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10 Fallen, die zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen können

Die Anerkennung als gemeinnützig durch das Finanzamt ist mit vielen Vorteilen verbunden. Eine Aberkennung kann aber die Existenz des Vereins bedrohen und stellt ein nicht unerhebliches Haftungsrisiko für die Vereinsvorstände dar.

1. Die Satzung entspricht nicht der Mustersatzung der Finanzverwaltung

Aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht hat die Satzung bestimmte Festlegungen zu enthalten. Diese sind in der Anlage 1 zu § 60 der Abgabenordnung beschrieben. Die darin enthaltenen Formulierungen sind zwingend in die Satzung aufzunehmen. Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen wird durch Bescheid des Finanzamtes gesondert festgestellt. Um als gemeinnützig anerkannt zu werden, müssen die Erfordernisse grundsätzlich während des gesamten Veranlagungszeitraums (in der Regel das Kalenderjahr) vorliegen.

2. Die Mitglieder erhalten Zuwendungen aus Mitteln des Vereins

Aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht hat die Satzung bestimmte Festlegungen zu enthalten. Diese sind in der Anlage 1 zu § 60 der Abgabenordnung beschrieben. Die darin enthaltenen Formulierungen sind zwingend in die Satzung aufzunehmen. Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen wird durch Bescheid des Finanzamtes gesondert festgestellt. Um als gemeinnützig anerkannt zu werden, müssen die Erfordernisse grundsätzlich während des gesamten Veranlagungszeitraums (in der Regel das Kalenderjahr) vorliegen.

3. Die berühmten und berüchtigten „Schwarzen Kassen“

Ein absolutes NO GO! Werden Einnahmen und Ausgaben nicht in der Buchhaltung des Vereins erfasst, führt dies zur Unvollständigkeit der Aufzeichnungen. In der Folge sind Steuererklärungen falsch und Steuern werden nicht erhoben. Es handelt sich um einen typischen Fall der Steuerhinterziehung, der zum Verlust der Gemeinnützigkeit führt.

4. Die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung werden nicht beachten

Vereine haben durch Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben den Nachweis zu erbringen, dass die tatsächliche Geschäftsführung den gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben und den Satzungsregelungen entspricht. Dabei sind die allgemeinen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu beachten. Die Aufzeichnungen müssen wahr, klar, übersichtlich und vollständig sein. Es gilt zum Beispiel das Saldierungsverbot, das heißt, dass Einnahmen und Ausgaben gesondert zu erfassen und zu belegen sind. Schwerwiegende Buchführungsmängel können zur Aberkennung der Steuervergünstigung führen.

5. Die Beiträge sind zu hoch

Der gemeinnützige Verein hat die Allgemeinheit zu fördern. Das bedeutet, dass die Förderung nicht nur einem kleinen und abgegrenzten Personenpreis zugutekommen darf. Das wird aber angenommen, wenn die Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen zu hoch sind. Mitgliedsbeiträge und Umlagen dürfen danach insgesamt im Durchschnitt 1.023 Euro je Mitglied und Jahr nicht übersteigen. Die Aufnahmegebühr für Neumitglieder darf im Durchschnitt 1.534 Euro nicht übersteigen. Auch eine Investitionsumlage ist auf einen Betrag von 5.114 Euro je Mitglied und einen Zeitraum von 10 Jahren begrenzt. Zudem muss das Mitglied die Möglichkeit haben, die Investitionsumlage in 10 Jahresraten zahlen zu können. Entsprechendes gilt für ein Darlehen, welches von den Mitgliedern verlangt wird.

6. Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und in der Vermögensverwaltung

Ein gemeinnütziger Verein unterhält unterschiedliche steuerliche Tätigkeitsbereiche. Dabei werden im Ideellen Bereich und in den Zweckbetrieben die satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke verwirklicht. Dagegen handelt der Verein in der Vermögensverwaltung und im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausschließlich unternehmerisch. Grundsätzlich soll der gemeinnützige Verein keine eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen. Gleichwohl darf sich auch ein gemeinnütziger Verein wirtschaftlich betätigen, um hierdurch Mittel zu beschaffen, die den gemeinnützigen Zwecken zugutekommen sollen. Allerdings dürfen keine Mittel des ideellen Bereichs, Gewinne aus Zweckbetrieben oder Erträge aus der Vermögensverwaltung im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verwendet werden. Dies gilt erst recht für den Ausgleich eines Verlustes im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und der Vermögensverwaltung. Unter engen Voraussetzungen wird dies zwar ausnahmsweise zugelassen. Bei wiederholten Verlusten im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und deren Ausgleich mit Mitteln aus anderen Bereichen kann die Anerkennung als gemeinnützig versagt werden.

7. Der Vorstand erhält eine Vergütung ohne entsprechende Satzungsgrundlage

Nach § 27 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist der Vorstand eines Idealvereins ehrenamtlich tätig. Im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit können konkrete Auslagen des Vorstands durchaus erstattet werden. Aber bereits die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung im Rahmen des sogenannten Ehrenamtsfreibetrages führt nach Ansicht der Finanzverwaltung dazu, dass der Vorstand nicht mehr ehrenamtlich tätig ist. Insofern würde die tatsächliche Geschäftsführung der gesetzlichen Regelung widersprechen. Eine solche Praxis ist mit dem Gemeinnützigkeitsrecht nicht vereinbar. Allerdings kann die Satzung von dem Grundsatz der ehrenamtlichen Tätigkeit abweichen und bestimmen, dass der Vorstand eine pauschale Aufwandsentschädigung oder eine Vergütung erhalten kann.

8. Ausstellen von Spendenbescheinigungen aus Gefälligkeit

Ein Vorteil der Gemeinnützigkeit ist, dass die Körperschaft Spenden entgegennehmen und im Gegenzug eine Zuwendungsbestätigung ausstellen kann, die sich beim Spender steuermindernd auswirken. Wird die Möglichkeit missbraucht, in dem z.B. Gefälligkeitsbestätigungen ausgestellt werden, führt dies zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit.

9. Nichtabführen von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen

Beschäftigt der Verein Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, hat er Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Werden diese bewusst nicht entrichtet, machen sich die Verantwortlichen im Verein nicht nur strafbar, sondern es kann dem Verein die Gemeinnützigkeit entzogen werden.

10. Verfolgen von satzungsfremden Zwecken

Nach dem Grundsatz der Ausschließlichkeit darf ein Verein nur die gemeinnützigen satzungsmäßigen Zwecke verfolgen. Dabei dürfen auch mehrere unterschiedliche Zwecke (z.B. Sport einerseits und Kultur andererseits) verwirklicht werden. Allerdings müssen diese Zwecke als solche in der Satzung enthalten sein. Beabsichtigt ein Verein andere Zwecke zu verfolgen, die nicht in der Satzung benannt sind, ist zunächst eine Satzungsänderung erforderlich. Ansonsten kann die Verwirklichung des nicht satzungsmäßigen Zwecks eine Mittelfehlverwendung darstellen und eine Versagung der Steuervergünstigung nach sich ziehen.

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