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Haftung des Vereins

Verkehrssicherungspflichten

Gemäß § 31 BGB ist der Verein für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. Das Verhalten und Handeln seiner Organe und sonstigen verfassungsmäßig berufenen Vertreter wird dem Verein also als eigenes Handeln zugerechnet. Das bedeutet, dass der Verein für eigenes Verschulden haftet. In den Fällen in denen eine natürliche Person sich schadensersatzpflichtig machen würde, haftet auch der Verein auf Schadensersatz. Diese Haftung gilt auch gegenüber den Vereinsmitgliedern. Um allerdings überhaupt eine Haftung des Vereins auszulösen, bedarf es zunächst einer Handlung durch ein Organ / einen verfassungsmäßig berufenen Vertreter des Vereins, die zum Schadensersatz gegenüber einer dritten Person verpflichten würde [Burhoff, Vereinsrecht, Rn. 335/336].

Beispiel:

Der Vorstand des Vereins A unterlässt es den Bürgersteig vor dem Vereinsheim trotz gefrierender Nässe zu streuen. Ein vorbei laufender Fußgänger rutscht aus und verletzt sich durch seinen Sturz am Rücken.

Die Vereinshaftung kann sehr weitläufig sein. Ratsam ist deshalb der Abschluss einer entsprechenden Versicherung für den Verein. Es gibt in diesem Zusammenhang für den Sportbereich sogenannte Sportversicherungsverträge, die zwischen den Sportbünden des jeweiligen Landes und den Versicherungsgesellschaften bestehen [Burhoff, Vereinsrecht, Rn. 336].

Wichtig ist es auch daran zu denken, dass die Vereinsorgane / verfassungsmäßig berufenen Vertreter des Vereins dafür die Verantwortung tragen, dass die sogenannten Verkehrssicherungspflichten beachtet werden. Verkehrssicherungspflicht bedeutet, dass derjenige, der eine potentielle Gefahrenquelle schafft, diese auch absichern muss.

Beispiele aus der Rechtsprechung für eine Verkehrssicherungspflicht:

  • Der Träger eines Sportplatzes muss im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht Maßnahmen gegen das Umstürzen von Kleinfeldtoren auch für den Fall der bestimmungswidrigen Benutzung durch Schaukeln an der Querlatte treffen [OLG Celle, Urteil vom 18. Januar 1995, 9 U 211/93].

  • Neben dem Veranstalter des in der Turnhalle durchgeführten Sportereignisses ist auch der Eigentümer und Betreiber einer Turnhalle, der den Verkehr durch die Bereitstellung der Einrichtung eröffnet und fördert, verpflichtet, einen gefahrlosen Zustand der Halle und deren Einrichtungen zu gewährleisten [OLGR Nürnberg 2001, 175].

  • Für den Umfang der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen ist in Betracht zu ziehen, dass insbesondere Kinder und Jugendliche dazu neigen, Vorschriften und Anordnungen nicht zu beachten und sich unbesonnen zu verhalten; daher muss die Verkehrssicherungspflicht je nach Lage des konkreten Einzelfalls auch die Vorbeugung gegenüber solchem missbräuchlichen Verhalten umfassen [Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 16. Mai 2006, 4 UH 711/04 - 196, 4 UH 711/04].

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