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E-Sport-Abteilung oder eigenen Verein gründen?

11 Antworten auf wichtige Fragen

Irgendwo in Nordrhein-Westfalen: Nach einigen Diskussionen schlägt das Präsidium des A-Vereins vor, eine E-Sport-Abteilung zu gründen. Und auch einige Kilometer weiter, wollen sich die drei Freunde Max, Tristan und Demian zusammentun und endlich einen „eigenen“ E-Sport-Verein gründen. Organisatorisch glauben sie, alles irgendwie hinzubekommen. Doch was müssen der A-Verein und die drei Freunde rechtlich beachten?

Wir sind ja bereits ein Verein mit mehreren Abteilungen und wollen nun eine eigene E-Sport-Abteilung gründen.

Was muss rechtlich beachtet werden?

Um eine E-Sport-Abteilung innerhalb eines bestehenden Vereins zu gründen, muss man zunächst einen Blick in die Vereinssatzung werfen. Denn nur, wenn die Satzung die Gründung von neuen Abteilungen vorsieht, ist es möglich, eine E-Sport-Abteilung zu gründen. Häufig befindet sich dann in der Satzung ein Satz, wie „Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können neue Abteilungen begründet … werden.“

Unsere Vereinssatzung sieht eine Gründung von Abteilungen nicht vor. Was nun?

Dann bleibt nichts anderes übrig, als die Satzung zu ändern. Aber: Bedenken Sie das Problem mit der Gemeinnützigkeit (siehe unter Punkt 3).

Wir haben gehört, dass es Probleme mit der „Gemeinnützigkeit“ geben könnte. Was bedeutet das?

Die steuerliche Rechtslage erschwert die Integration einer E-Sport-Abteilung in den Verein. Zum Hintergrund: Die Finanzverwaltung akzeptiert den E-Sport derzeit nicht als Sport im Sinne der Gemeinnützigkeit der Abgabenordnung. Das wiederrum hat zur Folge, dass es für den traditionellen Sportverein derzeit schwierig wird zu sagen „Wir gründen einfach eine neue Abteilung mit E-Sports“.

Schlimmstenfalls könnte das bedeuten, dass ein bereits bestehender Sportverein vom Finanzamt die Gemeinnützigkeit aberkannt bekommt, wenn er E-Sport betreibt und Vereinsvermögen hierfür verwendet. Denn der E-Sport wäre in diesem Fall ein satzungsfremder Zweck.

Den Weg als gemeinnützige Tätigkeit dennoch hinzubekommen, könnte dadurch erfolgen, dass das Finanzamt davon überzeugt wird, dass der Vereinszweck nicht „Förderung des Sports“, sondern beim E-Sport „Förderung der Jugendhilfe“ lautet. Das muss in jedem Fall in der Satzung stehen. Dieser Punkt sollte dann weiter ausformuliert werden.

Fazit: Der A-Verein muss an den Satzungszweck ran. Das Problem: Der Satzungszweck darf nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nur mit Zustimmung aller Mitglieder geändert werden - und zwar aller vorhandenen Mitglieder. Damit sind auch die Mitglieder gemeint, die z.B. keine Zeit haben, um zur Mitgliederversammlung zu kommen. Die müssten dann eine schriftliche Zustimmung abgeben. Das ist alles in allem eine sehr hohe Hürde.

Gibt es eventuell eine andere Möglichkeit, um die hohen Hürden zu umgehen?

Machen wir uns nichts vor: Je mehr Mitglieder der A-Verein hat, desto unwahrscheinlicher wird es, dass wirklich ALLE Mitglieder einer Satzungsänderung zustimmen werden. Der A-Verein sollte daher darüber nachdenken, ob es nicht einfacher ist, einen „Schwesterverein“ zu gründen. Dieser kann ja mit dem bereits bestehenden A-Verein kooperieren.

Möchte der A-Verein an den wirtschaftlichen Chancen, die E-Sport ja durchaus bietet, teilnehmen, könnte er auch darüber nachdenken, ob er als Verein eine Tochter-GmbH gründet und E-Sports in dieser Tochter aufnimmt. Und dann kann er sich auch überlegen, ob er gleich auf die Gemeinnützigkeit verzichtet.

Wir möchten einen eigenen Verein gründen! Wie geht das?

Das Gute vorweg: Die drei Freunde erfüllen bereits eine wichtige Voraussetzung. Denn an der Gründung eines Vereins müssen mindestens zwei Personen beteiligt sein. Zwar bestimmt das Gesetz keine konkrete Zahl. Der Verein entsteht aber durch Einigung der Gründer über die Satzung, wofür zwei Personen notwendig sind. Es wird also zunächst eine Gründungsversammlung einberufen. Das müssen die drei Freunde dann regeln:

Achtung: Bei dieser Form handelt es sich um einen sogenannten „nichteingetragenen Verein“, im Gegensatz zu einem „eingetragenen“ – kurz „e.V.“. Ein Nachteil hierbei ist, dass die Mitglieder eines nichteingetragenen Vereins auch mit ihrem Privatvermögen haften.

Der Verein soll doch besser ein „eingetragener Verein“ werden. Was gilt dann?

Für die Gründung eines eingetragenen Vereins bedarf es

  • mindestens sieben Gründungsmitgliedern,
  • einer Gründungsversammlung und Vorstandswahl
  • eines Gründungsprotokolls
  • einer Satzung (schriftlich!)
  • der Eintragung ins Vereinsregister durch einen Notar sowie
  • der Anmeldung beim Finanzamt

Wichtig: Die sieben Mitglieder müssen die Satzung, die schriftlich verfasst wurde, auch unterschreiben!!! 

