Coronavirus – Covid-19 – Sars-CoV-2
Aktuelle Informationen zur Coronavirus Epidemie
Das Coronavirus beschäftigt viele Teile der Gesellschaft und macht auch vor dem Sport in Deutschland nicht Halt. Der Hamburger Sportbund (HSB) möchte im Folgenden die Mitgliedsorganisationen sachgerecht informieren.
Für coronabedingte Mehrausgaben für Schutzeinrichtungen und Hygieneartikel gibt es den Nothilfefonds »Hygiene«. Alle Informationen gibt es hier.
Für den Betrieb von Sportvereinen hat die VBG eine Handlungshilfe erstellt, um die Sicherheit der Beschäftigten sowie weiterer gesetzlich unfallversicherter Personen (prinzipiell auch von Kunden oder Mitgliedern) zu gewährleisten. Diese finden Sie hier.
Tagesaktuelle Informationen zum Coronavirus gibt es auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit!
Offizielle und amtliche Informationen zum Thema Coronavirus
Der Hamburger Senat informiert auf www.hamburg.de/coronavirus über Maßnahmen, um der Ausbreitung des Coronavirus in Hamburg zu begegnen. Hier finden Sie amtliche Anordnungen, Verhaltenstipps sowie Infos zu den Bereichen Kita, Schule, Hochschule, Freizeit, Wirtschaft, Mobilität und vielen weiteren Themen. Diese zentrale Informationsseite bietet viele Antworten auf zahlreiche Fragen in einem FAQ, das laufend aktualisiert und erweitert wird. In sozialen Netzwerken wird der Hashtag #CoronaHH verwendet.
Häufig gestellte Fragen (FAQ's) unserer Sportvereine:
Vereinsführung
Abhalten von Versammlungen und Sitzungen über Medien (Online, Telefonkonferenz)?
UPDATE: Mitglieder- und Vereinsversammlungen
Mitgliederversammlungen von Vereinen können unter 3G-Bedingungen durchgeführt werden.
Informationen zu Absagen und Verschiebung von Mitgliederversammlungen finden gibt es hier.
Mitarbeiter*innen
Verhalten bei Verdachtsfall?
Was ist bei einem Corona-Verdacht zu tun, welche Symptome gibt es?
Welche Maßnahmen in einem Verdachtsfall zu ergreifen sind, weil entsprechende Symptome auftreten und/oder Kontakt mit infizierten Personen bestanden hat, sind in einem zweiseitigen Dokument des Robert-Koch-Instituts zusammengefasst.
Personen, die persönlichen Kontakt zu einer Person hatten, bei der SARS-CoV-2 nachgewiesen wurde, sollten sich unverzüglich und unabhängig von Symptomen mit dem zuständigen Gesundheitsamt in Verbindung setzen, einen Arzt kontaktieren oder die 116117 anrufen - und zu Hause bleiben.
Eine Corona-Infektion äußert sich durch grippeähnliche Symptome, wie trockener Husten, Fieber, Schnupfen und Abgeschlagenheit. Auch über Atemprobleme, Halskratzen, Kopf- und Gliederschmerzen, Übelkeit, Durchfall sowie Schüttelfrost wurde berichtet.
Quelle: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html
Können Mitarbeiter*innen bei Ansteckungsgefahr die Arbeit verweigern?
Können Mitarbeiter*innen aufgrund der Gefahr von Infektionen mit dem Coronavirus die Arbeit verweigern?
Auf die Verweigerung der Arbeitsleistung kann der Arbeitgeber mit einer Abmahnung und im ungünstigen Fall sogar mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses reagieren. Sollte ein*e Mitarbeiter*in Befürchtungen haben, sich durch die Arbeit mit dem Coronavirus zu infizieren, sollten die Regeln des Arbeitsschutzes beachtet werden.
Nach dem Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber alles Notwendige zu veranlassen, um gesundheitliche Gefahren von den Arbeitnehmer*innen abzuwenden. Zunächst gelten im Hinblick auf den Arbeitsschutz die allgemeinen Empfehlungen (Abstandhalten, Händewaschen, Kein Händegeben etc., vgl. dazu das Merkblatt des Robert-Koch-Instituts.
Sollten trotzdem weiterhin unzumutbare Gefahren bestehen, hat der*die Arbeitnehmer*in den Arbeitgeber darauf hinzuweisen (vgl. § 17 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz).
Reichen getroffene Maßnahmen nicht aus, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten und schafft der Arbeitgeber darauf gerichtete Beschwerden nicht ab, können Arbeitnehmer*innen sich an die zuständige Behörde wenden (vgl. § 17 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz). Die zuständige Behörde ist das Staatliche Amt für Arbeitsschutz. Durch die Beschwerde darf den Arbeitnehmer*innen kein Nachteil entstehen.
Vergütungsansprüche von Mitarbeiter*innen insbesondere von Übungsleiter*innen
Werden Mitarbeiter*innen trotzdem vergütet, wenn der Sport- bzw. Trainingsbetrieb eingestellt wird bzw. Sportveranstaltungen abgesagt werden?
Es lässt sich keine generelle Aussage zum Umgang mit Vergütungsansprüchen von Mitarbeiter*innen treffen, wenn zum Beispiel der Sport- bzw. Trainingsbetrieb oder Veranstaltungen abgesagt werden. Die Folgen bei Nichtbeschäftigung hängen zum einen vom Status und zum anderen von den vertraglichen Vereinbarungen ab. Es lässt sich allenfalls folgende grobe Orientierung geben:
- Wie alle selbstständig Tätigen müssen auch die Übungsleiter und sonstigen Honorarkräfte das Ausbleiben von Aufträgen der Vereine in Folge der Coronakrise selbst bewerkstelligen, notfalls dadurch, dass sie sich arbeitssuchend melden bzw. ALG 2 beantragen.
