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Vorstandsbefugnisse

Aufgabenübertragung und Stellvertretung

Das Gesetz legt fest, dass der Vereinsvorstand verschiedene Befugnisse hat. Einerseits hat er den Verein nach außen hin zu repräsentieren und zu vertreten, andererseits ist er für die Geschäftsführung zuständig (§ 27 Abs. 3 BGB). Der BGH hat aber 1977 entschieden, dass ein Verein, der durch seine Satzung den Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsmacht eingeräumt hat, in der Vereinssatzung die interne Beschlussfassung (d.h. die Geschäftsführung) einem anderen Organ als dem Vorstand übertragen kann [BGH, Beschluss vom 19. September 1977 – II ZB 9/76]. Der Verein kann daher, wenn es die Satzung entsprechend bestimmt, einem „erweiterten Vorstand“ oder „Gesamtvorstand“ die Führung der Vereinsgeschäfte überlassen. Bei der Geschäftsführungsübertragung auf ein anderes Organ muss aber weiterhin sichergestellt sein, dass der Vorstand seinen Erklärungswillen, den er zur Vertretung des Vereins nach außen benötigt, bilden kann. Hintergrund ist, dass es dem Vorstand eigentlich aufgetragen ist, die Geschäfte des Vereins zu führen. Deshalb muss er an der Geschäftsführung mindestens in dem notwendigen Rahmen teilnehmen, in dem die nach außen umzusetzende Vertretungshandlung mit der Geschäftsführung einen untrennbaren Zusammenhang bildet. Praktikabel und empfehlenswert ist es deshalb, dass der Vorstand sowohl dem Geschäftsführungs- als auch dem Vertretungsorgan angehört, um die vorstehend beschriebene nötige Verknüpfung zu erreichen [Burhoff, Vereinsrecht, Rn. 260].

Beispiel: Die Einstellung von Fußballspieler hat der Verein einem Ausschuss überlassen. Der Ausschuss kann zwar nun vorab eine die Einstellung von Spielern vorbereitende Entscheidung treffen, aber der Vorstand muss sich an der abschließenden Entscheidung darüber, wer eingestellt wird, beteiligen. Der Vorstand dürfte nicht eine nur bereits durch den Ausschuss getroffene Entscheidung über die Einstellung von Fußballspielern nur noch ausführen, ohne an der Entscheidung selbst mitgewirkt zu haben.

Nicht gesetzlich geregelt ist die Thematik der stellvertretenden Vorstandsmitglieder. Das ist etwas problematisch, denn wenn die Bezeichnung als „Stellvertreter“ bedeutet, dass ein stellvertretendes Mitglied des Vorstands nur in dem Fall Vorstandsmitglied ist, wenn eine Vertretung eines dauerhaften Vorstandsmitgliedes erforderlich ist, wäre dies eine bedingte Vorstandszugehörigkeit, die nicht zulässig ist. Die Benennung „Stellvertreter“ kann hingegen auch bedeuten, dass es sich bei dem Stellvertreter um ein dauerhaftes Vorstandsmitglied handelt, das allerdings nur stellvertretend mit einem Vereinsamt beauftragt ist. Die Stellvertretereigenschaft ist im Vereinsregister nicht eintragungsfähig. Eingetragen werden kann aber die Amtsbezeichnung „stellvertretener Vorstand“ [Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, Rn. 249]. Besser ist es allerdings zwecks Eintragung im Vereinsregister die Bezeichnung 1. und 2. Vorsitzender zu wählen. 

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