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Vorstand - Allgemeines

Satzungsbestimmungen zur Vereinsvertretung

Der Vorstand ist ein für den Verein gesetzlich zwingend in § 26 BGB vorgeschriebenes Organ. Denn der Verein als juristische Person kann nicht selbst handeln, sondern benötigt Menschen – hier den Vorstand -, die ihn vertreten und die für ihn handeln. Nur so kann eine Teilnahme des Vereins am Rechtsverkehr stattfinden [Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, Rn. 224]. Das Gesetz legt in § 26 Abs. 1 S.2 BGB fest, dass der Vorstand den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt und der Vorstand die Stellung eines gesetzlichen Vertreters hat. Diese Bezeichnung ist nicht ganz zutreffend, weil der Vorstand nicht für den Verein handelt, sondern der Verein handelt durch den Vorstand [Burhoff, Vereinsrecht, Rn. 242].

Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass die Satzung des Vereins Regelungen über die Bildung des Vorstandes enthalten soll (§ 58 Nr. 3 BGB). Die weitere Ausgestaltung der Satzung hinsichtlich des Punktes „Vorstand“ bleibt aber dem Verein überlassen. Der Vorstand kann daher aus einer oder aus mehreren Personen bestehen. Des Weiteren kann in der Satzung eine Mindest- oder Höchstgrenze zur Anzahl der Vorstandspersonen bestimmt werden. Wenn diese Grenze in der Satzung nicht angegeben ist, sondern die Mitgliederversammlung die Anzahl der Mitglieder des Vorstandes bestimmt, ist es erforderlich, dass in der Satzung geregelt ist, wie viele Personen des Vorstandes zur Vereinsvertretung nötig sind. Denn ist die Vertretung des Vereins nicht eindeutig, führt das zur Ablehnung der Vereinseintragung durch das Registergericht. Ist ein Verein ohne Bestimmungen über die Bildung des Vorstandes ausversehen doch ins Vereinsregister eingetragen worden, bleibt die Eintragung des Vereins allerdings weiterhin gültig, da es sich bei § 58 Nr. 3 BGB um eine „Sollvorschrift“ handelt. Der Vorstand besteht in diesem Fall dann aber nur aus einer Person [Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, Rn. 224].

Nicht zulässig ist es folgende Formulierung der Satzung bezüglich der Vorstandsbestellung zu wählen: „Der Vorstand besteht entweder aus dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter.“ Denn eine solche nur bedingte Vorstandszugehörigkeit ist mit dem Gesetz (§ 26 BGB) nicht vereinbar [Burhoff, Vereinsrecht, Rn. 245]. Das Registergericht würde eine derartige Eintragung ablehnen. Des Weiteren ist eine Satzungsbestimmung nicht zulässig, die besagt, dass eine Person nur dann Vertretungsmacht haben soll, wenn eine andere Person verhindert ist bzw. zurücktritt. Denn die im Verein getroffenen Vertretungsregelungen müssen offenkundig sein [Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, Rn. 227].

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