Die gemeinnützigen Vereine sind von der Abgabenordnung her und ihren Satzungen definitiv gehindert, ihren selbstständig tätigen Honorarkräften und Übungsleitern Zahlungen ohne Rechtsgrund zukommen zu lassen (siehe § 4 der Mustersatzung AO - Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden). Jedwede Unterstützungsleistungen des Vereins ohne Gegenleistung des Selbstständigen birgt das Risiko für den Verein in sich, die Gemeinnützigkeit zu gefährden. Hinzu kommt natürlich das Risiko, unter Umständen in die so genannte "Scheinselbstständigkeitsfalle" zu tappen! - Etwas anderes kann gelten, wenn im Rahmen eines bestehenden Vertrages mit einer selbstständig tätigen Honorarkraft/einem selbstständig tätigen Übungsleiter vereinbart ist, dass dieser z.B. monatlich einen bestimmten Zeitaufwand dem Verein für seine Zwecke zur Verfügung zu stellen hat. In Fällen solcher Dienstverträge ist der Verein aufgerufen, dieselben zum nächstmöglichen Termin zu kündigen oder sonst einvernehmlich zu beenden. Bis zur Beendigung solcher Dienstverträge bleibt der Verein natürlich in der Zahlungsverpflichtung!
- Soweit Honorarkräfte/Übungsleiter als unselbstständig Beschäftigte einzustufen sind, sind sie angestellte Mitarbeiter des Vereins mit entsprechender Vergütungsverpflichtung. Hier bleibt dem Verein nur der Weg, ggf. Kurzarbeit zu beantragen, um die fortbestehenden Vergütungslasten zu mindern.
Das bereits vorab: Diese Antworten sind für den Sport schwierig, da man auf die Übungsleitenden natürlich zurückgreifen will und muss, wenn der Sportbetrieb wiederbeginnt. Der HSB ist dazu mit den Behördenvertretern im Austausch, damit es gelingt, diesen Personenkreis im Sport zu halten und zu verhindern, dass den Vereinen gemeinnützigkeitsrechtlichen Risiken entstehen.
Auch Sportvereine, die sozialversicherungsrechtliche Beschäftigte haben, können Kurzarbeit anzeigen und beantragen. Eine gute Zusammenfassung der Voraussetzungen finden Sie hier.
Es sollte in diesem Fall direkt mit der zuständigen Agentur für Arbeit (Arbeitgeberservice) Kontakt aufgenommen werden.
Interessantes Video dazu auch auf YouTube von André von de Velde, Fachanwalt für Arbeitsrecht, speziell auch für Vereine.
Der LSB NRW hat weitere hilfreiche Informationen bezüglich der Vergütung von Mitarbeiter*innen zusammengetragen:
- Ehrenamtlich Tätige mit Anspruch auf konkreten Aufwendungsersatz:
Da lediglich der tatsächlich angefallene Aufwand ersetzt wird, dürften hier Zahlungsansprüche entfallen. - Ehrenamtlich Tätige mit Anspruch auf eine pauschale Aufwandsentschädigung im Rahmen des Übungsleiterfreibetrages oder Ehrenamtsfreibetrages:
Hierbei kommt es auf die vertragliche Situation an. Vielfach sehen die Vereinbarungen vor, dass die ehrenamtlich Tätigen eine pauschale Aufwandsentschädigung erhalten, wenn sie tätig geworden sind (z.B. je Übungsstunde). Fällt die Übungsstunde aus, dann entfällt auch die pauschale Aufwandsentschädigung. Anders könnte es sein, wenn fortlaufend eine pauschale Aufwandsentschädigung vereinbart ist (z.B. monatlich 200 € oder 60 €). Hier ist die Rechtslage nicht eindeutig. Wenn die Zahlung als pauschale Aufwandsentschädigung vereinbart wurde, dann könnte argumentiert werden, dass bei Nichtanfallen des Aufwands auch der Zahlungsanspruch entfällt. Ansonsten müsste das Vertragsverhältnis beendet werden. - Mitarbeiter*innen sind im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig:
Zwar gilt der Grundsatz "Ohne Arbeit kein Lohn". Von diesem Grundsatz existieren im Arbeitsrecht aber zahlreiche Ausnahmen. Eine solche Ausnahme stellt zum Beispiel die Störung des Betriebsablaufs dar. Das Risiko, Arbeitnehmer*innen nicht beschäftigen zu können, trägt danach der Arbeitgeber (sogenanntes wirtschaftliches Risiko und Betriebsrisiko). Soweit Arbeitnehmer*innen ihre Arbeitskraft anbieten, haben sie einen Vergütungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Gegebenenfalls kann der Verein mit arbeitsrechtlichen Maßnahmen reagieren oder sozialversicherungsrechtliche Angebote nutzen, wie zum Beispiel das Kurzarbeitergeld. Arbeitsrechtlich kann auch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht kommen. Hierbei sind aber Kündigungsfristen zu beachten. Ein Grund für eine außerordentliche und fristlose Kündigung dürfte wohl nicht vorliegen. Bei einer Kündigung ist ferner zu beachten, ob allgemeiner oder besonderer Kündigungsschutz gilt. Beim allgemeinen Kündigungsschutz muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein. In Betracht käme hier eine betriebsbedingte Kündigung. Voraussetzung ist dabei ein dauerhafter Wegfall der Weiterbeschäftigungsmöglichkeit infolge betrieblicher Gründe. Gegebenenfalls hat eine Weiterbeschäftigung im Unternehmen an anderer Stelle Vorrang vor der Kündigung. Im Übrigen gilt der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz nur für Arbeitnehmer*innen in Betrieben ab einer bestimmten Größenordnung und nach mindestens sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit (vgl. §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz). Ein besonderer Kündigungsschutz gilt zum Beispiel für Schwangere oder schwerbehinderte Arbeitnehmer*innen.
