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Sozialversicherungsmeldungen

Das System der gesetzlichen Sozialversicherung

Arbeitnehmer*innen sind grundsätzlich in den fünf Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung  pflichtversichert:

  • Arbeitslosenversicherung (SGB III)
  • Krankenversicherung (SGB V)
  • Rentenversicherung (SGB VI)
  • Unfallversicherung (SGB VII)
  • Pflegeversicherung (SGB XI)

Das ist der gesetzliche Grundsatz. Er gilt für alle Arbeitsverhältnisse des Vereins mit abhängig Beschäftigten, nicht dagegen bei ehrenamtlich Tätigen und bei dem überwiegenden Teil der Selbstständigen. Besonderheiten gelten auch für geringfügig Beschäftigte.

Melde- und Nachweispflichten

Bei erstmaliger Beschäftigung eines/einer Arbeitnehmer*in muss der Verein zunächst beim zentralen Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit  online eine Betriebsnummer beantragen.

Für die Sozialversicherungsmeldungen ist die gesetzliche Krankenkasse zuständig, bei der die beschäftigte Person versichert (ggf. auch familienversichert) ist oder war. Besteht oder bestand keine solche Versicherung, kann der/die Arbeitnehmer*in eine Krankenkasse wählen. Für geringfügige Beschäftigungen ist die (www.minijob-zentrale.deMinijob-Zentrale (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See) zuständig. Die Sozialversicherungsmeldungen sind online zu übermitteln; entweder durch Datenübertragung aus einem Lohn-/Gehaltsabrechnungsprogramm oder mit der kostenlosen Software sv.net (www.itsg.de).

Grundsätzlich gilt, dass die Angaben zur Person des/der Beschäftigten aus amtlichen Dokumenten zu entnehmen sind. Besitzt der/die Beschäftigte noch keine Sozialversicherungsnummer, sind entsprechende Angaben zur Person in der Sozialversicherungsmeldung einzutragen.

Der Beginn einer beitragspflichtigen Beschäftigung ist innerhalb von zwei Wochen, das Ende innerhalb von sechs Wochen zu melden.

Achtung: In einigen Bereichen muss sogar spätestens bei Beginn der Beschäftigung zusätzlich eine sog. Sofortmeldung abgegeben werden.

Wird eine Beschäftigung ohne Entgeltfortzahlung mindestens einen Kalendermonat unterbrochen, ohne dass die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung davon berührt wird, ist eine Unterbrechungsmeldung vorzunehmen. Besteht ein beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis über den Jahreswechsel hinaus, ist bis zum 15. April des folgenden Jahres eine Jahresmeldung zu erstatten.

An die Krankenkasse (bzw. Minijob-Zentrale bei geringfügigen Beschäftigungen) sind nicht nur die Meldungen zu übermitteln, an sie sind auch die monatlichen Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten und die Beitragsnachweise (ebenfalls online) zu senden. Die Krankenkasse übernimmt auch die Weiterleitung der Meldungen und Beiträge an die anderen Sozialversicherungsträger.

Eine Weiterleitung an die Unfallversicherung erfolgt jedoch nicht. Der Verein muss sich zusätzlich bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (die VBG ist der für Sportunternehmen zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung) anmelden Über die Zuständigkeit der VBG erhält der Sportverein dann einen Bescheid. Neben der Beitragspflicht hat der Verein auch die Unfallverhütungsvorschriften und die Meldepflichten bei dem Eintreten von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten zu beachten.

Achtung: Unterlässt der Verein die Sozialversicherungsmeldungen und wird später z. B. anlässlich einer Betriebsprüfung festgestellt, dass ein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen hat, drohen dem Verein Bußgelder und die Nachentrichtung sowohl des Arbeitgeberanteils als auch des Arbeitnehmeranteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die Vergangenheit. Das Risiko einer Fehlbewertung liegt somit grundsätzlich beim Verein.

(Quellen: SGB III, V, VI, VII, XI; DEÜV