Tipp: Wenn eh feststeht, dass ein „e.V.“ gegründet werden soll, sollten nicht nur die drei Freunde, sondern gleich mindestens sieben geschäftsfähige Personen bei der Gründungsveranstaltung anwesend sein.

Der Verein erlangt erst dann eine eigene Rechtspersönlichkeit (Träger von Rechten und Pflichten), wenn er in das Vereinsregister eingetragen wurde. Zur Info: Das Vereinsregister wird beim zuständigen Amtsgericht (als Registergericht) geführt. Folgende Unterlagen müssen beim Amtsgericht eingereicht werden:

  • Kopie des Gründungsprotokolls
  • Kopie der Satzung, die von den sieben Mitgliedern unterschrieben wird
  • Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnanschrift sämtlicher vertretungsberechtigter Vorstandsmitglieder.

Hier geht es nicht ohne Notar, denn die Anmeldung ist durch die Vorstandsmitglieder (Vorstand = mindestens ein Mitglied, in der Regel aber mindestens zwei) schriftlich mit notarieller Beglaubigung der Unterschriften einzureichen. In der Regel bietet der Notar (Kosten!) an, die Eintragung vorzunehmen.

Tipp: Bevor die Unterlagen durch den Notar beim Registergericht eingereicht werden, sollte die Satzung, und insbesondere der Vereinszweck, dem zuständigen Finanzamt zur Verfügung gestellt werden. Manchmal hat das Finanzamt noch Anpassungswünsche an die Satzung. Wenn dann noch einmal die Satzung geändert werden muss, würden neue Kosten entstehen.

Und was ist mit den Kosten? Die Freunde müssen für die Gründung und der anschließenden Eintragung in das Vereinsregister mit ca. 100 – 150 EUR rechnen.

Was muss unbedingt in so eine Vereinssatzung?

  1. Was muss unbedingt in so eine Vereinssatzung?

Die Vereinssatzung eines eingetragenen Vereins muss nach § 57 BGB:

  • ­ den Zweck des Vereins festlegen,
  • ­ dem Verein einen Namen geben,
  • ­ den Sitz des Vereins bestimmen und
  • ­ die Aussage enthalten, dass der Verein eingetragen werden soll.

Fazit: Ohne diese Angaben = kein Eintrag!

Wir haben sieben Leute zusammen, aber drei von denen sind noch nicht volljährig. Können wir trotzdem einen „e.V.“ gründen?

Minderjährige, die mindestens sieben aber noch nicht 18 Jahre alt sind, können einen Verein nur mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter, also meist der Eltern, gründen. Bei den dreien müssen also die Eltern unterschreiben.

Mehrere von uns haben einen ausländischen Pass. Die dürfen doch Gründungsmitglied sein?

Ja, dem steht nichts entgegen.

Dürfen wir unseren Verein irgendeinen beliebigen Namen geben?

Den Namen des Vereins können die Gründungsmitglieder grundsätzlich frei wählen. Allerdings darf in das Vereinsregister als Vereinsname nicht eine bloße Buchstabenfolge eingetragen werden, die kein Wort bildet (Beispiel: „A.B.C.“). Außerdem soll sich nach § 57 Absatz 2 BGB der Name von anderen in diesem Ort oder dieser Gemeinde eingetragenen Vereinen deutlich unterscheiden. Fantasiebezeichnungen sind ebenfalls erlaubt. Der einzutragende Name darf aber keine irreführenden Angaben enthalten.

Wichtig: Der Vereinsname darf auch nicht Namensrechte Dritter verletzen. Verletzt der Verein durch seinen Namen die Namensrechte Dritter, können diese nach § 12 BGB verlangen, dass der Verein den Gebrauch des Vereinsnamens unterlässt, also seinen Namen ändert.

Wir überlegen, ob wir einen professionellen Clan gründen. Aber wie geht das rechtlich?

Zunächst einmal vorab: Wenn die drei Freunde bereits als Clan oder Team spielen und auch nach außen so auftreten, können sie bereits als eine „Gesellschaft“ wirken, nämlich als sogenannte „Gesellschaft des bürgerlichen Rechts“ (kurz: GbR). Das ist nichts Schlimmes, sogar zwei Freunde, die jede Woche einen gemeinsamen Lotto-Tippschein abgeben, können das sein. Maßgeblich hier ist der „gemeinsame Zweck“. Das geht quasi per Handschlag.

Wenn es um einen „professionellen“ Clan geht, gibt es mehrere Möglichkeiten, sich rechtlich und organisatorisch sauber zu positionieren:

  • Die Gründung eines eingetragenen Vereins, kurz „e.V.“ genannt (siehe oben)
  • Die Aufstellung als GbR (siehe oben, aber mit Gesellschaftsvertrag und allem Zipp und Zapp)
  • Die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, kurz „GmbH“ genannt. Nachteil: Das Gesetz sieht vor, dass die GmbH bei der Gründung ein Kapital von mindestens 25.000 EUR hat (diese Variante kann man in den meisten Fällen gleich wieder vergessen).

Die kleine Schwester der GmbH ist die sogenannte UG (für „Unternehmergesellschaft“). Vorteil: Sie kann bereits mit einer Einlage von mindestens 1 EUR gegründet werden. Nachteil: Sie wird von anderen Geschäftspartnern häufig nicht ernst genommen.

Fazit: Welche Rechtsform für den professionellen Clan der drei Freunde die Richtige ist, hängt eigentlich maßgeblich von ganz anderen Faktoren ab: Wer soll letztlich was entscheiden dürfen, wollen die drei Freunde die Steuerung der Organisation in der Hand behalten, wie möchten die Drei mit der Haftung umgehen und wie ernst ist es ihnen, in Zukunft auf Kurs „Gewinnerzielung“ zu steuern und zum Beispiel Investoren zu gewinnen? Diese Fragen werden in einem weiteren Beitrag besprochen.