Fragen rund um Kündigungsmöglichkeiten von Arbeitnehmer*innen hängen von den Umständen des Einzelfalles ab und müssen individuell geprüft werden. Es empfiehlt sich, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit diesen Angelegenheiten zu betrauen. - Es besteht ein Vertrag über eine selbständige Tätigkeit:
Sagt der Verein von sich aus die Veranstaltung ab, berührt dies grundsätzlich zunächst nicht einen vereinbarten Honoraranspruch. Anders ist das allerdings zu bewerten, wenn die Veranstaltung objektiv nicht durchgeführt werden kann, zum Beispiel wegen eines nachträglichen behördlichen Verbots. Ohne entsprechende Leistung entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung, so dass der Vergütungsanspruch des Selbständigen entfällt. Aber auch hier kommt es in erster Linie darauf an, was zwischen den Parteien vertraglich vereinbart wurde (ggf. enthält der Vertrag bereits Stornierungsklauseln).
Finanzen
Gibt es staatl. Hilfen für Sportvereine um z.B. Personal, Miete, etc. bezahlen zu können?
Gibt es staatliche Hilfen für Sportvereine um z.B. Personal, Miete, etc. bezahlen zu können?
Der Hamburger Corona Nothilfefonds »Hygiene« steht bereit. Alle Informationen gibt es hier.
Gibt es finanzielle Unterstützung seitens der Fachverbände/HSB?
Vorstand und Präsidium des HSB haben am 24. März 2020 beschlossen, die anstehenden Einzüge der HSB-Beiträge/-Umlagen und der Darlehenstilgungen für 2020 auf die zweite Jahreshälfte zu verschieben. Mit diesem Schritt schützt der HSB die dringend benötigte Liquidität seiner Mitgliedsvereine und Mitgliedsverbände während der Corona-Krise. Bestehende Investitions- und Sanierungsdarlehen können auch ausgesetzt und verlängert werden. Der HSB kommt diesbezüglich auf die betreffenden Vereine zu.
Sollte euer Verein oder Verband in eine akute finanzielle Notlage geraten, bitten wir um eine schnellstmögliche, formlose Mitteilung, die die Art und die Höhe der Bedarfe sowie die Dringlichkeit spezifiziert: monatlicher Bedarf in €, gesondert für Übungsleiter, Honorarkräfte (Kursangebote, Sportangebote gegen Entgelt), Betriebskosten (Sachkosten) und Betriebskosten (Personalkosten). Es muss sich um Kosten handeln, die absehbar nicht durch zur Verfügung stehende Mitgliedsbeiträge gedeckt werden können.
Die Mail richtet sich bitte an Christian Poon, Referatsleiter Sportfinanzierung, c.poon@hamburger-sportbund.de
Weitere Infomationen zum Hamburger Corona Nothilfefonds »Hygiene« gibt es hier.
Informationen zum Förderkredit Sport und der Hamburger Corona Soforthilfe gibt es hier: https://www.ifbhh.de/
Muss der Verein Erbpacht, Pacht- und Mietzahlungen sowie Abgaben leisten, obwohl die Einnahmen wegfallen?
Grundsätzlich haben Mieter, Pächter oder Erbpachtberechtigte weiterhin die Miete, Pacht oder Erbpacht zu leisten, auch wenn die Einnahmen wegfallen. Die wirtschaftliche Situation des Pächters entbindet nicht von der Zahlungspflicht. Dieser allgemeine Grundsatz wird durch die Corona-Pandemie nicht außer Kraft gesetzt.
WICHTIGES UPDATE: Die Bundesregierung hat einen Gesetzesentwurf zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie auf den Weg gebracht. Darin ist vorgesehen, dass ein Vermieter ein Mietverhältnis über Grundstücke oder Räume nicht kündigen darf, wenn der Mieter aufgrund der COVID-19-Pandemie die Miete in dem Zeitraum vom 01. April 2020 bis zum 30. September 2020 nicht zahlt. Der Zusammenhang zwischen der COVID-19-Pandemie und der Nichtzahlung ist glaubhaft zu machen. Sonstige Kündigungsgründe bleiben unberührt. Die Regelung gilt ausdrücklich auch für Pachtverhältnisse und somit auch für Vereine als Mieter.
(Stand: 24.03.2020; Quelle: www.bmjv.de)
Umgang mit gebuchten Reisen (Hotel-/Transportkosten)
Welche Auswirkungen hat die Absage von Reisen auf die Zahlungsansprüche?
Die Zahlungspflicht hängt davon ab, aus welchen Gründen die Reise abgesagt wird.
Der Verein sagt die Reise ab, weil zum Beispiel die Teilnahme an einer geplanten Veranstaltung ausfällt: In diesen Fällen hat die Absage der Veranstaltung keine Auswirkungen auf den Zahlungsanspruch des Hotelbetriebs oder Busunternehmens. Anders wäre dies nur, wenn die Durchführung der Veranstaltung die Geschäftsgrundlage für die Transport- und/oder Hotelleistung ist. Dies dürfte aber eher die Ausnahme sein.
Allerdings müssen sich die Vertragspartner bei einer Stornierung ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Bei reinen Übernachtungskosten ohne Verpflegungsleistungen werden die ersparten Aufwendungen üblicherweise mit einem pauschalen Abzug von 10% der Übernachtungskosten angerechnet.
