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Zuwendungsrecht

Ausnahmsweise geht es einfach!

Damit der Spender die Spende steuermindernd geltend machen kann, hat er dem Finanzamt eine Zuwendungsbestätigung vorzulegen. Die Zuwendungsbestätigung ist vom Empfänger der Spende nach amtlich vorgeschriebenen Muster auszustellen.
In Ausnahmefällen kann die Spende aber auch in vereinfachter Form nachgewiesen werden. Dies ist zum einen bei Zuwendungen in Katastrophenfällen möglich, wenn beispielsweise innerhalb eines bestimmten Zeitraums Zahlungen auf ein speziell eingerichtetes Sonderkonto geleistet werden. In diesen Fällen genügt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank.
Dies gilt auch bei Zahlungen an gemeinnützige Vereine, wenn die Zuwendung 200 Euro nicht übersteigt. In diesem Fall hat der Verein einen Beleg zu erstellen, aus dem sich der steuerbegünstigte Zweck, für den die Spende verwendet wird, und die Angaben über die Freistellung von der Körperschaftsteuer und ob es sich um einen Mitgliedsbeitrag oder um eine Spende handelt, ergeben.
Diesen Beleg hat der Spender zusammen mit der Buchungsbestätigung im Rahmen der Steuererklärung dem Finanzamt vorzulegen.

TIPP: Es wird empfohlen, diesen Beleg mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen, um Zweifelsfragen zu vermeiden.

Bei der Buchungsbestätigung kann es sich auch um einen PC-Ausdruck beim Online-Banking handeln. Allerdings müssen sich aus dem Ausdruck dann Name und Kontonummer des Spenders und des Empfängers der Spende, der Betrag sowie der Buchungstag ergeben.

Wenn die Spenden einen Gesamtbetrag von 100 Euro nicht überschreiten, kann das Finanzamt auf die Vorlage der Zuwendungsbestätigungen verzichten. Dabei ist aber zu beachten, dass es sich hierbei um eine sogenannte innerdienstliche Nichtbeanstandungsgrenze handelt und nicht um einen Pauschbetrag.

Im Glossar zu Steuerrechtsbegriffen finden Sie kurze Erläuterungen zu häufig vorkommenden Schlagworten im Kontext des Steuerrechts.