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Mehr Rückenwind für Vereine und Ehrenamtliche ab 2026

Was sich ändert & was das für dich bedeutet

Die Bundesregierung hat im Herbst 2025 den Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 beschlossen, der Bundesrat hat am 19. Dezember ebenfalls zugestimmt.

Ab dem 1. Januar 2026 treten zahlreiche Änderungen in Kraft, die vor allem Sportvereine und ehrenamtlich Engagierte entlasten und stärken sollen. Ziel ist es, das Ehrenamt attraktiver zu machen, Bürokratie abzubauen und Vereinen mehr finanziellen Spielraum zu geben

Was wird neu geregelt?

Freigrenze: Mehr steuerlicher Spielraum für Vereine

Ab 2026 können Vereine höhere Einnahmen aus wirtschaftlichen Tätigkeiten steuerfrei behalten. Die sogenannte Freigrenze wird von bisher 45.000 Euro auf 50.000 Euro pro Jahr angehoben.

Davon profitieren insbesondere Vereine, die zusätzliche Einnahmen erzielen, zum Beispiel durch:

  • den Betrieb einer Vereinsgaststätte oder die Bewirtung im Vereinsheim,
  • Werbeeinnahmen (z. B. Trikot- oder Bandenwerbung),
  • den Verkauf von Fanartikeln,
  • die Durchführung von Festen oder Veranstaltungen.


Pauschalen: Höhere steuerfreie Vergütungen für Ehrenamtliche

Auch die steuerfreien Pauschalen werden deutlich erhöht:

  • Die Übungsleiterpauschale steigt um 10 Prozent von 3.000 auf 3.300 Euro jährlich.
  • Die Ehrenamtspauschale erhöht sich um gut 14 Prozent von 840 auf 960 Euro pro Jahr.

Damit können Vereine ihren Übungsleiter*innen und ehrenamtlich Engagierten künftig höhere Vergütungen zahlen, ohne dass diese dafür Steuern zahlen müssen.


Haftung: Mehr Schutz für Ehrenamtliche

Ehrenamtlich Tätige sind künftig besser vor persönlicher Haftung geschützt, wenn sie unbeabsichtigt einen Schaden verursachen.

  • Der Haftungsschutz gilt künftig bis zu einer jährlichen Vergütung von 3.300 Euro.
  • Bisher lag diese Grenze bei lediglich 840 Euro.

Das senkt die Risiken für Ehrenamtliche und macht die Übernahme eines Ehrenamtes attraktiver.


Zeitnahe Mittelverwendung: Weniger Bürokratie für kleine und mittlere Vereine

Die Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wird deutlich angehoben – von 45.000 auf 100.000 Euro.

Grundsätzlich gilt: Gemeinnützige Sportvereine dürfen ihre Mittel nicht dauerhaft ansammeln, sondern müssen sie in der Regel spätestens bis zum Ende des übernächsten Kalender- oder Wirtschaftsjahres für ihre satzungsgemäßen Zwecke verwenden.

Zur Entlastung kleiner Vereine galt bisher:

  • Betrugen die jährlichen Einnahmen insgesamt nicht mehr als 45.000 Euro, musste die zeitnahe Mittelverwendung nicht nachgewiesen werden.

In der Praxis konnten kleinere Vereine ihre Rücklagen daher länger bilden, ohne dass das Finanzamt dies überprüfte.

Mit der neuen Regelung steigt diese Grenze auf 100.000 Euro.
Das bedeutet: Vereine mit geringeren Einnahmen müssen künftig nicht mehr nachweisen, dass ihre Mittel kurzfristig ausgegeben werden.


Sphärenzuordnung: Vereinfachte Buchführung bei geringeren Einnahmen

Solange ein Verein weniger als 50.000 Euro aus wirtschaftlichen Tätigkeiten einnimmt, gelten künftig vereinfachte Regelungen:

  • Eine aufwendige Aufteilung der Einnahmen in verschiedene steuerliche Bereiche ist dann nicht mehr erforderlich.

Das Steuerrecht unterscheidet bei gemeinnützigen Vereinen mehrere sogenannte Sphären:

  • Ideeller Bereich (z. B. Mitgliedsbeiträge, Spenden) – steuerfrei
  • Vermögensverwaltung (z. B. Zinsen, Vermietung) – meist steuerfrei
  • Zweckbetrieb (z. B. Eintrittsgelder bei Sportveranstaltungen) – steuerbegünstigt
  • Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (z. B. Vereinsfeste, Werbung, Vereinsgaststätte) – steuerpflichtig

Normalerweise müssen Einnahmen diesen Bereichen genau zugeordnet und getrennt verbucht werden – ein erheblicher Verwaltungsaufwand.

Bisher galt: Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bis maximal 45.000 Euro blieben steuerfrei. Diese Grenze wird auf 50.000 Euro angehoben.

Das bedeutet weniger Bürokratie, da kleine und mittlere Vereine ihre Einnahmen nicht mehr kompliziert aufschlüsseln müssen, etwa bei Vereinsfesten.

Wichtig: Vereine mit wirtschaftlichen Einnahmen über 50.000 Euro müssen die Sphären weiterhin getrennt erfassen.


Photovoltaik: Solarstrom auf Vereinsgebäuden wird rechtssicher

Ab 2026 ist eindeutig geregelt:

  • Der Betrieb von Photovoltaik- oder Solaranlagen ist unschädlich für die Gemeinnützigkeit, auch wenn Strom ins öffentliche Netz eingespeist wird.

Damit können sich Vereine ohne rechtliche Unsicherheit an der Energiewende beteiligen.

Zu beachten:

  • Einnahmen aus der Stromeinspeisung gelten weiterhin als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.
  • Gewinne können steuerpflichtig sein, wobei mögliche Steuerbefreiungen greifen können.


E-Sport: Gemeinnützigkeit ab 2026 anerkannt

Ab dem 1. Januar 2026 wird E-Sport als gemeinnütziger Zweck anerkannt.

Vereine mit E-Sport-Angeboten erhalten dadurch mehr Rechtssicherheit im Hinblick auf ihren Gemeinnützigkeitsstatus.

Wichtig:
Diese Änderung betrifft ausschließlich das Gemeinnützigkeitsrecht.
E-Sport wird dadurch nicht dem klassischen Sport gleichgestellt und gilt weiterhin nicht als Sport im rechtlichen oder sportpolitischen Sinne.


Fazit

Die neuen Regelungen ab 2026 bedeuten für Sportvereine:

  • mehr finanziellen Spielraum,
  • bessere Anerkennung und mehr Schutz für Ehrenamtliche,
  • spürbar weniger Bürokratie,
  • mehr Rechtssicherheit bei nachhaltigen Energieprojekten.

 

Quelle: DOSB: Diese Verbesserungen für Sportvereine und Ehrenamtliche kommen 2026 

Stand: 19.12.2025