Die Leistung (z.B. Hotelübernachtung) kann aufgrund behördlicher Schließung oder behördlich angeordneter Quarantäne am Ort des Hotels nicht in Anspruch genommen werden: In diesen Fällen kann das Hotel nicht leisten, so dass auch ein Zahlungsanspruch entfällt.
Im Übrigen wird die rechtliche Beurteilung der Frage durch unterschiedliche Konstellationen erschwert. Es macht einen Unterschied, ob es zum Beispiel Ausreise- und/oder Einreisebeschränkungen bzw. Ausgangssperren gibt. Aufgrund der Dynamik der Entwicklung und immer strengeren und einschneideneren Maßnahmen der Behörden wird die Situation täglich, gegebenenfalls stündlich, neu bewertet werden müssen.
Sponsoringeinnahmen
Werden Sportveranstaltungen abgesagt, stellt sich die Frage nach dem Umgang mit den Sponsoringeinnahmen, die hierfür eingeplant waren.
Es gilt derselbe Grundsatz wie beim Umgang mit Startgeldern bzw. Teilnehmergebühren. Entfällt die Pflicht zur Leistung (hier Werbeleistung), dann entfällt auch die Pflicht zur Gegenleistung. Bereits vereinnahmte Sponsoringeinnahmen sind - gegebenenfalls anteilig - zurückzuzahlen. Aufgrund der außergewöhnlichen Situation sollten die Vereinsverantwortlichen auf die Sponsoren zugehen und um Entgegenkommen werben. Werden die Veranstaltungen nachgeholt, bleibt es bei der Leistungserbringung durch den Verein und es besteht keine Notwendigkeit, vereinnahmte Sponsoringgelder zurückzuzahlen.
GEMA-Gebühren
Der DOSB infomiert über den aktuellen Sachstand bezüglich der GEMA-Gebühren von Sportvereinen in Zeiten der Schließungen von Sportanlagen. Die GEMA hat nunmehr Folgendes mitgeteilt:
- Für Inhalte mit Musik Ihrer Spotvereine auf Youtube und anderen Plattformen entstehen keine zusätzlichen Lizenzkosten (andere Rechte wie Persönlichkeitsrechte müssen die Vereine selbstverständlich beachten).
- Sportvereine, die mit uns Einzellizenzverträge für Musiknutzung in Hallen etc. abgeschlossen haben, müssen für die Schließzeiträume keine Lizenzgebühren bezahlen; die Rückzahlungsanträge werden online erfolgen; über das Prozedere werden die Sportvereine gesondert informiert.
- Sollten Sportvereine nach Corona das Kursangebot etc. weiterhin über Social Media Plattformen anbieten wollen, fallen keine zusätzlichen Kosten an.
- Sollten Sportvereine dieses Angebot über die eigene Homepage anbieten wollen, bedarf es einer Lizenzierung nach unserem Tarif VR-OD-10 oder wir erweitern unseren Pauschalvertag.
Vereinsrecht
Absage des Trainings-, Spiel- und Sportbetriebs: Sonderkündigungsrecht für Mitglieder? Recht auf Beitragsminderung?
Haben Mitglieder des Vereins Anspruch auf Beitragserstattung aufgrund der per Allgemeinverfügung erlassenen Sperrung der öffentlichen und privaten Sportanlagen?
Hier gilt folgendes:
- Die Beitragsverpflichtung eines jeden Mitglieds besteht grundsätzlich solange fort, wie seine Mitgliedschaft im Verein andauert! Jedenfalls das teilweise Absagen von sportlichen Veranstaltungen, Kursen oder sonstigen Übungszeiten gibt dem einzelnen betroffenen Mitglied also keinen Anspruch auf Beitragserstattung.
- Etwas Anderes könnte nur gelten, wenn und soweit für die Wahrnehmung einzelner Sportveranstaltungen innerhalb des Vereins Zusatzbeiträge erhoben werden oder Kursgebühren. – Solche Beiträge sind solche, die speziell für die Berechtigung zu zahlen sind, an den jeweiligen Veranstaltungen/Kursen teilnehmen zu dürfen.
Sollte ein Verein von sich aus und ohne dass eine dringende Empfehlung der Gesundheitsbehörde vorliegt, die Veranstaltungen absagen ohne sie nachholen zu wollen, dürfte ein Erstattungsanspruch insoweit anzunehmen sein. Etwas Anderes gilt nur, wenn und soweit eine behördliche Anordnung ergangen ist, diese oder jegliche Veranstaltung des Vereins bis auf Weiteres nicht durchzuführen. Unter dem Gesichtspunkt der höheren Gewalt wäre ein Verein hier nicht verpflichtet, Beiträge zu erstatten. In solchen Fällen bleibt den Mitgliedern nur der Weg, einer Kündigung der Mitgliedschaft zum nächstmöglichen Zeitpunkt. - Soweit Nicht-Mitglieder betroffen sind, z.B. im Zusammenhang mit durchzuführenden, aber abgesagten Kursveranstaltungen, unterliegen diese naturgemäß keiner Beitragsverpflichtung, sondern schulden die festgelegten Gebühren auf Grund eines Vertrages eigener Art. In diesen Fällen dürfte der Verein verpflichtet sein, bereits gezahlte Kursgebühren Nicht-Mitgliedern zu erstatten
Was gilt bei Kurs- bzw. Zeitmitgliedschaften?
Absage von Kurs- oder Zeitmitgliedschaften: Sonderkündigungsrecht für Mitglieder? Recht auf Beitragsminderung?
