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Der Vorstand nach dem Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder

Kommissarische Bestellung und Notvorstand

Scheidet ein einzelnes Mitglied des Vorstands aus einem mehrgliedrigen Vorstand aus, stellt sich die Frage, wie sich dies auf die Aufgabenverteilung im Vorstand auswirkt. Vorsorgliche Regelungen für einen solchen Fall kann die Satzung treffen [Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, Rn. 271a] und Bestimmungen zu einer Nachwahl, Neuwahl oder aber Ersatzperson festlegen. Zum Beispiel könnte in der Satzung geregelt sein, dass das frei gewordene Vorstandsamt von einem anderen Vorstandsmitglied zusätzlich oder alternativ unter Aufgabe seines bisherigen Amtes wahrgenommen wird [Otto in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, § 26 BGB, Rn. 16].

Trifft die Satzung keine Bestimmungen für den Fall des Ausscheidens einzelner Mitglieder des Vorstands, kann der restliche noch vorhandene und beschlussfähige Vorstand die Aufgaben des ausgeschiedenen Mitglieds kommissarisch per Mehrheitsbeschluss unter sich aufteilen oder auf einen Dritten übertragen im Rahmen eines Auftrags. Der Dritte wird dadurch kein Mitglied des Vorstands. Er benötigt zur Vertretung nach außen wirksame Vollmachten [Otto in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, § 27 BGB, Rn. 37].

Sollte es passieren, dass der Verein aufgrund des Ausscheidens einzelner oder aller Vorstandsmitglieder doch beschluss- oder handlungsunfähig wird, sind die fehlenden Mitglieder des Vorstands in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von dem Amtsgericht zu bestellen, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt (§ 29 BGB). Ein dringender Fall liegt vor, wenn der Verein ohne die Bestellung eines solchen Notvorstands nicht handlungsfähig ist und dadurch dem Verein oder aber einem der Beteiligten ein Schaden droht [Burhoff, Vereinsrecht, Rn. 319].

Beispiele:

1. Es wurde in der Mitgliederversammlung eine dringende Satzungsänderung beschlossen. Diese muss nun beim Registergericht angemeldet werden.

2. Zustellung eines Vollstreckungstitels an den Verein zur Durchführung einer Zwangsvollstreckung gegen den Verein.

Der Notvorstand ist allerdings dann nicht vom Gericht zu bestellen, wenn sich der Vorstand weigert, in einer bestimmten Sache tätig zu werden oder wenn Meinungsverschiedenheiten zwischen unterschiedlichen Mitgliedern des Vorstands oder sonstige interne Vereinsdifferenzen behoben werden sollen [Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, Rn. 293].

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