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Beschlüsse im Umlaufverfahren

Beschlussfassung ohne Beratung

Die Vereinssatzung kann bestimmen, dass Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden können. Das Umlaufverfahren ist ein Verfahren bei dem ein Beschluss ohne eine Zusammenkunft des Vorstands durch Gegenzeichnen der Vorstandsmitglieder auf schriftlichem Wege / in elektronischer Form gefasst wird. Es ist ratsam in der Beschlussfassung im Umlaufverfahren eine Ausnahme zu sehen und sie nur bei nicht so wichtigen Angelegenheiten des Vereins, die auch ohne eine mündliche Beratung des Vorstands auskommen, durchzuführen [Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, Rn. 330].

Wenn die Satzung festlegt, dass Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden können, muss sie auch die näheren Einzelheiten dazu regeln.

Beispiel: Die Satzung bestimmt nur, dass auch Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden können. Weiteres zum Umlaufverfahren ist nicht geregelt.

Die vorstehende Regelung reicht nicht aus. Die Satzung muss den Ablauf des Umlaufverfahrens detaillierter festlegen und beispielsweise Fristen- sowie Mehr- und Minderheitenregelungen treffen. Außerdem sollte sich in der Satzung eine Bestimmung dazu finden, was geschieht wenn ein Vorstandsmitglied während des Umlaufverfahrens die Beratung über den Gegenstand des Beschlusses fordert. Wenn sich ein Mitglied des Vorstands überhaupt nicht zum Beschluss im Umlaufverfahren äußert, kann seine Stimme nicht berücksichtigt werden [Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, Rn. 330]. 

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