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Die Körperschaftsteuererklärung für Vereine (KSt 1)

Die Finanzbehörden sind verpflichtet, auch gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Körperschaften regelmäßig zu überprüfen. Sie müssen prüfen, ob die Voraussetzungen der AO für die Gewährung der Steuervergünstigungen wegen der Förderung steuerbegünstigter Zwecke nach der Satzung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung erfüllt wurden und ob Steuern – die bei umfangreichen wirtschaftlichen Betätigungen trotz der Steuerbegünstigung anfallen können – festzusetzen sind.

Steuerbefreite Körperschaften werden – wenn nicht wegen umfangreicher wirtschaftlicher Betätigungen regelmäßig Steuern anfallen – im Allgemeinen nur in dreijährigem Abstand geprüft. Die Prüfung umfasst grundsätzlich drei Jahre (Prüfungszeitraum), wobei der Schwerpunkt aber auf dem letzten Jahr liegt. Die Angaben sind deshalb nur für das letzte Jahr des Prüfungszeitraums zu machen. Soweit dabei Einnahmen oder Ausgaben zu verteilen sind, ist zu beachten, dass diese nicht mehrfach berücksichtigt werden.

Seit dem Veranlagungszeitraum 2017 entfallen die bisherigen Mantelbögen für steuerbefreite Körperschaften. An deren Stelle treten der neue Haupterklärungsvordruck KSt 1 sowie die neue Anlage Gem.

Die vollständige Steuererklärung für gemeinnützige Vereine besteht somit seit dem Veranlagungszeitraum 2017 für jeden Steuerfall aus dem

  • Haupterklärungsvordruck KSt 1,
  • sowie den Anlagen,

die für den jeweiligen Steuerfall einschlägig sind. Es sind alle Anlagen mit dem Haupterklärungsvordruck kombinierbar, sofern diese bei der einzelnen Fallgruppe zulässig sind.

Die Körperschaftsteuererklärung (KSt 1)

Im Vordruck der Körperschaftsteuererklärung KSt 1 (Mantelbogen) seit 2017 sind nur noch Daten allgemeiner Art anzugeben, wie Daten zum Verein, der Rechtsform, Angaben zur Steuerbefreiung und der Angabe welche Anlagen der Körperschaftsteuererklärung beigefügt wurde.

Hinweis zur elektronischen Übermittlung der Gemeinnützigkeitserklärung

Die Gemeinnützigkeitserklärung (Anlage Gem) ist auch in den Vordruck KSt 1 integriert. Dazu müssen Vereine den Vordruck KSt 1 (ELSTER) auswählen und dort in den allgemeinen Angaben die Adressangaben ausfüllen. Zudem ist in Zeile 17 zu erklären, dass es sich um eine vollumfänglich von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft handelt. Übermittelt werden kann die Anlage Gem dann nur zusammen mit dem Vordruck KSt 1.

Abgabetermin

Mit der voranschreitenden Automatisierung der Steuererklärungsabgaben wird auf die turnusmäßige Versendung der Vordrucke an gemeinnützige Vereine verzichtet.

Bislang war für viele Vereinsvorstände – insbesondere von kleineren Vereinen mit dem Steuererklärungsabgabeturnus von drei Jahren – der postalische Zugang der Steuererklärungsvordrucke das Signal, den steuerlichen Pflichten nachzukommen und die Steuererklärungen zu erstellen und einzureichen.

Da dieses Signal entfallen ist, werden viele Vereinsvorstände erst mit den Mahnschreiben der Finanzverwaltung an die Steuererklärungspflichten erinnert. Diese Abgabepflichten – vielfach im Dreijahresturnus – ergeben sich regelmäßig aus den Erläuterungen zum letzten Freistellungsbescheid. Vereinsvorstände sollten sich nunmehr aktiv um ihre steuerlichen Erklärungspflichten kümmern.

Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärungen für steuerbegünstigte Körperschaften müssen – wie bei vielen anderen Steuerpflichtigen auch – grundsätzlich auf elektronischem Weg an das Finanzamt übermittelt werden. Das gilt insbesondere für gemeinnützige Vereine mit steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben.

Abgabefrist

Wenn der Verein zur Abgabe einer Körperschaftsteuererklärung verpflichtet ist, gilt der 31. Juli des Folgejahres als spätester Abgabetermin. Fällt der 31. Juli auf einen Sonn- oder Feiertag, muss die Steuererklärung spätestens am folgenden Werktag beim Finanzamt sein.

Die verlängerte Abgabefrist trat 2019 erstmals in Kraft und basiert auf das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (v. 18.7.2016, BGBl 2016 I S. 1679).

Information zu den Amtlichen Vordrucken zur Körperschaftsteuer:

Die Körperschaftsteuererklärung, die Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach sowie die Erklärung zur Zerlegung der Körperschaftsteuer sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln (§ 31 Abs. 1a KStG, § 6 Abs. 7 ZerlG).

Für die elektronische authentifizierte Übermittlung benötigen Sie ein Zertifikat. Dieses erhalten Sie im Anschluss an Ihre Registrierung auf der Internetseite www.elster.de.

Bitte beachten Sie, dass der Registrierungsvorgang bis zu zwei Wochen dauern kann.

Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Körperschaftsteuererklärungen werden die zugehörigen Vordrucke nicht mehr zum Download bereitgestellt.

In den Fällen, in denen das zuständige Finanzamt auf Antrag zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichtet hat, stehen die Papiervordrucke beim Finanzamt zur Verfügung.

Quelle

§ 60a AO, § 150 Abs. 8 AO, § 52 Abs. 2 Nr.21, § 58 Nr. 7 Buchstaben a und b AO, § 62 AO, §§ 149–154 AO, § 4 Abs. 3 EStG, § 4 Abs. 1, § 5 EStG, 

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