Steuerliche Tätigkeitsbereiche
Wann haben wir es mit bezahlten Sportlern zu tun?
Verzichtet der Verein auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze, sind die sportlichen Veranstaltungen dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb „Sportliche Veranstaltungen“ zuzuordnen
Dies gilt, soweit an ihnen kein Sportler teilnimmt, der für seine sportliche Betätigung oder zu Werbezwecken von dem Verein oder einem Dritten eine Vergütung oder andere Vorteile erhält, die über eine Aufwandsentschädigung hinaus gehen.
Sportler-/innen mit Aufwandsentschädigung gelten als unbezahlt
Erhalten Sportlerinnen und Sportler im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 450 Euro im Monat, nimmt die Finanzverwaltung an, dass es sich hierbei – auch ohne Einzelnachweis - um eine Aufwandsentschädigung handelt. Die Sportler werden dann als unbezahlte Sportler angesehen.
Aber Achtung: Zahlungen bis zu 450 Euro im Monat sind in diesem Zusammenhang ausschließlich für die Beurteilung der Zweckbetriebseigenschaft der sportlichen Veranstaltungen als Aufwandsentschädigung anzusehen, nicht jedoch für die Besteuerung der Sportlerin oder des Sportlers.
1. Beispiel: Jeder Spieler der 1. Mannschaft erhält monatlich 350 Euro ohne Aufwandsnachweis vom Verein. Sie sind keine bezahlten Sportler im Sinne des § 67a der Abgabenordnung. Die Einnahmen aus den Meisterschaftsspielen können daher im Zweckbetrieb gebucht werden. Da es sich aber um Arbeitnehmer handelt, hat der Verein für die Vergütung Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben abzuführen.
Unerheblich ist es auch, ob es sich um Mitglieder des Vereins handelt. Entscheidend ist, dass der Sportler für den Verein auftritt. Allerdings ist darauf zu achten, dass die pauschale Regelung von 450 Euro nur für Sportler des Vereins gilt, nicht aber für Zahlungen an andere Sportler. Diesen anderen Sportlern kann also nicht pauschal 4.800 Euro im Jahr gezahlt werden. Vielmehr führt hier jede Zahlung, die über den tatsächlichen Aufwand hinausgeht, zum Verlust der Zweckbetriebseigenschaft der Veranstaltung.
2. Beispiel: Der TuS Beispiel 01 veranstaltet einen Marathonlauf und engagiert einen international erfolgreichen Marathonläufer, um die Veranstaltung aufzuwerten. Dieser erhält vom Verein ein Startgeld von 4.800 Euro. Der Aufwand des M ist deutlich geringer als das Startgeld. Bei M handelt es sich um einen bezahlten Sportler mit der Folge, dass die Veranstaltung ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist.
Auch soll es nicht darauf ankommen, ob die Vergütung für die Teilnahme an sich gezahlt wird, oder von einem Erfolg abhängt.
3. Beispiel: Bei der Marathonveranstaltung erhält der Sieger ein Preisgeld von 5.000 Euro. Der Aufwand des Siegers bleibt hinter dem Preisgeld zurück. Die Veranstaltung wird zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Aufwand je nach Einzelfall beurteilen
Zahlungen, die über den Betrag von durchschnittlich monatlich 450 Euro hinausgehen, führen aber andererseits zu einer Beurteilung als unbezahlter Sportler, wenn der Aufwand in jedem Einzelfall konkret nachgewiesen wird.
4. Beispiel: Der international antretende Leichtathlet Harald Schnell hat im Jahr Reisekosten in Höhe von 8.000 Euro. Diese werden ihm durch den Verein gegen Vorlage der Belege erstattet. Eine weitere Vergütung erhält er nicht. Es handelt sich um einen unbezahlten Sportler.
Erhält lediglich der Trainer einer Mannschaft mehr als 450 Euro monatlich, aber keiner der Sportler, ist dies für die Einordnung als Zweckbetrieb ebenfalls unschädlich.
Jede einzelne sportliche Veranstaltung ist danach separat zu beurteilen, ob an ihr bezahlte Sportlerinnen oder Sportler teilgenommen haben. Bei Mannschaftssportarten ist dabei auf jedes einzelne Spiel abzustellen.
5. Beispiel: Beim TuS Beispiel 01 erhält lediglich der „Stürmerstar“ eine Vergütung von monatlich 450 Euro als Minijobber. Die Spiele, an denen dieser Sportler nicht teilnimmt, können als Zweckbetriebe behandelt werden.
Zuwendungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe an Spitzensportlerinnen und Spitzensportler bleiben bei der Berechnung übrigens unberücksichtigt.
(Quelle: § 67a Abgabenordnung, Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 67a AO)