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Die Willensbildung im Vorstand

Regeln zur Entscheidungsfindung

Bei einem Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, trifft dieser seine Entscheidungen durch Beschlüsse. Für die Beschlussfassungen verweist das Gesetz in § 28 BGB auf die dafür geltenden Vorschriften zur Mitgliederversammlung in den §§ 32 und 34 BGB. Die Beschlussfassungen durch den Vorstand erfolgen demnach zunächst in (Präsenz-)Versammlungen, die in Abgrenzung zu Mitgliederversammlungen meist als Vorstandssitzungen bezeichnet werden.  

Entscheidung durch Mehrheit der Stimmen

Der Vorstand entscheidet grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (vgl. § 28 i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB). Grundsätzlich hat jedes Vorstandsmitglied eine Stimme. Da es sich bei § 28 BGB um eine abdingbare Vorschrift handelt (vgl. § 40 BGB), kann in der Satzung von den Regelungen in § 32 BGB abgewichen werden. So kann die Satzung vorsehen, dass bei Stimmengleichstand die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag geben soll. Kein Stimmrecht haben allerdings die Vorstandsmitglieder, die wegen § 34 BGB hiervon ausgeschlossen sind. Hiervon kann wegen § 40 BGB auch die Satzung keine abweichende Regelung treffen. 

Übertragbarkeit der Stimme umstritten

Umstritten ist, ob die Stimme eines Vorstandsmitglieds übertragbar bzw. eine Vertretung durch einen Dritten zulässig ist. Teilweise wird dies abgelehnt (Grüneberg/Ellenberger, BGB, 81. Aufl. § 28 Rn. 2; Burhoff, Vereinsrecht, 9. Aufl. Rn. 575; OLG Hamm, OLGZ 1978, S. 26, 29). Andere Stimmen halten eine Vertretung eines Vorstandsmitglieds durch ein anderes Vorstandsmitglied für zulässig mit der Begründung, dass § 28 BGB nicht auch auf § 38 BGB verweise, indem geregelt ist, dass die Mitgliedschaftsrechte nicht einem anderen überlassen werden könne (vgl. Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 21. Aufl. Rn. 248). Zur Vermeidung von Unsicherheiten sollte in der Satzung klargestellt werden, ob und wenn ja, durch wen ein Vorstandsmitglied im Verhinderungsfall vertreten werden kann.  

Die Frage der Beschlussfähigkeit

Eine andere Frage ist, unter welchen Voraussetzungen ein Vorstand beschlussfähig ist. Da es keine gesetzliche Regelung zur Beschlussfähigkeit gibt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Vorstandsmitglieder. Es reicht dann die Anwesenheit eines Vorstandsmitglieds aus (vgl. Burhoff, Vereinsrecht, 9. Aufl. Rn. 577).  

Satzung sieht oft Mindestanzahl vor 

Vielfach sehen aber Satzungsregelungen eine Mindestanzahl von Vorstandsmitgliedern vor (zum Beispiel: „Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.“). In Zeiten, in denen nicht immer alle in der Satzung vorgesehenen Vorstandspositionen besetzt sind, stellt sich dann die Frage, ob sich die Zahl auf die nach Satzung vorgesehene Vorstandspositionen oder auf die tatsächlich im Amt befindlichen Vorstände bezieht. Hier wird überwiegend die Ansicht vertreten, dass auf die in der Satzung vorgesehenen Zahl der Vorstandsmitglieder abzustellen sei (vgl. Burhoff, Vereinsrecht, 9. Aufl. Rn. 575; Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 21. Aufl. Rn. 245a; Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 10. Aufl. Rn. 518). 

Eine andere Frage ist, ob ein nach Satzung nicht vollständig besetzter Vorstand überhaupt wirksam Beschlüsse fassen kann. Hierbei handelt es sich um eine weitverbreitete Ansicht, insbesondere in der Rechtsprechung (vgl. die Nachweise in Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 21. Aufl. Rn. 245a in Fußnote 1114). Es mehren sich aber die Stimmen, die eine andere Ansicht vertreten (vgl. Sauter/Schweyer/Waldner, a.a.O.; Burhoff, Vereinsrecht, 9. Aufl. Rn. 577; Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 10. Aufl. Rn. 516).  

Um auch diesbezüglich Unsicherheiten zu vermeiden, sollte die Satzung eine Klarstellung enthalten, dass auch ein nicht nach Satzung vollständig besetzter Vorstand Beschlüsse fassen kann.  

Form: Umlaufverfahren/ Einladung/Tagesordnung