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Die Abspaltung von Vereinsabteilungen nach allgemeinem Vereinsrecht

Vom Gesamtverein abspalten

Eine Abteilung in einem Mehrspartenverein kann sich nach allgemeinen vereinsrechtlichen Regeln vom Gesamtverein abspalten. Dabei sind aber einige Besonderheiten zu beachten.  

Zunächst zum Ablauf

Die Verantwortlichen einer Abteilung gründen bei einer Abspaltung durch Neugründung einen neuen Verein nach allgemeinen vereinsrechtlichen Regeln (Gründungsversammlung, Beschlussfassung über eine Satzung, Wahl von Vorstandsmitgliedern, Anmeldung des Vereins zur Eintragung im Vereinsregister, Beantragung der Anerkennung als gemeinnützig durch das zuständige Finanzamt, Erwerb der Mitgliedschaften in den Dachverbänden des organisierten Sports). Damit ist der wesentliche Akt der Abspaltung vollzogen.  

Nun stellt sich aber die eigentliche Herausforderung. Nach dieser Alternative gehen weder das der Abteilung zugeordnete Vermögen, noch die entsprechenden Mitglieder oder gar die im Wettkampfbetrieb der Fachverbände erworbenen Spielberechtigungen auf den neu gegründeten Verein über. Gleiches gilt für Verträge zum Beispiel mit Übungsleitungen oder Kommunen über die Nutzung von Sportstätten. Ein automatischer Übergang wäre nur bei der Vorgehensweise nach dem Umwandlungsgesetz möglich. Das bedeutet, dass  

  • die Mitglieder einzeln aus dem bisherigen Verein austreten und in den neuen Verein eintreten müssen, 
  • Vermögen durch den bisherigen Gesamtverein auf den neu gegründeten Verein übertragen werden muss,  
  • Vertragsverhältnisse des bisherigen Gesamtvereins gekündigt und durch den neu gegründeten Verein neu abgeschlossen oder überschrieben werden müssen, 
  • Spiel- oder Startberechtigungen im Einvernehmen mit dem Fachverband und dem bisherigen Gesamtverein übertragen werden müssen.  

Die Übertragung von Vermögen, das bislang durch die Abteilung im Gesamtverein genutzt wurde, auf den neu gegründeten Verein, sollte im Vorfeld mit dem Finanzamt abgestimmt werden. 

Dies setzt voraus, dass zwischen dem bisherigen Gesamtverein und der Vereinsführung des neuen Vereins Einvernehmen über die Vorgehensweise besteht. Soll zum Beispiel ein Teil der Mitglieder im bisherigen Gesamtverein verbleiben und die Abspaltung nicht mitgehen, sondern die bisherige Abteilung weiterbetreiben, dann wird sich eine Übertragung von Vermögen oder Spielberechtigungen nicht durchsetzen lassen.