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Vorstandswahl

Zuständigkeit und Stimmenmehrheit

Der Vorstand wird gemäß § 27 BGB durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellt. Die Satzung kann allerdings eine anderweitige Zuständigkeit zur Vorstandswahl begründen durch ein besonderes Organ, z.B. Beirat, Gesamtvorstand, Kuratorium. Wichtig ist es dann zu beachten dem Registergericht bei Anmeldung des Vereins zur Eintragung bzw. bei Anmeldung neuer, durch Wahl bestimmter Mitglieder des Vorstands, eine Abschrift bezüglich der besonderen Organbestellung mit einzureichen [Burhoff, Vereinsrecht, Rn. 251].

Wenn keine anderen Zuständigkeiten, wie vorstehend angeführt, durch die Satzung begründet werden, wählt die Mitgliederversammlung den Vorstand. Bei der Wahl ist das in der Satzung festgelegte Wahlverfahren strikt einzuhalten. Anderenfalls wird die Wahl des Vorstands mit höchster Wahrscheinlichkeit nicht gültig sein. Die für die Vorstandswahl erforderlichen Stimmenmehrheiten können durch die Satzung bestimmt werden. Ist dies aber nicht geregelt, ist derjenige gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat (§ 32 Abs. 1 S. 3 BGB). Auf das Wahlergebnis haben dabei ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen keinen Einfluss [Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, Rn. 256].

Beispiel: Bei der Wahl des Vorstandes von Sportverein X erscheinen 100 Mitglieder zur Abstimmung. Von diesen Mitgliedern stimmen 48 für Person S und 47 für Person P, 3 Mitglieder enthalten sich und 2 Stimmabgaben sind ungültig. Gewählt ist also Person S.

Kommt keine Stimmenmehrheit für einen Kandidaten zustande, muss eine Neuwahl stattfinden; bei dieser können sich auch neue Kandidaten aufstellen lassen. Alternativ zur Neuwahl kann aber in der Satzung bestimmt werden, dass zwischen den Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl zu erfolgen hat [Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, Rn. 256].

Des Weiteren kann auch in dem Fall auf eine Neuwahl des Vorstands verzichtet werden, in dem ein Vorstandsmitglied eines mehrgliedrigen Vorstandes innerhalb der Amtsdauer wegfällt, z.B. durch Rücktritt, wenn der Verein weiterhin noch gemäß der Satzung vertreten ist. Der Vorstand setzt sich dann aus den übrig gebliebenen Vorstandsmitgliedern zusammen. Um auch die Führung der Vereinsgeschäfte aufrecht zu erhalten kann sich entweder durch die Satzung, eine Geschäftsordnung oder aber durch ständige Übung ergeben, dass es gewollt ist, dass der Vorstandsvorsitz auf ein anderes Vorstandsmitglied in „kommissarischer“ Form übergeht. Dabei dürfen aber die im Vereinsregister eingetragenen Vertretungsregeln nicht geändert werden. Das bedeutet das derjenige, der stellvertretend den Vorsitz des Vorstands ausübt, bereits Mitglied des geschäftsführenden Vorstands sein muss [Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, Rn. 382].

Für die Durchführung der Wahl des Vorstands steht es dem Verein frei einen sogenannten Wahlausschuss zu bilden. Dies ist auch dann zulässig, wenn es dafür keine entsprechende Regelung in der Satzung gibt.

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