Die Auflösung des Vereins
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Verein aufgelöst werden
Nach § 41 Satz 1 BGB kann der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierfür ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmer erforderlich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden somit nicht berücksichtigt. Allerdings kann die Satzung hiervon abweichen, indem sie die Anforderungen erschwert oder erleichtert. Es kann nach Satzung sowohl eine vier Fünftel-Mehrheit oder eine Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, aber auch eine zwei Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreichend sein.
Weitere Erschwernisse beachten
Vielfach sehen Satzungen weitere Erschwernisse vor wie zum Beispiel höhere Anforderungen an die Beschlussfähigkeit (z.B. Beschlussfähigkeit bei Anwesenheit von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder) oder aber, dass die Auflösung nur bei einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden darf, bei der keine weiteren Tagesordnungspunkte zugelassen werden. Durch die erhöhten Anforderungen soll verhindert werden, dass die Auflösung durch zufällig zustande gekommene Mehrheitsverhältnisse beschlossen wird.
Die Frage, ob auch anderen Organen des Vereins oder sogar externen Dritten das Recht zur Auflösung des Vereins in der Satzung zugestanden werden kann, ist umstritten. Sicher ist aber, dass dieses Recht der Mitgliederversammlung nicht genommen werden kann, da die Vorschrift des § 41 BGB in § 40 BGB nicht genannt wird und daher nicht dispositiv ist.
Beschluss an Vereinsregister melden
Der Beschluss über die Auflösung ist durch den Vorstand zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden (vgl. § 74 Absatz 2 BGB). Dem Auflösungsbeschluss schließt sich die Liquidation des Vereins an (§ 47 BGB; siehe hierzu den Artikel „Die Liquidation des Vereins“).