Einige Vereine sehen in ihren Satzungen Kurs- und Zeitmitgliedschaften vor. Oft handelt es sich dabei um eine Mitgliedschaft, die sich auf die Wahrnehmung bestimmter Angebote beschränkt. Allgemeine Mitgliedschaftsrechte wie das Stimmrecht werden vielfach ausgeschlossen. Insofern ist die Situation nicht vergleichbar mit einer ordentlichen aktiven oder passiven Mitgliedschaft. Die Situation dürfte eher mit dem Ausfall von Kursangeboten und Sportveranstaltungen vergleichbar sein. Da die Mitgliedschaft in erster Linie an den Leistungsaustausch anknüpft, könnte hier ein Sonderkündigungsrecht der Mitglieder bzw. eine Wegfall der Beitragspflicht in Frage kommen. Den Vereinen wird empfohlen, auf die Kurs- und Zeitmitglieder zuzugehen und um Verständnis für die besondere Situation zu werben. Gegebenenfalls lassen sich die Angebote nachholen, so dass bereits bezahlte Beiträge angerechnet werden können. Es gibt keine einheitliche Lösung, da vor dem Hintergrund der diversen Ausgestaltungen stets die Umstände des Einzelfalles betrachtet werden müssen.
Kann der Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung verschieben oder eine bereits einberufene Mitgliederversammlung absagen oder ist der Vorstand unter Umständen hierzu sogar verpflichtet?
Ist in einer Satzung die Abhaltung der ordentlichen Mitgliederversammlung ein bestimmter Zeitraum angegeben (1. Quartal/Halbjahr) so besteht für das Einberufungsorgan grundsätzlich die Pflicht, diesen Zeitraum einzuhalten § 36 BGB. Wird aber der in der Satzung bestimmte Zeitraum vom Einberufungsorgan nicht eingehalten, gilt folgendes:
- Geringfügige Terminverschiebung sind grundsätzlich satzungsrechtlich unschädlich;
- gibt es wichtige Gründe für eine Verschiebung/spätere Einberufung, als die Satzung das verlangt, ist das satzungsrechtlich ebenfalls unschädlich; die Hinweise und Empfehlungen der Hamburger Gesundheitsbehörde und die aktuelle gesundheitliche Situation im Zusammenhang mit dem Coronavirus stellen jedenfalls solche wichtigen Gründe dar;
- nur eine grobe Nichtbeachtung des festgelegten Termins könnte Schadensersatzansprüche auslösen bzw. einer Vereinsminderheit Anlass geben, sich durch das Amtsgericht zur Einberufung ermächtigen zu lassen.
Empfehlungen:
Im Falle einer beabsichtigten Verlegung sollte das Einberufungsorgan alle Mitglieder informieren und insbesondere auf die Empfehlung der Gesundheitsbehörde/des HSB hinweisen.
Wie verhält es sich mit in der Satzung vorgesehenen Ende von Amtszeiten und/der der Haushaltsführung bei noch nicht beschlossenem Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr?
- Sollte die Satzung vorsehen, dass Amtszeiten z.B. erst mit der Wahl von neuen Vorständen/Ämtern enden, besteht kein Handlungsbedarf.
- Sollte ein Wahlamt definitiv zu einem bestimmten Zeitpunkt enden, muss der amtierende Vorstand im Falle einer für notwendig erachteten Verschiebung einer Mitgliederversammlung beim zuständigen Amtsgericht/Vereinsregister die Bestellung eines Notvorstandes beantragen; dazu könnte der aktuell im Amt befindliche Vorstand sich auch selbst vorschlagen und zum Notvorstand bestellen lassen bis zu einer Neuwahl.
- Soweit für das laufende Geschäftsjahr in Folge einer Verschiebung einer ordentlichen Mitgliederversammlung auch kein Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr beschlossen werden kann, darf der im Amt befindliche Vorstand, wie auch ein unter Umständen bestellter Notvorstand, mit den laufenden Einnahmen des Vereins nur notwendige Geschäfte führen, also regelmäßig nicht die gesamten Einnahmen ausgeben.
Kann der Vorstand Beschlüsse fassen, für die nach der Satzung die Mitgliederversammlung zuständig ist?
Viele Satzungen enthalten Regelungen für Sonderumlagen und zur Erhöhung von Beiträgen. Wir werden dazu also satzungsgemäße Beschlüsse fassen müssen, können aber die Gremien nicht stattfinden lassen wenn es ein entsprechendes Versammlungsverbot gibt. Ist der BGB-Vorstand ermächtigt, in Fällen höherer Gewalt und zur Gefahrenabwehr für den Verein einsame Beschlüsse zu fassen? Ist ein Entscheidungsverfahren über Homepage und Mail / Telefon / Whatapp-Tondokumente rechtlich nachweisbar bindend?
Die aktuelle Situation führt nicht dazu, dass die Satzung des Vereins oder das Vereinsrecht außer Kraft gesetzt wird. Im Übrigen sollte bedacht werden, dass die Ausnahmesituation wohl einen überschaubaren Zeitraum betreffen wird. Lediglich in den Fällen, in denen dem Verein ein schwerer Schaden entstehen würde, könnte mit der Pflicht des Vorstands zu handeln, argumentiert werden. Beschlussfassungen außerhalb von Präsenzversammlungen sind z.B. per E-Mail oder Telefonkonferenz auch ohne Satzungsgrundlage möglich, wenn alle Beteiligten dem Verfahren zustimmen. Dies soll sowohl für die Mitgliederversammlung als auch den Vorstand gelten. Stimmen alle Beteiligten dem Verfahren zu, dann soll nach wohl überwiegender Ansicht auch eine Mehrheitsentscheidung möglich sein.
Wie ist zu verfahren, wenn bei der ausgefallenen Mitgliederversammlung der Haushaltsplan für das Jahr 2020 beschlossen werden sollte?
Kann es zu einer persönlichen Haftung des Vorstandes kommen, wenn der Verein durch die Corona-Krise insolvent wird?
