Schleichwerbung ist eine Form der Werbung, bei der die Empfänger der Werbebotschaft (z.B. Fernsehzuschauer, Zeitungsleser, Nutzer von sozialen Netzwerken) gar nicht oder nur mit großer Schwierigkeit erkennen können, dass es sich um Werbung handelt.
Im Rundfunkstaatsvertrag § 2 II 8 (S. 9) wird Schleichwerbung wie folgt definiert: „Schleichwerbung ist die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Sendungen, wenn sie vom Veranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und mangels Kennzeichnung die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zwecks dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als zu Werbezwecken vorgesehen, wenn sie gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung erfolgt.“
Schleichwerbung ist grundsätzlich verboten (§ 7 VII Rundfunkstaatsvertrag, S. 15).
Schleichwerbung liegt zum Beispiel dann vor, wenn ein Unternehmens- oder Produktname als Element einer Grafik (Zeitangabe, Spielstanden, Ergebnisliste, Verteilung des Ballbesitzes etc.) bei Fernsehübertragungen eingeblendet wird (= Grafiksponsoring), ohne dass dieser mit dem Inhalt der Grafikeinblendung in einem funktionalen Zusammenhang steht.
Den Rundfunkstaatsvertrag (21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, in Kraft seit 25. Mai 2018) gibt es hier zum Download.