Vorlesen

Beschlussfassung im Vorstand

Entscheidungen durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen

Ist im Verein ein mehrgliedriger Vorstand vorhanden, wird der Vereinswille durch die Fassung von Beschlüssen gebildet. Stellt die Satzung keine anderen Bestimmungen auf, finden für die Fassung von Beschlüssen gemäß § 28 BGB die gesetzlichen Regelungen über die Versammlung der Mitglieder (§§ 32, 34 BGB) Anwendung. Nach § 34 BGB ist ein Mitglied nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft. Diese Regelung kann auch nicht durch andere Bestimmungen in der Satzung umgangen werden. Wenn die Satzung nur Vorschriften enthält, die die Fassung von Beschlüssen in der Mitgliederversammlung betreffen, finden diese Vorschriften auf die Beschlussfassungen des Vorstands keine Anwendung [Burhoff, Vereinsrecht, Rn. 294].

Beispiel:

Nach der Satzung eines Handballvereins hat der Vorstand fünf Mitglieder. In der Satzung ist auch festgelegt, dass für Beschlüsse durch die Mitgliederversammlung stets eine Mehrheit X erforderlich ist. Diese Bestimmung greift nicht für die im Vorstand gefassten Beschlüsse, denn der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.  

§ 28 in Verbindung mit § 32 Abs.1 S.3 BGB bestimmt, dass bei den im Vorstand zu fassenden Beschlüssen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. Berücksichtigt werden dabei aber nur gültige abgegebene Ja- und Nein-Stimmen. Ungültige Stimmen sowie Stimmenthaltungen fließen nicht mit in das Ergebnis ein. Folglich ist bei der Abstimmung im Vorstand über beispielsweise einen Antrag, der Antrag dann angenommen, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen gegenüber der Anzahl der Nein-Stimmen überwiegt [Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, Rn. 248].

Beispiel:

Im Vorstand wird über einen Antrag abgestimmt. Es sind fünf Vorstandsmitglieder anwesend. Drei Vorstandsmitglieder geben ihre Stimme ab, die anderen zwei enthalten sich. Der Antrag ist jetzt nur dann angenommen, wenn es sich bei zwei von den drei abgegebenen Stimmen, um Ja-Stimmen handelt.

Der Antrag ist abgelehnt, wenn gleich viele Ja- und Nein-Stimmen abgegeben werden. Allerdings kann die Satzung gemäß § 40 BGB grundsätzlich andere Vorgaben im Bereich der Vorstandsbeschlussfassung tätigen und zum Beispiel bestimmen, dass bei Gleichheit der Stimmen die Stimme des 1. Vorsitzenden entscheidet [Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, Rn. 248].

Viele schon lange bestehende Vereine haben den Wortlaut der früher geltenden Gesetzeslage, dass bei der Fassung von Beschlüssen im Vorstand die „Mehrheit der erschienenen Mitglieder des Vorstands“ ausschlaggebend sein soll, noch mit in ihren Satzungen. Bei einer solchen gesetzlichen Satzungsklausel kann davon ausgegangen werden, dass es gewollt ist, dass die aktuelle gesetzliche Regelung gelten soll. Es ist hier ratsam zur Vermeidung von Unklarheiten die Satzung entsprechend der Regelung in § 28 BGB bei Gelegenheit anzupassen [Burhoff, Vereinsrecht, Rn. 295].

Jeder Verein braucht einen Vorstand.

Verschaffen Sie sich einen Überblick!

Die aktuellen Qualifizierungsgelegenheiten finden Sie hier!