Viele Vereinsvorstände, insbesondere diejenigen, die als Vorstand gemäß § 26 BGB im Vereinsregister eingetragen sind, machen sich Gedanken, ob sie persönlich für Schulden des Vereins haften, wenn der Verein aufgrund der Corona-Pandemie zahlungsunfähig wird. Die gute Nachricht: Der Vorstand eines eingetragenen Vereins haftet grundsätzlich nicht für die Verbindlichkeiten des Vereins. Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Vorstand eine persönliche Haftung gegenüber Gläubigern eingegangen ist, zum Beispiel in Form einer Bürgschaft. Bei nicht rechtsfähigen Vereinen, also nicht im Vereinsregister eingetragenen Vereinen, ist zudem die Handelndenhaftung nach § 54 Satz 2 BGB zu beachten.
Ist der Vorstand verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn der Verein aufgrund der Corona-Pandemie zahlungsunfähig wird?
Der Vereinsvorstand hat nach § 42 Abs. 2 BGB bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Vereins unverzüglich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Die Mitglieder des Vorstands haften nach § 42 Abs. 2 Satz 2 BGB gegenüber den Gläubigern persönlich, wenn sie die Antragstellung schuldhaft verzögern. Der Bundestag hat am 25.03.2020 das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie beschlossen. In § 1 des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes ist vorgesehen, dass u.a. die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages nach § 42 Abs. 2 BGB bis zum 30.09.2020 ausgesetzt wird. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Das Gesetz sieht auch eine Vermutung vor, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, die Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen, wenn der Schuldner (hier: der Verein) am 31.12. 2019 noch nicht zahlungsunfähig war.
Versicherungsschutz für Sportvereine rund um Corona
Der zwischen dem Hamburger Sportbund e.V. und der ARAG vereinbarte Sportversicherungsvertrag versichert Ihren Verein bei der Durchführung des satzungsgemäßen Vereinsbetriebes sowie die Mitglieder bei der Teilnahme. Der Versicherungsschutz umfasst unter anderem eine Vereins-Haftpflichtversicherung, die sowohl die Sportorganisation als auch die Mitglieder vor Schadenersatzansprüchen schützt. Die Sport-Unfallversicherung greift bei einem Unfall, z.B. bei der Sportausübung oder auf dem Weg zu einer Vereinsaktivität, und steht ergänzend zur privaten Vorsorge zur Verfügung. Die Rechtsschutzversicherung schützt die rechtlichen Interessen der Vereine und deren Mitglieder.
Soziales Engagement der Vereine:
Vereine organisieren im Rahmen ihres sozialen Engagements Einkaufshilfen für bedürftige Mitmenschen. Hier wird Solidarität gezeigt, die über den Sportversicherungsvertrag versichert ist.
Organisation des Vereinsbetriebes:
Organisatorische Zusammenkünfte über digitalen Medien sind unverändert über den Sportversicherungsvertrag versichert. Hierzu zählen z.B. Videokonferenzen im Rahmen einer Vorstands-/Abteilungssitzung.
Sport für Vereinsmitglieder:
Um den Sportbetrieb aufrecht zu erhalten, finden vermehrt Kursprogramme per Videotelefonie statt. Ebenso stellen Vereine ihren Mitgliedern Übungsvideos – z.B. als Streaming – zur Verfügung, um gezielt den Sportbetrieb unter Anleitung des Vereins in den eigenen vier Wänden zu ermöglichen. Die Teilnahme an derartigen Online-Angeboten des eigenen Vereins ist für die Mitglieder versichert.
Individueller Sportbetrieb als gezielte Trainingsmaßnahme:
Einzelunternehmungen von Mitgliedern, die in Abstimmung mit dem zuständigen Vereinstrainer in der ausgeübten Sparte individuell angeordnet sind, fallen auch weiterhin unter den Versicherungsschutz. Hierzu zählt z.B. die Vorbereitung auf eine Veranstaltung, z.B. Marathon, sowie das individuelle Sportprogramm von Leistungssportlern.
Tätigkeiten auf der Vereinsanlage:
Weiterhin geduldete Aktivitäten auf Sportanlagen fallen unter den Versicherungsschutz. Hierzu gehört z.B. die Instandhaltung der Sportanlage sowie die Pflege und das Bewegen von Pferden auf der Vereinsanlage.
Abgeschlossene Reiseversicherungen:
Sie haben eine Zusatzversicherung für eine Vereinsreise abgeschlossen, die nicht stattfindet? Bitte geben Sie uns hierzu Nachricht. Wir heben dann diesen nicht mehr benötigten Vertrag auf und erstatten Ihnen unkompliziert die Versicherungsprämie.
Erreichbarkeit und weitere Informationen zum Sportversicherungsvertrag:
Ihre persönlichen Ansprechpartner der ARAG Sportversicherung arbeiten für Sie vom Homeoffice aus und sind unverändert erreichbar. Bitte lassen Sie uns Ihre Anfrage bevorzugt per E-Mail oder telefonisch zukommen. Bitte nennen Sie uns Ihre Kontaktdaten (E-Mailadresse und/oder Telefonnummer) über die wir Sie am besten erreichen können.
Ihr zuständiges Versicherungsbüro beim Hamburger Sportbund e.V. finden Sie mit allen Kontaktdaten auf www.ARAG-Sport.de. Dort finden Sie auch weitere Details zum Sportversicherungsvertrag über das hinterlegte Merkblatt und Erklärvideo.
