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Der Idealverein

Der Idealverein ist die verbreitetste Form des Vereins

Der nichtwirtschaftliche Verein oder auch Idealverein genannt ist in § 21 BGB geregelt. Danach erlangt ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts. Die Rechtsfähigkeit hat erhebliche Bedeutung für den Verein, da er dadurch zu einer juristischen Person wird und am Wirtschaftsleben teilnehmen kann. Rechtsfähigkeit bedeutet, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Insbesondere im Verhältnis zu den Vereinsmitgliedern ist dies bedeutsam, da hierdurch der Verein als eigenständige Person zum Beispiel Schuldner von Verbindlichkeiten wird. Das bedeutet, dass die Mitglieder für diese Verbindlichkeiten nicht persönlich haften. Etwas anders gilt nur dann, wenn die Mitglieder eine eigene persönliche Verpflichtung zum Beispiel in Form einer Bürgschaft übernommen haben oder im Fall der sogenannten Durchgriffshaftung, wenn die Konstruktion des Vereins in schädigender und sittenwidriger Weise ausgenutzt wurde. Der Verein erwirbt die Rechtsfähigkeit durch Eintragung im Vereinsregister. Ab diesem Zeitpunkt führt er den Rechtsformzusatz eingetragener Verein, in Kurzform e.V..Nicht zu verwechseln: die Eintragung im Vereinsregister stellt einen vereinsrechtlichen Vorgang dar. Es besteht kein Zusammenhang zur Anerkennung als gemeinnützig. Die Anerkennung als gemeinnützig erfolgt durch das zuständige Finanzamt. Es gibt viele eingetragene Vereine, die nicht als gemeinnützig anerkannt werden, weil die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nicht vorliegen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Verein zwar ideelle Zwecke verfolgt, die aber nicht zugleich einen steuerbegünstigten Zweck im Sinne der Abgabenordung darstellen. Auch wenn nach dem Gesetz der Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sein darf, ist eine unternehmerische Betätigung für den Idealverein nicht ausgeschlossen. Sportvereine sind in vielfältiger Weise wirtschaftlich am Markt tätig.

Beispiele: Betrieb einer Vereinsgaststätte, Verkauf von Speisen und Getränken, Trikot- und Bandenwerbung, Verkauf von Sportartikeln und Merchandising.

In diesen Fällen greift das sogenannte Nebenzweckprivileg für Idealvereine. Dabei ist zu beachten, dass die wirtschaftliche Betätigung der Förderung des Hauptzwecks dient und im Vergleich zum Hauptzweck von untergeordneter Bedeutung ist.