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Pflichten des Vorstands

Auskunftspflicht

Der Vorstand muß auf Verlangen der Mitgliederversammlung Auskunft über den Stand der Geschäfte, worunter alle Vereinsangelegenheiten zu verstehen sind, geben (siehe auch "Vorstand des Vereins Rechenschaftspflicht" und Burhoff, Vereinsrecht, Rn 288 f.). Außerhalb der Mitgliederversammlung ist der Vorstand jedoch nach h. M. nicht verpflichtet, einzelnen Mitgliedern Auskunft zu geben (KG NJW 1999 S. 1486). Es kann gerichtlich überprüft werden, ob die erbetene Auskunft zu Recht verweigert worden ist. Deshalb muß der Vorstand die Auskunftsverweigerung begründen.

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