Haftung des Vorstands in Corona-Zeiten
Jeder Vorstand eines Sportvereins / Sportverbandes, der nach den ermöglichten Lockerungen in Hamburg seinen Sportbetrieb schrittweise wieder hochfahren will, sieht sich im Falle von fehlerhaftem Handeln im Risiko, persönlich Ordnungswidrigkeiten zu begehen und Bußgelder auferlegt zu bekommen seitens der zuständigen Hamburger Behörden und/oder von Mitgliedern seines Vereins in Anspruch genommen zu werden auf Schadensersatz, Schmerzensgeld etc., je nach Satzungslage entweder persönlich oder durch Inanspruchnahme des Vereins, dem er vorsteht. Dieser wiederum könnte seine Entlastung in einer kommenden Mitgliederversammlung verweigern und das fehlerhaft handelnde Vorstandsmitglied auf Regress in Anspruch nehmen.
Die handelnde Vorstände von Vereinen und Verbänden leben allerdings schon immer mit diesen Risiken, indem sie und die Mitglieder ihrer Vereine und Verbände im Regelfall gut vorgesorgt haben, z.B. durch zulässige Haftungsfreistellungen von fahrlässigem und grob fahrlässigem Handeln in den jeweiligen Satzungen und zusätzlich durch Abschluss von Vorstands-Haftpflichtversicherungen, wie sie aktuell auch bereits durch die bloße Mitgliedschaft im HSB über die ARAG vorhanden sind.
Neu sind die Risiken, die in Folge der jeweils gültigen Hamburger Eindämmungsverordnung entstehen können in Wahrnehmung der jeweils neu eröffneten Möglichkeiten für den Sportbetrieb ihres Vereins. Hier haben die Vorstände der Vereine und Verbände die jeweils gültige Fassung der Eindämmungsverordnung zu beachten. Wenn danach der jeweilige Vorstand des Vereins die sämtlichen vorgenannten Bestimmungen beachtet, also alles in seiner Möglichkeit stehende tut, um die Vorgaben der Eindämmungsverordnung umzusetzen, besteht kein persönliches Risiko sowohl der Vorstände persönlich als auch der Vereine, in einem gleichwohl nicht auszuschließenden Infektionsfall eines Mitgliedes haftend in Anspruch genommen zu werden. Bußgelder werden nicht erhoben.
Allerdings sind die Anforderungen der Eindämmungsverordnung zwar verwaltungsrechtlich hinreichend beschrieben, Probleme können aber in ihrer praktischen Umsetzung liegen. Dabei können natürlich Fehler entstehen. Daher sollte das Wiederanfahren des Sportbetriebes mit äußerster Sorgfalt vorbereitet werden und alle daran teilnehmenden Mitglieder vor Wiederaufnahme des Übungsbetriebes sollten sorgfältig eingewiesen werden, was nach der Eindämmungsverordnung strikt zu beachten ist.
Sportbetrieb
Absage des Trainings-, Spiel- und Wettkampfbetriebes
Es treten immer wieder neue Lockerungen und Verschärfungen für den Hambuger Sport in Kraft.
Die Aktuellen Regelungen zur Sport finden sich unter:
https://www.hamburg.de/verordnung/ in §20
FAQs der FHH finden Sie hier:
https://www.hamburg.de/faq-sport/
Müssen Sportveranstaltungen abgesagt werden und welche Auswirkungen hat die Absage auf die Startgelder bzw. Teilnehmergebühren?
Bei vielen Sportveranstaltungen haben die Teilnehmer*innen ein Startgeld bzw. eine Teilnehmergebühr zu zahlen, die oft bereits im Rahmen der Anmeldung und im Vorfeld zu entrichten sind. Es stellt sich die Frage, ob diese Entgelte an die Teilnehmer*innen zu erstatten sind.
Bei der Absage des Wettkampfs handelt es sich nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln um den Fall der nachträglichen objektiven Unmöglichkeit. Der Verein hat die Absage nicht zu vertreten, also nicht verschuldet. Nach § 275 BGB entfällt die Pflicht für den Verein zu leisten, also die Veranstaltung durchzuführen. Nach § 326 Absatz 1 BGB entfällt aber dann auch der Anspruch auf die Gegenleistung, das Teilnehmerentgelt. Daher wird der Verein den Teilnehmer*innen das Entgelt zurückerstatten müssen.
Vielfach wird behauptet, dass es sich um "höhere Gewalt" handele, und der Verein deshalb nicht zur Erstattung verpflichtet sei. Der Begriff der „höheren Gewalt“ lässt noch keine Aussage über das Schicksal der Gegenleistung bzw. der rechtlichen Folgen zu. Der Begriff „höhere Gewalt“ ist immer kontextabhängig (z.B. im Reiserecht, Versicherungsrecht, Straßenverkehrsrecht) zu bewerten. Die rechtlichen Konsequenzen sind nicht einheitlich.
Gegebenenfalls besteht die Möglichkeit, die Veranstaltung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Dann könnte den Teilnehmer*innen angeboten werden, auf die Rückzahlung zu verzichten zugunsten der Startberechtigung.
Informationen zum Rehabilitationssport
Der vdek hat inzwischen folgende Informationen zum Corona-Virus herausgegeben:
„Genehmigungsverfahren
Der Bewilligungszeitraum beim Rehabilitationssport und Funktionstraining wird unbürokratisch um die Zeit der Aussetzung der Übungsveranstaltungen verlängert. Hierzu bedarf es keiner besonderen Antragstellung durch die Versicherten bzw. die Leistungserbringer.
Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Versicherten aus Angst vor Ansteckung nicht mehr teilnehmen, die Leistungserbringer die Übungsveranstaltungen abgesagt haben, die Übungsstätten geschlossen wurden oder die Durchführung behördlicherseits untersagt wurde.
Die Rehabilitationsträger werden nach überstandener Corona-Krise alle Leistungserbringer-Verbände über den (max.) Verlängerungszeitraum informieren.
