satzungsfibel – Vereins- und Verbandsrecht, 1. Aufl. R. 441). Fraglich ist allerdings, inwiefern sich diese Pflichten durchsetzen bzw. Zuwiderhandlungen dagegen sanktionieren lassen. Bei den allermeisten Sportvereinen dürfte dies nicht umsetzbar sein, da die Mitglieder den Verein dann verlassen und sich einem anderen Verein anschließen werden.  

Die Treuepflicht

Inhalt und Umfang der Treuepflicht ist stark vom Zweck des Vereins und dem Grad der Bindung der Mitglieder untereinander abhängig. Um einen Verstoß gegen die Treuepflicht annehmen zu können, sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Jedenfalls dürfen Vereinsmitglieder nicht ohne ein berechtigtes Interesse Vereinsinterna öffentlich machen. Andererseits stellt die Kritik an der Vereinspolitik bzw. dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen noch keinen Verstoß gegen Treuepflichten dar. Eine solche Kritik ist Ausdruck gelebter Meinungsfreiheit und -vielfalt und damit Bestandteil einer demokratischen Kultur und kann im Hinblick auf die Vereinsentwicklung unter Umständen sogar förderlich sein. Dies gilt jedenfalls, solange sie sachlich geäußert wird und es sich nicht um Schmähkritik, Beleidigungen oder Verunglimpfungen handelt.