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Übungsleiter*innen-Tätigkeit als selbstständiges Auftragsverhältnis

Fallgruppen

Ob eine/e Übungsleiter*in, Ausbilder*in, Erzieher*in oder Betreuer*in abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich zunächst nach den allgemeinen Abgrenzungsmerkmalen zwischen freien Mitarbeitern einerseits und Angestellten/Arbeitnehmern andererseits. Darüber hinaus gibt es im Steuer- und Sozialversicherungsrecht spezielle Kriterien zur Beurteilung der Tätigkeit von Übungsleitern im Sportverein.

Steuerrecht

Die Finanzverwaltung sieht Übungsleiter*innen grundsätzlich als selbstständig tätige Personen an, wenn der Umfang ihrer Tätigkeit durchschnittlich sechs Stunden in der Woche nicht übersteigt. Diese sog. „6-Stunden-Regelung“ gilt sowohl für nebenberufliche Lehrtätigkeiten als auch für nebenberuflich tätige  Übungsleiter*innen. Sie ist jedoch nicht anzuwenden, wenn klare Indizien vorliegen, die für eine abhängige Beschäftigung bzw. für eine selbstständige Tätigkeit sprechen. Außerdem schließt sich die Finanzverwaltung i. d. R. der sozialversicherungsrechtliche Einstufung an.

Sozialversicherungsrecht

In der Sozialversicherung gelten folgende Kriterien für eine selbstständige Tätigkeit als Übungsleiter*in im Sportverein (vgl. Berufsgruppenkatalog der Deutschen Rentenversicherung zur Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit):

  • Durchführung des Trainings in eigener Verantwortung; d. h. der/die Übungsleiter*in legt Dauer, Lage und Inhalte des Trainings selbst fest und stimmt sich wegen der Nutzung der Sportanlagen selbst mit anderen Beauftragten des Vereins ab.
  • der zeitliche Aufwand und die Höhe der Vergütung; je geringer der zeitliche Aufwand (weniger als 15 Std./Woche) und je geringer die Vergütung (max. 788 €/Monat) ist, desto mehr spricht für eine selbstständige Tätigkeit; je größer der zeitliche Aufwand und je höher die Vergütung ist, desto mehr spricht für eine Eingliederung in den Verein und damit für die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses

Anhaltspunkte für die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sind auch vertraglich mit dem Verein vereinbarte Ansprüche auf durchgehende Bezahlung bei Urlaub oder Krankheit sowie Ansprüche auf Weihnachtsgeld oder vergleichbare Leistungen. Entscheidend für die Beurteilung der Frage, ob ein/e Übungsleiter*in seine/ihre Tätigkeit als Selbstständige*r oder in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausübt, ist in jedem Fall eine Gesamtwürdigung aller im konkreten Einzelfall vorliegenden Umstände.

Achtung: Starke Indizien für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung sind z. B. die Übungsleiter- bzw. Trainer*innen-Tätigkeit in einer Mannschaftssportart oder die gleichzeitige Ausübung eines Ehrenamtes (z. B.  Abtteilungsleiter*in) in demselben Verein, weil dadurch jeweils eine Weisungsgebundenheit und/oder Eingliederung in die Vereinsorganisation gegeben ist. Bei einem selbstständigen Auftragsverhältnis sollten auch keine Vereins-Abrechnungsformulare eingesetzt werden, sondern der/die Mitarbeiter*in sollte ordnungsgemäße Rechnungen schreiben.

Der DOSB hat mit der Deutschen Rentenversicherung und den Spitzenverbänden der Sozialversicherungsträger für selbstständige Übungsleiter*innen im Sport, die die o. g. Kriterien erfüllen, einen speziellen Mustervertrag entwickelt.

Bei einem selbstständigen Auftragsverhältnis hat der Verein keine steuer-, sozialversicherungs- oder arbeitsrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen, sondern der/die Übungsleiter*in ist für die Versteuerung der Einkünfte und für seine/ihre soziale Absicherung selbst verantwortlich.

Achtung: Selbstständig tätige Übungsleiter*innen, Trainer*innen, Lehrer*innen und Erzieher*innen unterliegen der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht, sofern sie im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keine/n sozialversicherungspflichtige/n Arbeitnehmer*in beschäftigen und mehr als geringfügig tätig sind (d. h. das monatliche Einkommen aus dieser Tätigkeit 520 € übersteigt).

Gesetzliche Unfallversicherung

Für selbstständig tätige Übungsleiter*innen und Trainer*innen, die auf Honorarbasis tätig sind, besteht kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung (auch dann nicht, wenn sie nur innerhalb des Übungsleiterfreibetrages tätig sind). Selbstständige haben jedoch die Möglichkeit, eine sog. freiwillige Unternehmerversicherung bei der VBG abzuschließen.

(Quellen: www.deutsche-rentenversicherung.de, www.dosb.de, R 19.2 LStR, www.vbg.de)