Zwischenabrechnungen
Die Leistungserbringer haben einen Vergütungsanspruch für die bereits erbrachten Übungsveranstaltungen. Es wird empfohlen, diese Leistungen unabhängig von den vertraglich geregelten Zwischenabrechnungsterminen (in der Regel zum 30.06. und 31.12. d.J.) sofort mit den Krankenkassen abzurechnen, um Liquiditätsengpässe abzumildern.
Hinweis:
Die Verbreitung des SARS-CoV-2 (Corona-Virus) kann ebenfalls zu Problemen in der operativen Bearbeitung bei den Krankenkassen und/oder deren Abrechnungsdienstleistern führen.“
Sonderregelungen bei Präventionskursen
Die Krankenkassen haben Sonderregelungen entwickelt, sodass alle Teilnehmer*innen ihre Bezuschussung erhalten können, obwohl der Präventionskurs wegen des Coronavirus nicht wie geplant stattfinden konnte.
Folgende Informationen zu Präventionskursen wurden vom GKV-Spitzenverband veröffentlicht und an die Krankenkassen herangetragen:
- Können begonnene Präventionskurse nach § 20 Absatz 5 SGB V aufgrund der Corona-Pandemie derzeit nicht fortgeführt werden, können sie zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt und abgeschlossen werden. Wenn die Möglichkeit besteht, kann ein begonnener Kurs unter Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologie fortgesetzt und abgeschlossen werden. Aus der Teilnahmebescheinigung für die Kursteilnehmenden sollte hervorgehen, wie viele Kurseinheiten auf Grund der Corona-Pandemie nicht stattgefunden haben.
- Sollte ein Kurs nicht später fortgesetzt werden können oder die Teilnehmer*innen das Angebot einer späteren Fortsetzung nicht nutzen können, ist nach unserer Empfehlung an die Krankenkassen eine Bezuschussung wenigstens auf Basis der stattgefundenen Kurseinheiten vorzunehmen. Deshalb wird auch empfohlen, dass die Übungsleitung auf der Teilnahmebescheinigung vermerkt, was an Einheiten aufgrund der Corona-Pandemie nicht stattgefunden hat.
Unter folgendem Link erhalten Sie weitere Informationen zum Umgang der gesetzlichen Krankenversicherungen mit dem Coronavirus: https://www.gkv-spitzenverband.de/gkv_spitzenverband/presse/fokus/fokus_corona.jsp
Ferienanlage Schönhagen
Die Mitarbeiter der Ferienanlage Schönhagen können Sie hier erreichen: ferienanlage@hamburger-sportjugend.de. Wir melden uns, so schnell es uns möglich ist.
Bleiben / Werden Sie gesund!!
Trinkwasserhygiene
Aufgrund der Corona-Krise und den damit verbundenen vielfachen Stilllegungen von (vereinseigenen) Sportstätten ist der Hygiene der Trinkwasser-Installationen ein besonderes Augenmerk zu widmen. Es ist wichtig, dass die Betreiber zusätzlich zu den wirtschaftlichen Schäden nach der Wieder-Inbetriebnahme ihrer Anlagen nicht auch noch einen Befall von Legionellen erleben müssen.
Denn COVID19 kann zwar nicht über das Trinkwasser übertragen werden, jedoch kann durch die Nicht-Nutzung die Qualität des Trinkwassers stark beeinträchtigt und dem Legionellenwachstum Vorschub gewährt werden.
Bei Fragen zu einer fachgerechten Stilllegung oder geminderten Wasserversorgung wenden Sie sich bitte an Ihren Klempner oder Wasserinstallateur.
In diesem Merkblatt zur Kurzarbeit finden Sie 31 Fragen von Sportvereinen mit den passenden Antwort
Örtliche Gesundheitsämter geben Auskunft!
Sportvereine sollten sich bei Fragen zur Coronavirus – Problematik an die örtlichen Gesundheitsämter wenden.
Das zuständige Gesundheitsamt (bundesweit) kann über den folgenden Link gefunden werden:
tools.rki.de/PLZTool/
DOSB: INFORMATIONEN ZUM CORONAVIRUS - FAQs
Bitte klicken Sie auf den nachfolgenden Link:
https://www.dosb.de/medienservice/coronavirus
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)
Weiter Informationen werden auf den folgenden Seiten angeboten:
Antworten auf häufig gestellte Fragen zum neuartigen Coronavirus der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA):
bzga-k.de/corona-faq-videos
Infografiken mit Hygienetipps
Infografiken mit Hygienetipps:
www.infektionsschutz.de/mediathek/infografiken.html
Weiterführende Links
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html
https://www.infektionsschutz.de/
https://www.infektionsschutz.de/coronavirus-sars-cov-2.html
https://www.dosb.de/sonderseiten/news
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html
Informationen für Unternehmen
Über mögliche Hilfsangebote können sich Unternehmen auf der Internetseite der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation informieren: https://www.hamburg.de/coronavirus/. Seit Montag, 16. März 2020, hat die Wirtschaftsbehörde zudem zwei Telefon-Hotlines geschaltet, an die sich Unternehmerinnen und Unternehmer wenden können. Dieses Info-Angebot bezieht sich ausschließlich auf Fragen über mögliche staatliche Hilfsangebote und nicht zum Inhalt der oben genannten sowie der bereits erlassenen Allgemeinverfügungen. Die Hotlines sind von 9 -17 Uhr unter 040 42841 1497 und 040 428 41 1648 erreichbar.
Hotline für allgemeine Fragen zum Coronavirus
Hamburg - Bürgertelefon zum Corona-Virus
Allgemeine Fragen zum Coronavirus werden unter der Hotline 040 428 284 000 beantwortet. Diese ist 24 Stunden an 7 Tagen erreichbar.
Meldung bei Symptomen: Arztruf 116117