Gemeinnützigkeit
Die Wiederbeschaffungsrücklage
Voraussetzung für die Bildung einer Wiederbeschaffungsrücklage ist in jedem Fall, dass diese erforderlich ist, um die steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft nachhaltig erfüllen zu können.
Bei der Bildung der Wiederbeschaffungsrücklage kommt es nicht auf die Herkunft der Mittel an. Der Rücklage dürfen also auch zeitnah zu verwendenden Mittel wie z.B. Spenden zugeführt werden.
Eine Wiederbeschaffungsrücklage für Fahrzeuge und andere kostenintensive Sportgeräte, (Wirtschaftsgüter etc.), für deren Anschaffung die laufenden Einnahmen nicht ausreichen, ist zulässig.
Eine Wiederbeschaffungsabsicht liegt nur vor, wenn
- tatsächlich eine Neuanschaffung des einzelnen Wirtschaftsguts geplant. Dies ergibt sich aus Aufzeichnungen, dass Rücklagen in Höhe der Abschreibungsraten gebildet werden.
und
- in einem angemessenen Zeitraum möglich ist. Im Regelfall ist als Nachweis für die Wiederbeschaffungsabsicht ausreichend, dass die Rücklage gebildet wurde.
Diese Nachweiserleichterung gilt nicht für Immobilien. Reicht die Zuführung von Mitteln in Höhe der Abschreibungen für eine beabsichtigte Wiederbeschaffung nicht aus, dann können auch höhere Mittel der Rücklage zugeführt werden. Der Nachweis darüber ist durch die Körperschaft zu erbringen.
Beispiel
Die Handballabteilung des steuerbegünstigten Vereins will eine Rücklage für die Beschaffung einer neuen Zeitmessanlage bilden. Die Zeitmessanlage wird nur im Zweckbetrieb Sportliche Veranstaltung genutzt.
Kostenpunkt: 14.000 Euro.
Der Verein kann die jährliche Abschreibungsrate (AfA-Rate) in eine Rücklage einstellen. Als Dauer, über die die Rücklage gebildet wird, kann die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer genommen werden. Für die Zeitmessanlage sind das nach amtlicher Afa-Tabelle sieben Jahre. Die AfA-Rate wäre bei linearer Abschreibung und Kauf im Januar des Jahres 2023 also genau 2.000 Euro. Somit kann pro Jahr eine Rücklage in dieser Höhe gebildet werden, bis 14.000 Euro erreicht sind.
Abschreibungsverlauf:
2023 - 2029 (14.000:7 Jahre= 2.000 Euro/Jahr)
Buchung der Abschreibung am Jahresende gem. SKR 49:
5450 Abschreibung Anlagevermögen
an 1004 Wiederbeschaffungsrücklage
Hinweis:
Von der DATEV wird der SKR49 voraussichtlich am 01.01.2025 durch den neuen Kontenrahmen für Vereine - den SKR42 - abgelöst.
Der Änderungserlass zur Abgabenordnung geht auch davon aus, wenn eine Wiederbeschaffungsrücklage in Höhe der Abschreibung nicht ausreichend ist, oder wenn das vorhandene Wirtschaftsgut frühzeitig oder durch ein besseres oder größeres oder teureres Wirtschaftsgut ersetzt werden soll, auch eine höhere Rücklage gebildet werden darf, wenn er nachweist, dass für die Beschaffung ein höherer Anschaffungspreis zu erwarten ist.
Die Regelungen zur zweckbestimmten Rücklage und zur Wiederbeschaffungsrücklage gelten auch für Mittelbeschaffungskörperschaften.
Voraussetzung ist jedoch, dass die Rücklagenbildung dem Zweck der Beschaffung von Mitteln für die steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft entspricht. Diese Voraussetzung ist z.B. erfüllt, wenn die Mittelbeschaffungskörperschaft wegen Verzögerung der von ihr zu finanzierenden steuerbegünstigten Maßnahmen angehalten ist, die beschafften Mittel zunächst nicht ausgegeben oder ausgeschüttet werden, sondern in der Mittelbeschaffungskörperschaft selbst verbleiben.
Rücklagen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
Unterhält ein steuerbegünstigter Verein einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, so können dessen Erträge der Rücklage erst nach Versteuerung zugeführt werden.
Voraussetzung ist nur, dass die Rücklage bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich notwendig und begründet ist.
Auch hier sind die o.a. AfA-Raten für die Rücklagenbildung anzuwenden, weil sie den Abnutzungszeitraum und damit den vermutlichen Wiederbeschaffungszeitpunkt von Anlagegütern genau festlegen.
Hinweis:
Zur Berechnung der Rücklagen und zum Nachweis gegenüber dem Finanzamt liegt ein unverbindliches Muster bei.
Quellen
§ 62 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO, AEAO zu § 62 AO, § 58 Nr. 1 AO, BFH-Urteil vom 13.9.1989, I R 19/85, BStBl 1990 II S. 28, BMF, Schreiben vom 15.2.2002, Az. IV C 4 – S 0174 – 2/01,