Vorlesen

Geschäftsführung des Vorstands - Allgemeines

Aufgabenverteilung

Geschäftsführung ist die Bezeichnung für sämtliche Handlungen, die die Vorstandsmitglieder für den Verein tätigen. Dazu gehören auch die Handlungen, die der Vorstand als Vertreter für den Verein wahrnimmt.  

Beispiele:

Personaleinstellung, Buchführung.

Gemäß § 27 Abs. 3 BGB finden auf die Geschäftsführung des Vorstands die für den Auftrag geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Die gesetzlichen Regelungen sind jedoch nur dann heranzuziehen, wenn die Satzung keine Vorschriften enthält.

Es ist dem Vorstand ohne eine Satzungsgrundlage nicht gestattet die Führung der Vereinsgeschäfte allgemein einer anderen Person oder anderen Stelle zu übertragen. Möglich ist es aber für einzelne Rechtsgeschäfte einem Dritten eine Vollmacht zu erteilen oder einen konkreten Auftrag zu vergeben. Ist Hilfspersonal für die anfallenden Geschäfte des Vorstands notwendig, legt die Satzung fest, welches Organ an der Einstellung des Personals gegebenenfalls noch zu beteiligen ist [Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, Rn. 277].

Bei einem mehrgliedrigen Vorstand findet gemäß § 28 BGB auf die Geschäftsführung das Mehrheitsprinzip Anwendung. Die Satzung kann aber eine Einzelvertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder vorsehen; dadurch ergibt sich dann auch eine Einzelgeschäftsführungsbefugnis [Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, Rn. 277].

Insbesondere bei großen Vereinen empfiehlt es sich die Geschäftsführung im Vorstand nach Sachgebieten (Ressorts) aufzuteilen, damit eine schnelle Abwicklung der laufenden Vereinsgeschäfte gewährleistet werden kann [Burhoff, Vereinsrecht, Rn. 274].

Beispiel:

Vorstandsmitglied X ist zuständig für die ordnungsgemäße Abführung der anfallenden Steuern.

Grundsätzliche Geschäftsführungsentscheidungen sollte allerdings weiterhin der gesamte Vorstand treffen.

Die laufenden Vereinsgeschäfte können in der Satzung auf die Vorstandsmitglieder aufgeteilt werden. Dabei muss allerdings das Aufgabengebiet detailliert beschrieben und genau zugeteilt werden. Damit die Satzung übersichtlich bleibt, ist es deshalb sinnvoll in einer Geschäftsordnung entsprechende Regelungen zu treffen. Aus diesem Grunde sollte die Satzung des Vereins die Möglichkeit des Erlasses einer Geschäftsordnung für den Vorstand bereithalten. Hier ist es dann außerdem ratsam die Satzung so zu gestalten, dass der Vorstand sich die Geschäftsordnung selbst geben kann, um auch schnellst möglich etwaige Änderungen an der Geschäftsordnung vornehmen zu können [Burhoff, Vereinsrecht, Rn. 274/275].

Durch die Aufteilung der Geschäftsführung ergibt sich für die anderen Vorstandsmitglieder die Pflicht, die ihnen nicht zugeteilten Aufgabengebiete zu überwachen. Allerdings ist weiterhin jedes Vorstandsmitglied dafür verantwortlich gegebenenfalls einen Insolvenzantrag für den Verein zu stellen sowie sicherzustellen, dass der Verein denjenigen Pflichten nachkommt, die nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht erfüllt werden müssen [Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, Rn. 277a].

Jeder Verein braucht einen Vorstand.

Verschaffen Sie sich einen Überblick!

Die aktuellen Qualifizierungsgelegenheiten finden Sie hier!