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Höhe und Bezugszeitraum

Übungsleiterfreibetrag

Die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit der Übungsleitervergütung ist - auch bei Einnahmen aus mehreren nebenberuflichen Tätigkeiten, z. B. für verschiedene Sportorganisationen, und bei Nachzahlungen für eine in mehreren Jahren ausgeübte Tätigkeit - insgesamt auf einen Betrag von 3.000 € im Kalenderjahr begrenzt.

Achtung: Der Verein sollte sich unbedingt von dem/der Übungsleiter*in bzw. Betreuer*in schriftlich bestätigen lassen, ob und ggf. in welcher Höhe der Freibetrag bereits bei einer anderen Tätigkeit – z. B. für einen anderen Verein – in Anspruch genommen wurde oder wird (siehe Übungsleiter-Mustervereinbarung)!

Bei der Anwendung des Übungsleiterfreibetrages gilt das sog. Zuflussprinzip, d. h. es kommt nicht darauf an, wann die Tätigkeit ausgeübt wurde, sondern wann der/die Mitarbeiter*in die Vergütung erhalten hat (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG).

Eine zeitanteilige Aufteilung des Jahres-Freibetrages ist nicht erforderlich; d. h. auch dann, wenn die Tätigkeit nur während eines Teils des Jahres ausgeübt wird, hat man trotzdem Anspruch auf den vollen Jahres-Freibetrag.

(Quellen: § 3 Nr. 26 EStG, § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG, R 3.26 LStR)