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Gemeinnützigkeit

Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit

Die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit sind in der Abgabenordnung geregelt. Gemeinnützig im Sinne der AO ist, wenn folgende Kriterien gemäß §§ 52 ff. AO erfüllt werden. Dazu gehören:

  • selbstlose Förderung Satzungszwecke
  • ausschließliche Förderung der in der Satzung festgelegten Zwecke und
  • unmittelbare Verfolgung der steuerbegünstigten Zwecke
  • Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet

Alle diese vier Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um als gemeinnützige Körperschaft anerkannt zu werden. Aktivitäten, die gesetzlich normierte Gemeinwohlziele verfolgen und damit der Verwirklichung normierter öffentlicher Interessen dienen, sind stets gemeinnützig.

Die satzungsrechtlichen Voraussetzungen und die tatsächliche Geschäftsführung müssen im Einklang stehen.

Da dieses alle drei Jahre gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen ist, muss der Verein über seine Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäße Aufzeichnungen führen und die dazugehörenden Belege geordnet aufbewahren.

Die Zielsetzung, dass die Tätigkeit auf die Allgemeinheit gerichtet sein muss, beinhaltet die Möglichkeit, dass sich die Tätigkeit der Körperschaft auf bestimmte Personengruppen richtet (z.B. auf Körperbehinderte).

Ausgeschlossen ist nur die Möglichkeit, dass der Verein für einen fest abgeschlossenen Kreis von Personen tätig wird (z.B. nur für Angehörige einer Familie oder eines Unternehmens).

In der Abgabenordnung sind die einzelnen Zwecke aufgelistet, die als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen sind: u.a. die Förderung des Sports.

Eine weitere Anforderung an den Verein ist die selbstlose Förderung der Ziele, das heißt,

  • der Verein darf nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen; Ist die Tätigkeit einer Körperschaft in erster Linie auf Mehrung ihres eigenen Vermögens gerichtet, so handelt sie nicht selbstlos.
  • die Mittel des Vereins müssen ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  • die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen erhalten.

Die vollständige Auflistung der Kriterien für die Selbstlosigkeit enthält der § 55 AO (siehe auch Kapitel Selbstlosigkeit)

 

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